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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Checks; Cheddar; Chedīv

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Checks – Chediv

Datum und den Namen des Empfängers des ausgestellten C. vermerken. Dem Kunden wird zur Pflicht gemacht, das Checkbuch sorgfältig aufzubewahren, und das Formular so auszufüllen, daß eine Fälschung ausgeschlossen wird. Die weißen C. der Deutschen Reichsbank und die C. einiger andern Banken enthalten am rechten Rande Zahlenreihen, von welchen diejenigen abzuschneiden sind, welche die im C. angegebene Summe übersteigen.

Um zu verhüten, daß ein Unberechtigter den ausgestellten C. zur Zahlung präsentiert, wird in England der C. häufig vom Aussteller oder vom spätern Inhaber gekreuzt (crossed). Es werden zwei Parallelen quer über die vordere Seite gezogen, zwischen welchen der Name des zu Hebung berechtigten Bankiers (special crossing) oder die Worte «and Co» (general crossing) oder «not negotiable» eingeschrieben werden. Nach den Bestimmungen der Deutschen Reichsbank erfolgen bare Abhebungen durch weiße C., welche auf eine bestimmte Person oder Firma mit dem Zusatze «oder Überbringer» lauten. Die Bank zahlt den Betrag an den Überbringer ohne Legitimationsprüfung, auch wenn der C. an eine bestimmte Person giriert ist. Die C. können aber gekreuzt werden, d. h. quer über den Text des C. mit dem Vermerk versehen werden: «Nur zur Verrechnung». In diesem Falle darf der C. nur zur Verrechnung mit der Reichsbank oder einem Contoinhaber benutzt, nicht bar ausgezahlt werden. Zu Übertragungen auf Konten sind die roten Checkformulare bestimmt; sie müssen auf den Namen ausgestellt werden und sind nicht übertragbar.

Außer dem Checkbuch erhält der Kunde von dem Bankhause ein Contogegenbuch, in welches alle von ihm oder für ihn bar oder durch Verrechnung eingegangene Gelder von dem Bankhause bei jeweiliger Präsentation des Buchs in Übereinstimmung mit den Büchern des Bankhauses eingetragen werden; in England ein Quittungsbuch (slip-book), in welchem über alle Einlagen quittiert wird und bei größerm Verkehr ein dem Contogegenbuch ähnliches Abrechnungsbuch, pass-book genannt.

Der nicht auf den Inhaber ausgestellte C. ist, wenn die Übertragung nicht von dem Aussteller auf dem C. verboten ist, durch Indossament wie ein Orderpapier übertragbar. Der Deutsche Entwurf will, wenn die Zahlung von dem Bezogenen nicht erfolgt, das Indossament (s. d.) auch in Bezug auf den Regreß wie ein Wechselindossament behandeln, sodaß der Inhaber Klage gegen den Aussteller oder irgend einen seiner Vormänner erheben dürfe, gleichgültig aus welchem Grunde der C. gegeben und genommen ist. Ob dazu ein Bedürfnis vorliegt, ob solche Vorschrift, wenn sie zum Gesetz erhoben wird, namentlich Privatleute in weitern Kreisen geneigt machen wird, ihre Kasse einem Bankhause anzuvertrauen und C. auszustellen, aus welchen sie bei eingetretener Insolvenz des Bankhauses mit einer Wechselklage verfolgt werden können, läßt sich stark bezweifeln. Wo eine derartige Bestimmung nicht besteht, ergiebt sich das Recht zwischen Geber und Nehmer des C. aus dem der Hingabe zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse von selbst. Die erwartete Zahlung ist nicht erfolgt, und wenn der Nehmer einen Anspruch an den Geber hatte, welcher durch den C. getilgt werden sollte, macht er diesen geltend. Hat aber der Aussteller den Nehmer bestimmt, den C. als Zahlung etwa für eine ihm Zug um Zug gewährte Gegenleistung anzunehmen und der Geber hatte einen disponibeln Barbestand in der angewiesenen Höhe bei dem Bezogenen nicht, oder er hat den Barbestand inzwischen, und bevor der Nehmer den C. innerhalb der gesetzlichen Frist präsentiert hat, gehoben, so haftet der Geber als Betrüger und macht sich straffällig. Der Deutsche Entwurf und einzelne Checkgesetze haben besondere Strafbestimmungen aufgestellt.

