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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Wechsel

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Wechsel (Protest, Regreß).

selnehmer denselben weiter begeben (remittieren) kann. Der Remittent bemerkt diese Eigentumsübertragung auf der Rückseite (in dorso) des Dokuments, und da hiervon diese Übertragung Indossament oder Giro genannt wird, heißt er dann auch Indossant oder Girant und sein Nachmann, der folgende Inhaber, Indossat oder Girat, welcher seinerseits zum Indossanten wird, wenn er den W. weitergibt. Das Indossament selbst kann auf eine bestimmte Person lauten (»Für mich an Herrn X. in Berlin. A. Meyer«) oder ohne solche Bezeichnung ausgestellt werden (Blankoindossament). Reicht der Raum des Papiers zur Beifügung aller Indossamente nicht aus, so wird der W. durch eine sogen. Allonge vergrößert. Sowohl für den gezogenen als für den eignen W. schreibt das deutsche Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 10. Juni 1869, teilweise durch das Reichsgesetz vom 4. Juni 1879 abgeändert, die Abgabe einer Stempelgebühr (Wechselstempelsteuer) vor. Dieser Wechselstempel beläuft sich bei einer Wechselsumme bis zu 200 Mk. auf 10, von über 200-400 Mk. auf 20, von über 400-600 Mk. auf 30, von über 600-800 Mk. auf 40 und von über 800-1000 Mk. auf 50 Pf., indem er von jedem fernere 1000 Mk. 50 Pf. mehr beträgt. Jedes angefangene Tausend wird für voll gerechnet. Die Hinterziehung der Stempelsteuer ist mit Strafe des 50fachen Betrags bedroht. In Österreich (Gesetz vom 8. März 1876) müssen amtlich gestempelte Blankette bei der Ausstellung von Wechseln benutzt werden. Wechselfähig (passiv wechselfähig), d. h. fähig, Wechselschuldner zu sein, ist jeder, welcher fähig ist, aus Verträgen verpflichtet zu werden. Die Ehefrau kann sich daher, wofern sie nicht Handelsfrau (s. d.) ist, nicht wechselmäßig verpflichten, wenn ihr Ehemann nicht zustimmt.

Nach der deutschen Wechselordnung ist der Inhaber eines Wechsels berechtigt, den W. dem Bezogenen zur Annahme (zum Accept) zu präsentieren und in Ermangelung der Annahme Protest mangels Annahme erheben zu lassen. Eine Verpflichtung des Inhabers, den W. zur Annahme zu präsentieren, findet aber nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht laufen. Solche W. müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Annahme präsentiert werden. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder wenn der Bezogene die Datierung seines Accepts verweigert, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationsfrist erhobenen Protest (persönlicher Protest, Weigerungsprotest, Unfähigkeitsprotest) feststellen lassen. Ebenso läßt der Inhaber des Wechsels im Fall der Nichtzahlung von seiten des Bezogenen eine gerichtliche oder notarielle Urkunde (Protest mangels Zahlung) hierüber anfertigen, um sich dadurch seine Rechte an die frühern Wechselbeteiligten zu sichern. Dasselbe geschieht, wenn das Accept nur bezüglich eines Teils der Wechselsumme gegeben wird (Teilaccept). Jeder Protest muß nach der allgemeinen deutschen Wechselordnung durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden. Mit der Vermittelung der Protesterhebung kann auch die Post beauftragt werden (s. Postauftrag). Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstag zulässig, sie muß spätestens am zweiten Werktag nach dem Zahlungstag geschehen. Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten und gegen den Aussteller eines eignen Wechsels bedarf es der Protesterhebung nicht, wofern es sich nicht um Domizilwechsel (s. unten) handelt. Der Protest muß enthalten: eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen; den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird; das an die Person, gegen welche protestiert wird, gestellte Begehren und ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei (Abwesenheitsprotest, Windprotest, Protest in den Wind); die Angabe des Orts sowie des Kalendertags, Monats und Jahrs, an welchem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; im Fall einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird; die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels. Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht oder unter Einschränkungen oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller verpflichtet, gegen Aushändigung des wegen Nichtannahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dafür zu leisten, daß die Bezahlung der im W. verschriebenen Summe oder des nicht angenommenen Betrags sowie die Erstattung der durch die Nichtannahme verursachten Kosten am Verfalltag erfolgen werde. Auch wegen Unsicherheit des Acceptanten, der in Konkurs verfallen ist oder seine Zahlungen eingestellt hat, oder gegen den eine Zwangsvollstreckung erfolglos versucht worden ist, kann Protest (Sekuritätsprotest) erhoben und Sicherheitsleistung verlangt werden.

Der Wechselprotest ist die Voraussetzung der gerichtlichen Klage gegen den Vormann (Wechselregreßklage), d. h. der Klage gegen den Trassanten oder gegen den Indossanten eines eignen oder eines gezogenen Wechsels. Dabei gilt der springende Regreß (Regressus per saltum), d. h. der Regreßnehmer ist an die Reihenfolge der Indossamente und an die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Die Regreßklage auf Sicherstellung durch Bürgen oder Pfandbestellung setzt voraus, daß der W. zum Accept präsentiert, aber nicht oder doch nur teilweise angenommen worden, oder daß die Annahme zwar erfolgt, der Acceptant aber unsicher geworden und eine Sicherheit von ihm nicht zu erlangen gewesen ist. Die Regreßklage mangels Zahlung setzt (neben der Protesterhebung) die rechtzeitige Präsentation zur Zahlung voraus. Sie ist auf die sogen. Regreßsumme gerichtet, welche sich aus der Wechselsumme, 6 Proz. Zinsen vom Verfalltag ab, ⅓ Proz. Provision, den Protestkosten und den sonstigen Auslagen des Regreßnehmers zusammensetzt. Die Regreßklage mangels Zahlung gegen den Aussteller eines gezogenen Wechsels und gegen die Indossanten eines eignen oder gezogenen Wechsels verjährt je nach der Entfernung des Zahlungsorts in 3, 6 oder 18 Monaten vom Tag des erhobenen Protestes an (deutsche Wechselordnung, § 78). Gegen den Acceptanten ist eine Wechselklage gegeben, welche vor Verfall des Wechsels wegen Unsicherheit des Acceptanten auf Sicherstellung, nach Verfall des Wechsels aber auf alles geht, was der Kläger wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den einzelnen halten, indem die wechselmäßige Verpflichtung den Aussteller, den Acceptanten und die Indossanten