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Ihre Suche nach Zahlungsort
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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0909,
von Zahlungsbefehlbis Zählwerke |
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Wechselordnung zum Regreß auf Sicherstellung gegen die Vormänner Anlaß (s. Wechselregreß).
Zahlungskredit, s. Papiergeld.
Zahlungsort, s. Erfüllungsort.
Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz. Z. eines Schuldners liegt dann vor, wenn demselben
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0565,
Wechsel (im Handel) |
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W. muß alles enthalten, was für den eigenen W. als wesentlich angegeben ist (Wechselklausel, Wechselsumme, Remittent, Zahlungszeit, Datum, Unterschrift des Ausstellers), und außerdem a. den Namen des Bezogenen, b. den Zahlungsort. Als Zahlungsort
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0460,
Wechsel (Formvorschriften) |
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wird in der Regel auf die linke Seite des Papiers gesetzt. Endlich ist auch noch die Bezeichnung des Zahlungsorts erforderlich; diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, letzteres nämlich insofern, als der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0566,
von Wechsel (in der Baukunst)bis Wechselduplikat |
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ist im Wechsel nicht vorgeschrieben; regelmäßig wird es über den Wechselkontext geschrieben. Beim eigenen Wechsel gilt der Ausstellungsort als Wohnort des Ausstellers und zugleich als Zahlungsort, wenn kein anderer Zahlungsort angegeben
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0275,
von Volkswirtschaftsratbis Volkszählungen |
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unterscheiden sind: a) die faktische (thatsächliche) oder ortsanwesende Bevölkerung, b) die Wohnbevölkerung, c) die einheimische oder rechtliche Bevölkerung. »Unter der faktischen Bevölkerung ist die Summe jener Personen zu verstehen, welche am Zählungsort
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0197,
von Platzmajorbis Plauen |
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.
Platzrecht, s. Supcrfizies.
Platzreisender, soviel wie Stadtreisender, s.
Handlungsreisender.
Platzwechsel, richtiger Platztratte, ein ge-
zogener Wechsel, bei welchem der Ausstellungsort
und der Zahlungsort identisch sind, im Gegensatz
zum
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0571,
von Wechselprozeßbis Wechselregreß |
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ist und daß Wechselklagen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes wie im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten und gegen mehrere Wechselverpflichtete am Zahlungsort und am Orte, wo einer der Verpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, erhoben
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0410,
von Domitillabis Domizilwechsel |
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einge-
nommen und zum Waffenplatz gemacht.
DomizU (lat.), s. Domizilwechsel und Wohnsitz.
Domizilwechsel oder domizilierter Wech-
sel, ein Wechsel, bei dem der Zahlungsort ein an-
derer ist als der regelmäßige, nämlich als der Wohn-
ort des
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0843,
von Kurze Kanonenbis Kurzsichtigkeit |
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(einzelne
Abweichungen richten sich nach dem Zahlungsort
des Papiers), in Wien eine Frist von 5-15 Tagen
als kurze Sicht, als lange eine solche von 75-92
Tagen, vom Tage der Ablieferung an gerechnet.