Im Deutschen Reiche ist der C. bis jetzt, ebenso wie in Belgien, stempelfrei. Nach einer dem Bundesrat im Nov. 1893 zugegangenen Novelle zum Gesetze über die Reichsstempelabgaben soll er aber künftighin bei einem Betrage von mehr als 20 M. einem Stempel von 10 Pf. unterliegen. In England ist der Pennystempel, in Frankreich 10 Cent. für Platzchecks, 20 Cent. für andere, in Österreich für C. auf Banken 2 Kr., in Italien 5 Cent. Stempel eingeführt. In Spanien unterliegt er dem vollen Wechselstempel.

In neuester Zeit findet der C. auch vielfach an Stelle der Sichtwechsel im internationalen Zahlungswesen Anwendung, so namentlich im Verkehr mit Paris und London, weshalb auch verschiedene Börsen Kurse für C. auf diese Plätze notieren. Eine eigentümliche Art von C. sind die sog. Effektenchecks, welche von der Bank des Berliner Kassenvereins und dem Wiener Giro- und Kassenverein über dort deponierte Wertpapiere ausgestellt werden und den Verkehr in diesen Papieren erleichtern. – Der Umfang des Checkverkehrs läßt sich annähernd aus den Zahlen über den Giroverkehr und den Umsätzen der Clearinghäuser ermessen.

Vgl. Seyd, The London banking and the bankers’ Clearing House (Lond. 1872; deutsch von Sjöström, Lpz. 1874); Rentzsch, Handwörterbuch der Volkswirtschaftslehre (Lpz. 1866; 2. Aufl. 1870); R. Hildebrand, Das Chequesystem (Jena 1867); Funk, Über die rechtliche Natur des Cheque (Wien 1878); R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von C. als Zahlungsmittel (Berl. 1878); Über Bedürfnis und Inhalt eines Check-Gesetzes (ebd. 1883); Knapp, Der C. («Zeitschr. f. Handelsrecht», Bd. 30, Stuttg. 1884); von Stieglitz, Wesen und Vorzüge des Depositen- und Checkverkehrs (Berl. 1884); Schiebe und Odermann, Kontorwissenschaft (9. Aufl. 1889, S. 370 fg.); Cohn in «Endemanns Handbuch des Handelsrechts», Ⅲ (Lpz. 1885); Kuhlenbeck, Der C. (ebd. 1890); R. Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank (5. Aufl., ebd. 1891); Simonson in «Schmollers Jahrb. für Gesetzgebung» (ebd. 1892).

Checks (spr. tschecks), die engl. Bezeichnung für leinwandartige, blau und weiß gewürfelte, zuweilen auch gestreifte Gewebe aus reinem Leinen oder Baumwolle oder auch aus Leinen und Baumwolle gemischt, die namentlich in England, Holland, Sachsen, Schlesien und Böhmen verfertigt und meist als Material für Matrosenkleidung (daher auch Matrosenleinen genannt) nach Nordamerika und Westindien ausgeführt werden.

Cheddar (spr. tschedd’r), Dorf in der engl. Grafschaft Somerset, am südl. Fuße der Mendiphügel, hat (1891) 1941 E. und Käsefabrikation. In der Nähe C. Cliffs (120‒150 m) und C. Caverns, zwei Tropfsteinhöhlen.

Chedīv, Khedive, Khidive (pers., «Gebieter»), der seit 1867 dem Pascha von Ägypten (s. d., Bd. 1,

^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]