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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Wechsel

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Wechsel (besondere Arten, Geschichtliches).

des Wechsels gleichmäßig trifft sowie einen jeden, welcher den W., die Wechselkopie, das Accept oder das Indossament unterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürgen (per aval) bezeichnete (s. Aval). Die Wechselklage gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltag des Wechsels an. Die Wechselklage gegen den Aussteller eines eignen Wechsels ist im wesentlichen der gegen den Acceptanten gleich. Die Wechselklage gegen den Acceptanten oder gegen den Aussteller eines eignen Wechsels sowie die Wechselregreßklage gegen den Trassanten oder gegen einen Indossanten wird im schleunigen Wechselprozeß (s. d.) angestrengt. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten eines Wechsels durch Verjährung oder dadurch erloschen, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt wurden, so bleiben Aussteller und Acceptant dem Inhaber des Wechsels nur soweit verpflichtet, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden (deutsche Wechselordnung, § 83). Die Bereicherungsklage wird im gewöhnlichen Prozeßverfahren durchgeführt.

Der Nutzen des Wechsels und die große Bedeutung desselben für den geschäftlichen Verkehr bestehen zunächst darin, daß mittels W. Zahlungen zwischen verschiedenen Orten ausgeglichen werden können, so daß die Sendung in barem Geld erspart wird. Der W. ermöglicht die Ausgleichung von Forderung und Gegenforderung (Skontration), er dient zur Einziehung von Außenständen, zur Gewährung von Kredit, zur Bürgschaftsleistung, kurz er ist den verschiedenartigsten Geschäftszwecken dienstbar gemacht. Dem gezogenen W. kann man die Möglichkeit der weitern Übertragung seitens des Remittenten nehmen, wenn man ihn »nicht an Order« stellt, so daß der Inhaber bloß als Bevollmächtigter zur Einziehung der Wechselsumme erscheint; der W. heißt dann Rektawechsel. Die W. sind entweder Datowechsel, wobei die Frist in einer gewissen Zeit »nach dem Tag der Ausstellung« (nach Dato) ausgedrückt, oder Sichtwechsel, wenn die Wechselfrist in einer gewissen Zeit »nach der Vorzeigung bei dem Bezogenen« normiert oder der Verfalltag der Tag dieser Vorzeigung selbst ist (»bei Sicht«, »auf Sicht«, »gleich bei Vorzeigung«), oder Tagwechsel (Präzisewechsel), d. h. an genau bezeichneten Kalendertagen zahlbar. Zu den Tagwechseln gehören auch: die Ultimowechsel, welche am letzten Tag des Wechselmonats zahlbar sind; die Mediowechsel, die in der Mitte (in Deutschland am 15.), die Meßwechsel, die an einem gesetzlich bestimmten Tag der Messe verfallen. Die Usowechsel, d. h. W., welche auf die durch Handelsgebrauch festgesetzte Zahlungszeit gestellt, sind in Deutschland nicht gestattet, sofern sie im Inland ausgestellt werden. Ein offener oder Blankowechsel ist ein solcher, in welchem die Summe nicht angegeben, sondern dafür ein offener Raum gelassen ist, in welchen der Inhaber jede beliebige Summe setzen kann. Domizilierter W. heißt derjenige, welcher an einem andern Ort als dem gewöhnlichen Wohnort des Bezogenen bezahlt wird. Der Zahlplatz heißt dann das Domizil des Wechsels, der Bezogene Domiziliant, der Geschäftsfreund, welcher die Zahlung an dessen Stelle leistet, Domiziliat. Sind Trassant und Remittent identisch (»Gegen diesen W. zahlen Sie an meine Order« etc.), so spricht man von einem W. an eigne Order, sind Trassant und Trassat identisch, von