Zwischen kurzer und langer Sicht liegt die Mitt el
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0564,
Wechsel (im Handel) |
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, die Valutaklausel im W. sowohl als im Indossament als wesentlich gefordert wird, daß diese Tratte die Verschiedenheit des Ausstellungs- und des Zahlungsortes (distancia loci, 1894 aufgehoben) und der W. überhaupt die Orderklausel fordert. Nicht unwesentlich
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0573,
von Wechselströmebis Weckherlin |
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nicht lauten. Das bedeutet aber der vielfach vorkommende Zusatz neben der Geldsumme "oder Wert", "o. W." (Wertwechsel) nicht, sondern nur, daß statt der angegebenen Geldsorte eine andere, nämlich die am Zahlungsort übliche Münze, nach Wert oder Kurs zu
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0346,
Steuern |
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der Steuerzahlung Rücksicht genommen werden (also: Zahlungsort möglichst nahe dem Wohnort des Steuerpflichtigen; Zahlungszeit: möglichst die Zeit der Zahlungsfähigkeit; Zahlungsart: Teilzahlungen, Erleichterungen durch Steuerkredite, möglichst geringe
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0763,
von Arbeitstheoriebis Arbiträr |
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, und in letzterm Fall wieder, ob man Rimessen auf den Zahlungsort oder auf irgend einen andern Ort einschickt. Beim Inkasso wählt man zwischen dem Trassieren auf den Schuldner und der Aufgabe an denselben, Rimessen zu machen, die wiederum in Wechseln
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0851,
Bevölkerung (Statistik; Volksdichtigkeit) |
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für Beurteilung der volkswirtschaftlichen, militärischen und finanziellen Leistungsfähigkeit eines Volkes. Schwierig ist bei der heutigen Verkehrsentwickelung die Ermittelung der rechtlichen (ortsansässigen, am Zählungsort heimatsberechtigten, bez
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Meyers →
3. Band: Blattkäfer - Chimbote →
Hauptstück:
Seite 0974,
von Checkbis Cheine-Stokessches Phänomen |
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hat bei Meidung des Verlustes von Regreßansprüchen binnen kurzer Frist zu erfolgen, in Frankreich binnen 24 Stunden bis zu 5 Tagen, in Belgien binnen 3 Tagen, wenn der C. am Zahlungsort, binnen 6 Tagen, wenn er anderwärts ausgestellt wurde; in England
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0047,
von Domitiusbis Domizil |
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teilen, stattfindet (vgl. Heimat). Im Handelswesen ist D. auch der Ort (die Adresse), wo ein Wechsel bezahlt werden soll; domizilieren heißt einen Wechsel auf einen andern Zahlungsort (gewöhnlich einen Wechselplatz) als den Wohnort des Bezogenen
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Meyers →
15. Band: Sodbrennen - Uralit →
Hauptstück:
Seite 0312,
Steuern (Steuersysteme) |
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verwickelt und unklar sind. 2) Möglichste Bequemlichkeit in Bezug auf Ort, Zeit und Art der Entrichtung. Der Zahlungsort soll dem Wohnort des Pflichtigen nicht zu entlegen sein. Die Steuer soll möglichst in der Zeit der Zahlungsfähigkeit erhoben
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0023,
von Usambarabis Usedom |
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beobachteter und maßgebender Handelsgebrauch (Handelsusanz) über Lieferfristen, Verpackung, Maklergebühren, Arten und Fristen der Kreditgewährung etc.; daher Usowechsel, ein Wechsel, bei dem die Zahlungsfrist sich nach der Gewohnheit des Zahlungsorts
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0461,
Wechsel (Protest, Regreß) |
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. Die Regreßklage mangels Zahlung gegen den Aussteller eines gezogenen Wechsels und gegen die Indossanten eines eignen oder gezogenen Wechsels verjährt je nach der Entfernung des Zahlungsorts in 3, 6 oder 18 Monaten vom Tag des erhobenen Protestes an (deutsche
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0465,
von Wechselrechtbis Wechselschere |
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465
Wechselrecht - Wechselschere.
mehr; der W. ist vielmehr nach den Bestimmungen der letztern lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.). Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht angestellt
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0898,
von Ziegler und Klipphausenbis Zielgewehr |
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, Werkzeug zum Schleifen (s. d.).
Ziel, s. v. w. Zahlungstermin, in übertragenem Sinn auch die am Ziel zu zahlende Summe, besonders bei Wechseln üblicher Ausdruck; Zielplatz, der Zahlungsort eines Handelsplatzes.
