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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Handels- u. Gewerbekammern

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Handels- u. Gewerbekammern (Geschäftsgang, Budget, Wirkungskreis).

leisten im stande seien. Dem gegenüber ist zu bemerken, daß die bestehenden Einrichtungen sich der Zufriedenheit der beteiligten Kreise erfreuen. Auch ist gerade die neue bayrische Verordnung vom 25. Okt. 1889 für ein gedeihliches Zusammenwirken der Bezirksgremien und der Kammern eingetreten (vgl. § 1 der neuen Verordnung mit § 1 der Verordnung vom 20. Dez. 1868). - Bezirksgremien werden nur auf Antrag der Beteiligten für solche Orte oder Bezirke gebildet, an welchen ein Bedürfnis hierfür obwaltet, während H. u. G. für jeden Regierungsbezirk bestehen müssen. Auch zur Errichtung der Gremien bedarf es der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern. Letzteres bestimmt zugleich die Bezirke der Gremien. Die Zusammensetzung der Bezirksgremien erfolgt in gleicher Weise wie die der Kammern. Wahlberechtigt und wählbar sind die im Gremialbezirk befindlichen Personen, bei welchen die Voraussetzungen der Wahlfähigkeit für die H. u. G. gegeben sind.

Geschäftsgang der Kammern.

Die Kammern regeln ihren Geschäftsgang im einzelnen selbständig in ihren Geschäftsordnungen. Dieselben sind der Regierung in Vorlage zu bringen, nach einigen Gesetzen, z. B. dem württembergischen, unterliegen sie der Genehmigung der Regierung. Nur den allgemeinen Geschäftsgang ordnen die Gesetze. In fast allen Gesetzen, bez. Verordnungen ist bestimmt, daß die Sitzungen der Kammern regelmäßig öffentlich sind. In Preußen hat zwar das Gesetz im § 27 den entgegengesetzten Grundsatz aufgestellt, das Prinzip der Öffentlichkeit der Sitzungen ist aber durch den Erlaß des preußischen Handelsministeriums vom 30. Nov. 1881, über dessen rechtliche Verbindlichkeit allerdings sehr erhebliche Zweifel bestehen, durchgeführt worden. Die Kammern wählen durch einfache Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. In denjenigen Staaten, in welchen H. u. G. bestehen, wählt jede der beiden Abteilungen ihren eignen Vorsitzenden und Stellvertreter. Vorstand der Kammer ist hier der Vorsitzende der Handelsabteilung. Die Wahl des Vorsitzenden gilt in der Regel auf drei Jahre, in Preußen nur auf ein Jahr. In den Geschäftsordnungen wird zumeist über die Zahl und über die Aufgaben der zu bildenden Ausschüsse bestimmt, von welchen jeder wiederum seinen besondern Vorsitzenden wählt. In Bayern wählen auch die Gremien (s. oben), und zwar jede Abteilung, ihren Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Kammern werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist in der Regel die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. In Bayern fungieren als auswärtige Mitglieder bei den Sitzungen die Abteilungsvorsitzenden der Handels- und Gewerbegremien des Regierungsbezirks, bez. in Verhinderungsfällen deren Stellvertreter. Einzelnen Handels- und Gewerbegremien kann von der Regierung das Recht zur Abordnung von mehr als zwei Mitgliedern zugestanden werden. Durch die Geschäftsordnung kann im allgemeinen oder für einzelne Fälle bestimmt werden, daß die Beschlußfähigkeit der Kammer und ihrer Abteilungen durch die Anwesenheit einer gewissen Anzahl von auswärtigen Mitgliedern bedingt ist (§ 11, Absatz 2, der bayrischen Verordnung vom 25. Okt. 1889). Die bayrischen Kammern werden sich aber hüten, eine solche Bestimmung in ihre Geschäftsordnungen aufzunehmen, weil dann im Falle des Ausbleibens der auswärtigen Mitglieder (ein nicht zu seltener Fall) die Erledigung der Vorlagen in Frage gestellt werden könnte.