einem eigen-gezogenen oder trassiert-eignen W. Die Wechseladresse lautet in dem letztern Fall: »Auf mich selbst« oder ähnlich. Wenn man im Auftrag und für Rechnung eines Dritten einen W. ausstellt, so heißt dieser eine Kommissionstratte. Die W. sind entweder Solawechsel, d. h. nur in Einem Exemplar ausgestellt, oder sie haben Duplikate, so daß dann Prima-, Sekunda-, Tertiawechsel etc. existieren. Oft behält man sich auch bei dem bloß einmal ausgefertigten W. die mehrfache Ausfertigung vor und bezeichnet ihn als Primawechsel. Wechselduplikate werden ausgestellt, entweder um eine verlorne Prima zu ersetzen, oder um den Umlauf und die weitere Übertragung zu erleichtern. In gewissen Fällen bedient man sich statt der Duplikate oder selbst der Sekunda-, Tertiawechsel etc. auch der Wechselkopien. Interimswechsel sind Interimsscheine (s. d.), welche in Form eines Wechsels ausgestellt werden. Unter Rückwechsel (Ritratte) versteht man denjenigen W., durch welchen ein Inhaber den Betrag des vom Bezogenen nicht bezahlten oder nicht angenommenen Wechsels samt Kosten auf seinen Vormann trassiert. Präjudizierte W. nennt man solche, worin sich der Indossant durch die dem Indossament beigefügte Klausel: »ohne mein Präjudiz« oder »ohne mein Obligo« der Wechselverbindlichkeit entzieht, und diejenigen W., aus denen der Inhaber einer Versäumnis halber den Regreß nicht nehmen kann. Eine besondere Art der sogen. Reitwechsel (s. Wechselreiterei) sind die Kellerwechsel (s. d.). W. mit fingierter Firma werden Bastardwechsel genannt. Tritt im Fall der Nichtannahme eines Wechsels eine dritte Person dazwischen, welche sich zur Annahme oder Zahlung des Wechsels für Rechnung des Ausstellers oder eines der übrigen Interessenten erbietet, so nennt man diese Handlung Wechselintervention oder Ehrenannahme. Der früher Beteiligte wird dann Honorat, der Intervenient Honorant genannt. Zu einer solchen etwanigen Intervention wird man gewöhnlich durch einen Nebenvermerk auf dem W. selbst, die sogen. Notadresse, vom Honoraten aufgefordert. Die W. sind jetzt nicht nur Hilfsinstrumente in der Hand des Kaufmanns, sondern sie bilden zugleich den Gegenstand eines unabhängigen Handelszweigs, des Wechselhandels, und derjenige, welcher sich demselben ausschließend oder vorzugsweise widmet und zu diesem Ende Verbindungen mit den Wechselplätzen des In- und Auslandes unterhält, wird Wechselhändler, jetzt meistens Bankier genannt. Den Einkauf von Wechseln, welche noch eine Zeitlang zu laufen haben, ehe sie verfallen (»langsichtige« W.), nennt man das Diskontieren der W., weil man dem Verkäufer die Zinsen, welche die Wechselsumme, wenn sie jetzt gleich zahlbar wäre, bis zur Verfallzeit noch tragen würde, oder den sogen. Diskont (s. d.) abzieht, welcher nächst dem Wechselkurs (s. Kurs) den Gewinn des Käufers ausmacht.

Die Entstehung des Wechselinstituts ist in Italien zu suchen, woselbst es auf den oberitalienischen Messen eingeführt ward, zunächst um ausländischen Kaufleuten das eingenommene Geld gegen ihre Landesmünze zu »wechseln«. Bereits im 12. Jahrh. hatten namentlich in Florenz Wechsler aus verschiedenen Ländern (»campsores«, weil sie ihre Wechseltische auf den öffentlichen Meßplätzen aufschlugen, nach andern so genannt vom altdeutschen Wort »kampen«, d. h. kaufen, tauschen) sich zu Genossenschaften vereinigt, um den Meßbesuchern anstatt baren Geldes Wechselbriefe auf andre Kaufleute in ihrer Heimat zu geben, an welche sie für den Fall nicht pünktlicher Zahlung die Verpflichtung knüpften, selbst für diese