Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Handels- u. Gewerbekammern

395

Handels- u. Gewerbekammern (Bezirksgremien).

Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Kammern pflegt durch das Ministerium festgesetzt zu werden. Das aktive Wahlrecht zur Handelskammer ist in den meisten Bundesstaaten durch die Eintragung der betreffenden Handelsfirma in das für den Bezirk der Handelskammer geführte Handelsregister und durch die Zahlung einer Gewerbesteuer, deren Höhe in den einzelnen Gesetzgebungen mehr oder weniger genau oder auch gar nicht bestimmt wird, bedingt. Im Königreich Sachsen tritt an die Stelle der Gewerbesteuer die allgemeine Einkommensteuer. Hinsichtlich der Wählbarkeit gehen die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten weit auseinander. Im allgemeinen werden nur diejenigen Personen wählbar sein, welche auch aktives Wahlrecht besitzen. Außerdem aber wird noch ein bestimmtes Alter gefordert, während zur Wahlberechtigung das Alter der gesetzlichen Volljährigkeit genügt. In Preußen verlangt das Gesetz die Zurücklegung des 25. Lebensjahrs, ebenso in Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Braunschweig etc., während in Bayern nach dem Vorbild Österreichs und Frankreichs ein Alter von 30 Jahren gefordert wird. Diejenigen Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, sind nicht wählbar, nach den meisten Gesetzgebungen auch nicht wahlberechtigt, natürlich nur während der Dauer des Konkursverfahrens. Die Wahlen erfolgen zum Teil auf drei Jahre (so in Preußen und in Hessen), in den bei weitem meisten Staaten auf sechs Jahre (in Sachsen, Bayern, Baden, Württemberg, Braunschweig etc.; ebenso in Frankreich und in Österreich). In den letztern wird alle drei Jahre die Hälfte erneuert, der erstmalige Austritt wird durch das Los bestimmt; in den erstern scheiden am Schlusse jedes Jahres so viele aus, daß im ganzen der dritte Teil sämtlicher Stellen zur Wiederbesetzung gelangt. Mit Recht sind in einigen neuern Gesetzen, bez. Verordnungen auch darüber Bestimmungen getroffen worden, inwieweit eine Ablehnung der Wahl seitens des Gewählten zulässig ist, während in den meisten Staaten diese wichtige Frage vom Gesetzgeber offen gelassen wird. Nach der bayrischen Verordnung vom 25. Okt. 1889 ist eine Ablehnung der Wahl oder eine freiwillige Niederlegung des Amtes nach erfolgter Annahme nur im Falle der Wiederwahl, ferner wegen zurückgelegten 60. Lebensjahrs, wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit oder aus sonstigen triftigen Gründen zulässig. Ähnliche Bestimmungen enthält das Ministerialausschreiben für Sachsen-Meiningen vom 20. Juni 1883. Die Handelskammermitglieder walten ihres Amtes unentgeltlich. Nach dem preußischen Gesetz wird denjenigen Mitgliedern, welche nicht am Sitze der Handelskammer, sondern im Bezirk derselben ihr Domizil haben und behufs Teilnahme an den Sitzungen eine Reise machen müssen, nicht einmal Reisekostenentschädigung gewährt. Die meisten andern Gesetze gewähren billigerweise eine Entschädigung des Reisegeldes.

Gewerbekammern.