Zielenzig, Hauptstadt des Kreises
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Brockhaus →
1. Band: A - Astrabad →
Hauptstück:
Seite 0161,
Adrittura |
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Regreßnehmer auf den Regreßpflichtigen und dessen Wohnort (den Zahlungsort) gezogen werden; er darf nicht domiziliert sein, noch weniger darf der Regreßnehmer auf ein Haus an einem andern Platz ziehen und durch dieses wieder auf den Regreßpflichtigen ziehen
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0006,
von Billetbis Billigkeit |
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billets à ordre und besitzen Wechselkraft, domizilierte eigene Wechsel, d. i. solche Wechsel, bei denen ein anderer Zahlungsort als der der Ausstellung bestimmt ist, billets à domicile. - Billetteur (spr. -töhr), einer, der B. ausgiebt oder einnimmt
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Brockhaus →
3. Band: Bill - Catulus →
Hauptstück:
Seite 0544,
von Bringschuldbis Brinvilliers |
Öffnen |
, und kann nur gegen diese Leistung Zug um Zug Zahlung fordern. Hier ist die Zahlung zu leisten, wo der Verkäufer erfüllt. Anders auch bei Wechseln, welche an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte gegen Präsentation des Wechsels (Deutsche
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Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0135,
Check |
Öffnen |
Deutschen Reichs, so soll der Zeitraum hinzugerechnet
werden, welcher erforderlich ist, um ihn vom Aus-
stellungsorte mit den gewöhnlichen Transport-
mitteln nach dem Zahlungsorte zu senden.
Hat der Bezogene Zahlung auf einen gefälschten
C
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Brockhaus →
5. Band: Deutsche Legion - Elekt[...] →
Hauptstück:
Seite 0351,
von Diskontbankenbis Diskordieren |
Öffnen |
ausgedrückten
Frist 2 bez. 3 Tage hinzugerechnet, je nachdem sich
am Zahlungsorte eine selbständige Bankanstalt oder
nur eine Nebenstelle befindet. - Der Ausdruck
D. ist übrigens im Gefchäftsverkehr der Reichsbank
durchweg mit dem Wort Zins überfetzt
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Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0857,
von Gerichtssprengelbis Gerichtsstand |
Öffnen |
Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt wer-
den, so ist nach ß. 56(i der Deutschen Civilprozeh-
ordnung außer dem Gerichte des Zahlungsortes
jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beteiligten
seinen allgemeinen G. hat. Enthält der Wechsel
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Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0136,
von Goldproduktionbis Goldscheidung |
Öffnen |
Verkehr niemand dorthin mittels
Metallversendung Zahlungen leisten. Dagegen wird man, wenn für ausländische Wechsel nicht einmal der dem untern G. entsprechende Preis zu erlangen
ist, vorziehen, die Forderung am Zahlungsort einkassieren zu
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0315,
von Possenbis Postanweisung |
Öffnen |
wird zwischen
dem Absender und der Postverwaltung ein Vertrag
auf Auszablung an den Adressaten, durch Ausgabe
und Annahme seitens des Adressaten ein Vertrag
zwischen diesem und der Postverwaltung am Aus-
zahlungsorte auf Zahlung an jenen
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Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0790,
von Resorptionsfieberbis Respirator |
Öffnen |
. Die
Deutsche und die Österr. Wechselordnung (Art. 33)
hat die R. im Inlande beseitigt (ebenso das franz.
Recht, anders die Engl. Wechselordnung). Bei im
Auslande zahlbaren Wechseln hat der Inhaber die
am Zahlungsorte geltenden R. zu beachten
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Brockhaus →
15. Band: Social - Türken →
Hauptstück:
Seite 0959,
von Trassierungbis Traube |
Öffnen |
auf sich selbst ziehen, d. h. sich selbst als den Bezogenen bezeichnen (trassierteigener Wechsel), unter der Voraussetzung, daß der Zahlungsort ein anderer als der Ausstellungsort. So kann eine Firma vom Ort der Hauptniederlassung auf sich selbst am Ort
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0563,
von Webstuhlbis Wechsel (im Handel) |
Öffnen |
Briefes an den, der zahlen sollte, enthaltend das Bekenntnis des Empfangs der Summe in bestimmter Münzsorte und die Aufforderung an den Adressaten, gegen Aushändigung des Briefes die Summe in der gangbaren Münze am Zahlungsorte an die im Briefe bezeichnete
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Brockhaus →
16. Band: Turkestan - Zz →
Hauptstück:
Seite 0567,
von Wechseleinredenbis Wechselfieber |
Öffnen |
, Indossament, Aval), ferner die Verfälschung eines echten Wechsels durch Veränderung seines
Inhalts, z. B. der Wechselsumme, des Datums, des Namens des Remittenten, Indossatars, der Zahlungszeit, des Zahlungsortes,
Domizilvermerks
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