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Check
payement, sert au tireur à effectuer le retrait, à son profit ou au profit d’un tiers, de tout ou partie de fonds portés au crédit de son compte chez le tiré, et disponibles. Das deutsche Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869, giebt seine Definition bei der für den Checkverkehr sehr wichtigen Bestimmung: Befreit von der Stempelabgabe sind die statt der Barzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und C. (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben. Wie andere Gesetze sah der Deutsche Entwurf eines Checkgesetzes von einer Definition ab, stellte aber als Erfordernisse auf: die Bezeichnung der Urkunde als C. im Texte, die Aufforderung des Ausstellers (der kein Kaufmann zu sein braucht) an den Bezogenen (der, abweichend von den andern Checkgesetzen, weder Kaufmann noch Bankier zu sein braucht), aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; die Bezeichnung des Zahlungsempfängers; als solcher kann eine bestimmte Person oder der Inhaber bezeichnet sein (die Worte «oder Überbringer» machen den C. zum Inhaberpapier); Unterschrift des Ausstellers, Angabe des Ortes, des Monatstages und des Jahres der Ausstellung. Nach dem Abkommen, welches der Aussteller mit dem Bankhause getroffen hat, welchem er seine Kasse anvertraut hat (Checkvertrag), kann auch der C. in Form einer Quittung ausgestellt werden, welche das Bankhaus einzulösen sich dem Aussteller verpflichtet hat, auch wenn dieselbe von einer andern Person präsentiert wird. Die von dem Bankkunden ausgestellte Quittung kann dann wie ein Bon von Hand zu Hand gehen, bis der Betrag beim Bankier abgehoben wird. In Frankreich hat sich diese Form des chèque-reçu oder chèque récépissé gewohnheitsrechtlich erhalten, obwohl sie durch die gesetzliche Definition des C. nicht gedeckt ist, und obwohl die gesetzgebenden Faktoren seiner Zeit die Erwartung aussprachen, diese Form werde durch das Gesetz aus dem Verkehr verdrängt werden. Das holländ. Recht läßt den Quittungscheck ausdrücklich neben der Anweisung zu; in Deutschland hat die Reichsbank diese Form aufgegeben, während sie früher dieselbe für bare Abhebungen als weißen C. (im Gegensatz zu dem für Übertragungen auf ein anderes Giroconto üblichen roten C.) allein führte. Sie ist aber bei einigen deutschen Banken noch jetzt üblich. Der Deutsche Entwurf erwähnt ebenso wie das englische, das französische, das belgische, das italienische und das Schweizer Gesetz nur die Form der Anweisung. Aus dem Checkvertrage ist der Bezogene dem Aussteller, soweit dessen Guthaben reicht, verpflichtet, den C. auf Vorlegung des zu quittierenden C. dem Präsentanten zu zahlen oder gut zu schreiben. Natürlich kann ein Bankhaus einem Kunden, auch ohne daß dieser eine Bareinlage gemacht hat, einen Kredit eröffnen und ihm gestatten, die Summe durch C. zu entnehmen. Der Bankier haftet dem Aussteller auf das Interesse (s. d.), wenn er die in dem Checkvertrage übernommene Verpflichtung nicht erfüllt. Daß der C. auf Vorlegung des Inhabers von dem Bezogenen wie ein Wechsel acceptiert werde, ist nicht üblich. Der Deutsche Entwurf verbietet das Accept und erklärt es für unwirksam, wenn es dennoch erteilt sein sollte. Dennoch hat der Checkinhaber direkt gegen den Bezogenen eine Klage auf Zahlung aus dem vorhandenen Guthaben in Holland, Italien, Portugal, Schottland und nach dem Deutschen Entwurf, während dies in England meist verneint, in Frankreich und Nordamerika überwiegend bejaht wird. Jedenfalls wird der Bezogene dem Aussteller des C. gegenüber in Höhe der aus dem Guthaben geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn der C. echt war. Nach engl. Gesetz erlischt dies Recht des Bezogenen, wenn der Aussteller vor der Zahlung die Anweisung bei dem Bezogenen widerruft (vorbehaltlich seiner Regreßverpflichtung gegenüber dem Inhaber des C.) oder wenn der Bezogene von dem inzwischen erfolgten Tode des Ausstellers Kenntnis erhält. Die beabsichtigte Geldzahlung ist dann nicht zu stande gekommen. Der Deutsche Entwurf will die Hingabe des C. als Zahlung (in Voraussetzung der demnächst erfolgenden Einlösung) gelten lassen, und versagt deshalb dem Widerruf die rechtliche Wirkung, gleichwie er den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Ausstellers ohne Einfluß sein läßt auf die Rechte und Pflichten des Bezogenen. Da der C. dazu bestimmt ist, nicht als Kreditpapier umzulaufen, sondern eine Geldzahlung herbeizuführen, sind lange Fristen für die Präsentation zur Zahlung ausgeschlossen. Der C. ist in den meisten Ländern, so in England, Frankreich, Belgien und der Schweiz wie nach dem Deutschen Entwurf bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer andern Zahlungszeit ist nach dem Schweizer Gesetz als nicht geschrieben zu erachten. Der Inhaber muß, um seine Rechte gegen den Aussteller zu wahren, in England und Nordamerika den C. präsentieren, within a reasonable time, innerhalb einer angemessenen Frist; das soll für gewöhnlich der auf den Empfang folgende Tag sein. In Frankreich und der Schweiz gilt eine Frist von 5 Tagen für Platzchecks (am Ausstellungsorte zahlbar), von 8 Tagen für Distanzchecks (welche an einem andern Orte zahlbar sind), in Belgien eine Frist von 3 bez. 6 Tagen, in Spanien von 5 bis 12 Tagen, in Italien und Portugal von 8 bis 15 Tagen, nach dem Deutschen Entwurf für innerhalb des Deutschen Reichs ausgestellte und zahlbare C. eine Frist von 5 Tagen; liegt der Ausstellungsort außerhalb des Deutschen Reichs, so soll der Zeitraum hinzugerechnet werden, welcher erforderlich ist, um ihn vom Ausstellungsorte mit den gewöhnlichen Transportmitteln nach dem Zahlungsorte zu senden.
Hat der Bezogene Zahlung auf einen gefälschten C. geleistet, es mag die Summe oder die Unterschrift gefälscht sein, so wird er von seiner Verbindlichkeit gegen den Aussteller oder den angeblichen Aussteller, soweit als die Fälschung reicht, nicht befreit, auch wenn die Fälschung so geschickt ausgeführt ist, daß sie nicht zu entdecken war. Nach dem Deutschen Entwurf bleiben, wenn die Unterschrift des Ausstellers oder eines Indossanten gefälscht ist, diejenigen, deren Unterschriften echt sind, den Nachmännern verhaftet wie beim Wechsel.
Um die Gefahr einer Fälschung zu vermeiden, erhält der Kunde, welcher in Verkehr mit einem Bankhause tritt, von diesem ein Checkbuch (checkbook, carnet de chèque), in welchem sich mit fortlaufenden Seitenzahlen die Formulare zu einem C. eingeheftet finden. Die einzelnen Blankette sind perforiert, sodaß sie aus dem Buche leicht abzutrennen sind. Auf die im Buche verbleibende Souche kann der Aussteller die Nummer, Summe, das
^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]