Nur in wenigen deutschen Bundesstaaten bestehen Gewerbekammern. In Preußen gibt es außer den Innungen, welche nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 97 ff.) berufen sind, die gemeinsamen gewerblichen Interessen zu fördern, keine offiziellen Vertretungen des Handwerks. Das Institut der durch Verordnung vom 9. Febr. 1849 geschaffenen Gewerberäte, welche zu gleichen Teilen aus Wahlen der Handwerker, Industriellen und Kaufleute hervorgingen, ist schon in den 60er Jahren in Preußen so gut wie verschwunden. Somit fehlt es in Preußen an einer organisierten Vertretung der gewerblichen Interessen, da die Handelskammern nur Handel und Großindustrie umfassen, und da sich in den oben erwähnten Innungen, deren Bildung eine freiwillige ist, nur ein sehr kleiner Teil des Handwerks vereinigt findet. Die in den Jahren 1881 und 1884 in dieser Hinsicht im Reichstag eingebrachten Anträge blieben ohne Erfolg. Weit besser ist es mit der Vertretung der gewerblichen Interessen in Süddeutschland bestellt. In Bayern sind die Gewerbekammern mit den Handelskammern verbunden, ebenso in Württemberg, Sachsen-Meiningen und im Königreich Sachsen. In dem letztern macht nur der Bezirk Leipzig eine Ausnahme; hier existiert außer der Handelskammer eine selbständige und von ihr getrennte Gewerbekammer. In einer Reihe von Staaten bestehen Privatvereine, welche von der Regierung unterstützt werden, so in Hessen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha. In den drei Hansestädten bestehen selbständige Gewerbekammern, welche von den schon viel früher gegründeten Handelskammern völlig geschieden sind (also ähnlich wie in Leipzig).

In denjenigen Staaten, welche neben den Handelskammern Gewerbekammern, sei es getrennt von diesen, sei es mit ihnen vereint, aufweisen, pflegen die Wahlen zur Gewerbekammer gesondert vor sich zu gehen. Aktives Wahlrecht zur Gewerbekammer haben alle Personen, welche am Sitze der Kammer selbständig ein zur Gewerbesteuer veranlagtes Gewerbe betreiben. Behufs Aufnahme in die Wählerlisten bedarf es noch der rechtzeitigen mündlichen oder schriftlichen Anmeldung bei der betreffenden Behörde, was bei der Wahl zur Handelskammer nicht nötig ist, da hier die Aufstellung der Wählerliste auf Grund der Einträge im Handelsregister (s. oben) erfolgt. Auch die Wahlhandlung (Abgabe der Stimmzettel) geschieht für jede Kammer gesondert. So ist wenigstens der herrschende Rechtszustand in Bayern und im Königreich Sachsen. Anders liegt es in Württemberg, wo weder hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts zwischen den beiden Kammern ein Unterschied gemacht noch die Wahlhandlung getrennt ist (Art. 4 und 13 des Gesetzes vom 4. Juli 1874).

Bezirksgremien.

Bezirksgremien für Handel und Gewerbe, d. h. Unterabteilungen der H. u. G., welche Teile des Bezirks der letztern umfassen, bestehen dermalen nur im Königreich Bayern. Hier gibt es außer den 8 H. u. G., welche auf die 8 Regierungsbezirke des Königreichs verteilt sind, 49 Bezirksgremien. Das hat dann zur Folge, daß in Bayern schon auf 100,000 Einw. eine Handelsvertretung entfällt, während in Sachsen erst für 500,000, in Preußen für 300,000, in Baden für 200,000 Bewohner eine Kammer bestellt ist. Die Bezirksgremien sollen nach § 17 der bayrischen Verordnung in der Regel aus zwei Abteilungen, für Handel und für Gewerbe, bestehen, ebenso wie die H. u. G. selbst. Es ist indes zulässig, daß für einen Ort oder Bezirk je nach Bedürfnis nur ein Handels- oder nur ein Gewerbegremium gebildet wird. Die Mitgliederzahl der beiden Abteilungen kann bei den Bezirksgremien verschieden sein, während dieselbe bei den H. u. G. gleich sein soll. Über den Wert der ganzen Einrichtung wird lebhaft gestritten. Ihr Vorteil besteht darin, daß es ermöglicht wird, den in einem größern Bezirk häufig sehr verschiedenartigen Handels- und Gewerbsinteressen gerecht zu werden. Von den Gegnern der Bezirksgremien wird geltend gemacht, daß dieselben infolge ihrer Abhängigkeit von den Kammern nichts Selbständiges zu