Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Reichsbank, deutsche

767

Reichsbank, deutsche (Gesetz vom 18. Dez. 1889, Geldregulierung).

Reichsbank, deutsche (Änderungen, gegenwärtige Organisation, Statistik).

I. Änderung des deutschen Bankgesetzes.

Die für das Jahr 1891 in Aussicht genommene Änderung des deutschen Bankgesetzes hat sich in der Art vollzogen, daß der Reichstag die von der Regierung vorgeschlagene Novelle im Herbst 1889 ohne jede Modifikation annahm. (Gesetz vom 18. Dez. 1889.) An den Grundlagen des Bankgesetzes ist nicht gerüttelt worden. Die Reichsbank hat ihren Charakter als Anstalt einer Aktiengesellschaft bewahrt, und die Privatnotenbanken haben keine weitern Beschränkungen erfahren. Nur die Verteilung des von der Reichsbank erzielten Gewinnes zwischen dem Reich und den Aktionären bestimmt sich in Zukunft nach andern Grundsätzen als bisher. Nach § 24 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 erhielten zunächst die Aktionäre eine Dividende von 4½ Proz.; weiter war der Reservefonds mit 20 Proz. des dann verbleibenden Gewinnes insolange zu dotieren, bis er ein Viertel des Grundkapitals erreichte. Von dem Überrest erhielten die Anteilseigner die Hälfte, die andre Hälfte das Reich. Erhöhte sich dermaßen die Dividende bis auf 8 Proz., so sollten von dem noch verbleibenden Gewinn drei Vierteile dem Reich zufließen. § 24 ist nunmehr durch folgende Bestimmungen ersetzt worden: Aus dem beim Jahresschluß sich ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird: 1) zunächst den Anteileignern eine ordentliche Dividende von 3½ Proz. des Grundkapitals berechnet, sodann 2) von dem Mehrbetrag eine Quote von 20 Proz. dem Reservefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt, 3) der alsdann verbleibende Überrest zur Hälfte an die Anteilseigner und zur Hälfte an die Reichskasse gezahlt, soweit die Gesamtdividende der Anteilseigner nicht 6 Proz. übersteigt. Von dem weiter verbleibenden Rest erhalten die Anteilseigner ein Viertel, die Reichskasse drei Viertel. Erreicht der Reingewinn nicht volle 3½ Proz. des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.

II. Die Geldregulierung.

Betrachtet man lediglich das Ergebnis der Bankdebatte, so sollte man meinen, daß die Beratungen des Reichstags ein vorwiegend finanzpolitisches Gepräge trugen. In Wirklichkeit aber nahm die Volksvertretung wiederholt Veranlassung, sorgfältig auch die Fragen der Bankpolitik zu erörtern. Diese Verhandlungen gewähren einen ebenso lehrreichen wie praktisch wichtigen Aufschluß über die Aufgaben und Erfolge der Reichsbank. Von größter Bedeutung sind in dieser Richtung die Reden des im J. 1890 verstorbenen Reichsbankpräsidenten Dechend, dessen Ausführungen neben denen der Volksvertreter im folgenden vorzugsweise verwertet werden.