Budget der Handelskammern.

Finanziell sind die deutschen Handelskammern im allgemeinen ziemlich selbständig gestellt. Sie beschließen über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (s. unten) erforderlichen Kostenaufwand und ordnen ihr Kassen- und Rechnungswesen. Die nötigen Arbeitskräfte, also insbesondere der fachwissenschaftlich gebildete Sekretär, werden von der Kammer angestellt. Die Kosten der Handelskammern werden durch Beiträge der Wahlberechtigten gedeckt. In Bayern können im Bedürfnisfall mit Genehmigung der Regierung auch die Bezirksgremien zur Leistung von angemessenen Beiträgen herangezogen werden. Die Erhebung der Steuern (als solche sind ja die Beiträge aufzufassen) geschieht in den meisten deutschen Staaten durch die Kammern selbst. Die Höhe der von den Wahlberechtigten zu zahlenden Steuern bestimmt die Kammer. In Bayern bedarf es der Genehmigung der Regierung, welche auch die Verteilungsgrundsätze feststellt. In den meisten andern Staaten werden die Beiträge als Zuschlag zur Gewerbesteuer, im Königreich Sachsen als Zuschlag zur allgemeinen Einkommensteuer von den Handelskammern festgesetzt. Nur wenn der Beitrag einen bestimmten Prozentsatz der Gewerbesteuer (in Preußen 10 Proz., in Württemberg 5 Proz.) übersteigt, bedarf es der Genehmigung der Regierung. Letztere ist alsdann berechtigt, die etatmäßigen Kosten in der Gesamtsumme so weit herabzusetzen, daß der zu ihrer Deckung erforderliche Zuschlag nicht mehr als den nach dem Gesetz höchstzulässigen Prozentsatz beträgt. Es ist noch besonders hervorzuheben, daß im Königreich Sachsen die Handelskammern zur Bestreitung ihrer Kosten jährlich einen festen Zuschuß aus der Staatskasse empfangen, der in das Staatsbudget eingestellt wird. Ebenso erhält in Hamburg die Handelskammer jährlich aus Staatsmitteln einen Zuschuß von 40,000 Mk., abgesehen von sonstigen ihr zugewiesenen Einnahmen aus der Börse. Auch in Lübeck und Bremen werden sowohl den Handels- als den Gewerbekammern, die ja hier voneinander getrennt sind (s. oben), jährlich kleinere Beiträge vom Staate geleistet.

Wirkungskreis der Handels- und Gewerbekammern.

Die Kompetenzen der H. u. G. ergeben sich aus ihrer Bestimmung. Sie sollen die Interessen des Handels, der Industrie und der Gewerbe vertreten und fördern (s. oben). Dem entsprechend haben sie in allen einschlägigen Fragen den Staatsbehörden als begutachtende sachverständige Organe zu dienen. Sie sind befugt, die zur Förderung des Handels in ihrem Bezirk nötigen Einrichtungen nach vorgängiger Beratung bei der zuständigen Behörde anzuregen. Nach den Gesetzen der meisten deutschen Bundesstaaten sind die Handelskammern behufs wirksamer Vertretung der örtlichen Handelsinteressen verpflichtet, alljährlich an das vorgesetzte Staatsministerium einen Bericht über die Lage und über die Bedürfnisse von Handel und Gewerbe ihres Bezirks zu erstatten. Bei dieser Gelegenheit können sie geeignet scheinende Wünsche und Anträge bei der Landesregierung vorbringen. Häufig sind den Handelskammern durch besondere Gesetze, Verordnungen oder Ministerialvorschriften noch anderweitige Aufgaben übertragen, so z. B. die Verwaltung von Verkehrsanstalten (Börsen, Maklerinstituten etc.) oder die Aufsicht über bestimmte Zweige ihrer Verwaltung.