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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Innere Medizin

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Innere Medizin (9. Kongreß, Wien 1890).

nen abhängt, ist die, ob die Aufforderung zur Zahlung unter Androhung der Veröffentlichung in den Listen strafbar sei. Diese Frage hat bereits die Gerichte beschäftigt. Auch das deutsche Reichsgericht hat in derselben gesprochen (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 6, S. 405 ff.). In der Abfassung und Absendung eines solchen Schreibens kann ein Erpressungsversuch (§ 253 und § 43 des Strafgesetzbuchs) in idealer Konkurrenz mit einem Versuch der Nötigung (§ 240 und § 43 des Strafgesetzbuchs) gefunden werden. Ein Erpressungsversuch würde aber nur dann vorliegen, wenn das Büreau, welches den Mahnbrief absendet, weiß, daß die in demselben geltend gemachte Forderung nicht zu Recht besteht. Denn dann liegt auf seiten des Briefschreibers die Absicht vor, einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und zwar dadurch, daß er den Adressaten unter Anwendung von Drohungen zur Zahlung einer thatsächlich nicht vorhandenen Schuld zu veranlassen sucht. Unter derselben Voraussetzung, also unter der Annahme der Kollusion zwischen dem Schreiber des Mahnbriefs und dem Abonnenten, würde in dem Schreiben auch der Versuch zu einer Nötigung im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs liegen. Nach dem genannten Paragraphen wird wegen Nötigung bestraft, wer einen andern widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. In dem gesetzten Falle versucht nun der Schreiber des Briefes, den Adressaten durch Bedrohung mit einem Vergehen (mit der Aufnahme in die Listen, welche sich in unserm Falle nach dem obigen als ein Vergehen der verleumderischen Beleidigung aus § 187 des Strafgesetzbuchs darstellt) zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des angeblich schuldigen Betrags, zu veranlassen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß sich das Büreau durch Absendung des mit Veröffentlichung in den Listen drohenden Mahnschreibens einer strafrechtlichen Verantwortung nur dann aussetzt, wenn es im Einverständnis mit seinem Abonnenten oder aus eigner Gewinnsucht von dem Adressaten Beträge auf hinterlistige Weise zu erschwindeln sucht. Der Abonnent würde alsdann als Anstifter, der Büreauinhaber als Thäter bestraft. In diesem Sinne hat sich auch das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung ausgesprochen.

Endlich bleibt noch zu erwähnen, daß sich stets der Einsender der Benachrichtigung, welcher wider besseres Wissen eine nicht zu Recht bestehende Forderung geltend macht und dadurch ein gegen den angeblichen Schuldner gerichtetes Mahnschreiben beim Büreau erwirkt, eines Erpressungsversuchs schuldig macht. Er wird wegen vollendeter Erpressung bestraft, wenn der gemahnte Schuldner aus Furcht zahlt. Sollte endlich die falsche Benachrichtigung dazu führen, daß der vermeintliche Schuldner auf die Liste gesetzt wird, so ist der Angeber (Abonnent oder Mitglied) der verleumderischen Beleidigung aus § 187 des Strafgesetzbuchs schuldig. Hier wie dort bleibt das Büreau, welches, bona fides vorausgesetzt, nur als Werkzeug in Betracht kommt, außer jeder strafrechtlichen Verantwortung.

Innere Medizin. Der neunte Kongreß für i. M. tagte 15.-18. April in Wien. In der Eröffnungsrede gab Nothnagel eine Skizze des 2000jährigen Entwickelungsgangs der Therapie. Lies dieselbe in diesem langen Zeitraum nichts als Stagnation erkennen, so begann mit dem laufenden Jahrhundert eine neue Epoche, als die Medizin aus einer nur beschreibenden in eine wahre, mit den Methoden echter Naturforschung arbeitende Wissenschaft umgewandelt wurde. Erst als die Physiologie und die pathologische Anatomie erblühten, die Physik und Chemie, das Tierexperiment, die pathologische Histologie feste Anhaltspunkte schufen, begann auch die wissenschaftliche Behandlung. Jetzt steht die Therapie inmitten der Bewegung, doch ist nicht mehr zu befürchten, daß eine besondere Forschungsmethode die Klinik aus ihrer festen Bahn drängen, daß man über das kranke Organ den gesamten Organismus, über die Krankheit den Menschen vergessen werde. Die Geschichte lehrt: für die Medizin führt der Weg zum Können durch das Kennen, beide aber sollen getragen sein von höchster sittlicher, von echt menschlicher Gesinnung. Den ersten Vortrag hielt Immermann (Basel) über die Behandlung der Empyeme. Als Hauptindikationen für die Therapie der Empyeme dürften gelten: 1) den vorhandenen Eiter zu entfernen, 2) die Wiederansammlung desselben zu verhüten, 3) das normale anatomische wie physiologische Verhalten des respiratorischen Apparats so direkt und so vollständig wie möglich wiederherzustellen. Die erste Indikation erfordert in der Regel operatives Vorgehen. Auf spontane Resorption des Eiters ist eigentlich fast nur zu rechnen, wenn die Empyeme nur Pneumokokken enthalten. Sind auch Streptokokken, Staphylokokken, Tuberkelbacillen vorhanden, dann tritt wegen der Lebenszähigkeit dieser Eitererreger keine Resorption ein. Auch innere, sogen. resorptionsbefördernde Mittel sind wirkungslos. Spontane Abkapselung des Eiters ist ses selten, und der Durchbruch nach irgend welcher Seite hin kann unberechenbare Folgen haben. Der Redner empfiehlt möglichst umfassenden Gebrauch antiseptisch auszuführender Punktion, um die vorliegende bakteriologische Spezies kennen zu lernen. Nur bei Pneumokokkenempyemen sei exspektatives Verhalten am Platze, in allen übrigen Fällen operative Entfernung des Eiters einzig zweckentsprechend. Hierbei aber kommen nur solche Methoden in Frage, die eine regelmäßige und vollständige Entfernung der Eiterreste und der Eiternachschübe ermöglichen. Bleiben mit Eiterresten auch lebende Eitererreger zurück, so kommt es leicht zu einer neuen Ansammlung von Eiter. Die Erfüllung der dritten Indikation bleibt häufig ein frommer Wunsch, man wird sich oft mit einer relativen Heilung oder Herstellung mit Defekt begnügen müssen, und oft sind relativ geringe therapeutische Effekte noch erst durch sehr erhebliche operative Eingriffe teuer zu erkaufen. Fällt das Resultat der Erwägungen sehr ungünstig aus, dann ist es besser, den Kranken zu schonen und sich mit palliativen Maßregeln zu begnügen. In einfachen und frischen Fällen hat man dagegen sehr entschieden die Herstellung unter möglichster Wahrung des noch erhaltenen anatomischen Bestandes und der noch erhaltenen physiologischen Heilpotenzen zu erstreben. Der Redner bespricht sodann die einzelnen gebräuchlichen Methoden der Empyembehandlung und verweilt besonders bei der Radikalmethode, bei welcher der Thorax mindestens an einer Stelle breiter eröffnet und eine äußere Brustfistel angelegt wird, die so lange offen bleibt, bis die Ausheilung erfolgt ist. Höchst beachtenswerte Anfänge dieser Methode lassen sich auf Hippokrates und die Asklepiaden zurückführen; die jetzt vornehmlich geübte Technik ist von König angegeben und von Küster verbessert worden. Sie erzielt zweifellos glänzende Erfolge, aber keineswegs korrekte Heilung in anatomisch-physiologischem Sinne, und es erscheint daher Bülaus permanente