Nach § 12 des Bankgesetzes ist es der Reichsbank zur Pflicht gemacht, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung des verfügbaren Kapitals zu sorgen. Selbst von Gegnern der Regierungsvorlage wurde mit Worten höchsten Lobes anerkannt, daß die Reichsbank auf dem Gebiet der Geldregulierung Großes geleistet habe, daß »keine Bank der Welt« auf eine so ruhmreiche Vergangenheit zurückblicken könne, daß keine aus so kleinen Verhältnissen sich zu einer ersten Stütze der Währung, des Geldumlaufs und der internationalen Zahlungsausgleichungen emporgerungen habe. Schon die Thatsache allein, daß der durchschnittliche Metallbestand von 510½ Mill. im J. 1876 auf 903½ Mill. im J. 1888 gestiegen ist, daß die Deckung im J. 1876: 74½ Proz., also damals bereits mehr als das Doppelte des gesetzlich vorgeschriebenen Betrags, sich im J. 1888 bis auf 96,8 Proz. erhöht hat, deutet unzweifelhaft darauf hin, wie die Reichsbank sich von einer einseitigen Ausübung ihres Banknotenprivilegiums zu gunsten der Aktionäre vollständig ferngehalten hat. Der Gewinn der Bank fließt aus der Diskontierung von Wechseln und aus dem Lombardgeschäft. Bezeichnend ist nun, daß der gesamte Umsatz in Wechseln gegen das Jahr 1876 im J. 1888 nicht nur nicht zugenommen, sondern um eine Kleinigkeit abgenommen hat. Die Steigerung des Lombardverkehrs von 467 Mill. im J. 1876 auf 709 Mill. im J. 1888 erscheint unerheblich. Wenn die Reichsbank den übrigen Banken illoyale Konkurrenz hätte machen wollen, so würde es ihr ein Leichtes gewesen sein, diese beiden Geschäfte, den Wechseldiskont und Lombardverkehr, in weit größerm Maße, wie geschehen, an sich heranzuziehen und dadurch einen größern Verdienst für die Privatanteilseigner zu erzielen.

Anderseits hat die Bank Geschäfte kultiviert, welche für sie ohne Nutzen gewesen sind. Denn die Goldankäufe, an denen die Bank kaum so viel verdient, um ihre Spesen zu decken, die also nur im währungspolitischen Interesse geschehen, haben im J. 1888: 236 Mill. betragen gegen 46 Mill. im J. 1876. Des weitern bezifferten sich die Umsätze im Giroverkehr 1876 auf 16,700 Mill., dagegen im J. 1888 auf nahezu 64,000 Mill. Bekanntermaßen verdient die Reichsbank an diesen Girokonten, welche sie mit Recht im öffentlichen Interesse unterhält, sehr wenig, da die Bestände als Metall in ihren Kellern ruhen. Sohin haben auch die von Inhabern der Girokonten geforderten teilweise großen unverzinslichen Bardepots für die Reichsbank geringe Bedeutung. Endlich vermehrten sich die Ein- und Auszahlungen an das Reich und an die Bundesstaaten von 2000 Mill. im J. 1876 auf 3000 Mill. im J. 1888, eine Thätigkeit, die nach § 22 des Bankgesetzes unentgeltlich erfolgen muß. Aus alledem ergibt sich, daß sich die Reichsbank überwiegend in den Dienst des allgemeinen Interesses gestellt hat, wodurch das Streben nach hohen Dividenden von selbst in den Hintergrund trete.

Die Thätigkeit der Reichsbank auf dem Gebiete der Geldregulierung ist aber um so höher zu veranschlagen, als die Bank hier mit nicht geringen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Die Schwankungen des Metallschatzes sprechen dafür, daß die Reichsbank starken Goldentziehungen nicht entgehen kann. In anbetracht dessen aber, daß unsre letzten Handelsbilanzen sich nicht so günstig gestaltet haben wie dir der vergangenen 10 Jahre, muß man immerhin bezweifeln, ob man der Zukunft mit dem durch die Vergangenheit gerechtfertigten Vertrauen entgegensehen kann. Zu einem ungünstigen Schlusse führt jedenfalls die Erwägung, daß zwei große landwirtschaftliche Artikel, nämlich Zucker und Spiritus, welche früher Ausfuhrziffern von 150-200 Mill. Mk. beachten, in der Ausfuhr mehr und mehr zurückgedrängt worden sind. Insbesondere überbieten die Exportprämien für Zucker in Frankreich und Österreich bei weitem unsre deutschen Prämien auch im Falle der günstigsten Rübenausbeute. Selbst bei dem größten Aufschwung unsrer Industrie lassen sich die Ausfälle nicht abgleichen, denen wir hier gegenüberstehen. Bedenkt man ferner, daß die französische Bank es für notwendig erachtet, einen Metallschatz zu halten, der