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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Stevenson

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Steuern - Stevenson.

Deutschland 0,3 Mk. nicht übersteigt, in England, Belgien, Holland allerdings 4,5, 3 und 3,2 Mk. pro Kopf erreicht. Die Sätze der Erbschaftssteuer betrugen in einigen größern Kantonen für die wichtigsten Verwandtschaftsgrade:

Kantone Ehegatten Deszendenten Eltern Geschwister Neffe Geschwisterkinder Nichtverwandte

Zürich - - - 2 6 6 10

Baselstadt 1 1 2 4 6 9 12

Genf 2-5 2 2 5 5 10 15

Bern 1 - 1 2 4 6 10

Aargau - - - 1 3 6 20

Waadt 3 - 2 2 3 6 10

Neuenburg 2 - - 3 4 5 10

Ohne staatliche Erbschaftssteuer sind gegenwärtig noch St. Gallen, die beiden Appenzell, Glarus, Schwyz, Graubünden, Wallis, Ob- und Nidwalden. Doch bestehen in Obwalden und Graubünden Erbschaftssteuern auf Rechnung der Gemeinden, und in Glarus wird eine Todesfallsteuer erhoben. Um auch hier den Vergleich mit Deutschland aufzunehmen, so ist schon aus den vorstehenden wenigen Daten ersichtlich, daß Deszendenten, insbesondere aber Ehegatten nicht so allgemein wie in deutschen Staaten von der Erbschaftssteuer frei sind, sodann, daß die Schweizer S. in der Höhe der Sätze, die sie Nichtverwandten auferlegen, viel weiter als die meisten deutschen Staaten gehen. In einer Anzahl Schweizer Kantone, nämlich in Zürich, Bern, Schaffhausen, Thurgau, Uri, Solothurn, wächst die Steuer übrigens mit der Höhe der Erbanteile.

Verkehrsabgaben als Handänderungsgebühren und Stempel besitzen die Kantone in sehr verschiedenem Ausmaß. Gegen die erstere Abgabe bezeigten die bäuerlichen Kreise seit jeher großen Widerwillen, und infolgedessen ist sie unbekannt in weiten Gebieten insbesondere der Ostschweiz, nämlich Zürich, Schaffhausen, Aargau, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, beiden Appenzell, sodann in Tessin und Wallis. St. Gallen, Zug, Nidwalden und Graubünden besitzen sie nur als sehr mäßige Gemeindesteuer. Die westlichen Kantone, mit Ausnahme von Waadt, haben sie dagegen alle, und in Neuenburg und Genf erreicht sie 4 Proz. Was den Stempel betrifft, so ist auch er in den landwirtschaftlichen Kantonen, vorzüglich der Urschweiz, unbekannt oder von geringer Bedeutung, letzteres übrigens auch in Zürich. Die Börsensteuer, welche neben Genf auch Zürich besitzt, ändert nichts an diesem Bilde. Den Verkehrsabgaben zuzuzählen ist noch die Banknotensteuer, welche nach dem eidgenössischen Banknotengesetz vom 8. März 1881 jeder Kanton von der Notenemission der kantonalen Institute bis zu 6 pro Mille des Emissionsbetrags erheben darf. Der Bund hebt 1 pro Mille und bezieht noch 1 pro Mille von eventuell als Deckung hinterlegten Wertpapieren. Auch die Hausiersteuern, welche in der Regel nur die Händler mit gewerblichen Produkten treffen, sind hier zu erwähnen. Endlich kommen, und zwar mit nicht geringen Beträgen, die Wirtschaftspatente an dieser Stelle in Betracht, zu deren Einhebung die Kantone durch das Branntweinmonopolgesetz mindestens für den Branntwein verpflichtet sind.

Den Übergang zu den indirekten S. vermitteln uns die Luxussteuern, welche aber in der Schweiz in anbetracht des mangelnden Steuerobjekts sich nur vereinzelt finden. Wenn man von der fast überall heimischen Hundesteuer absieht, so haben nur zwei Kantone, Genf und Waadt, Luxussteuern und zwar eine Bedienten-, Billard-, Pferde- und Wagensteuer.

Auf dem Gebiete der indirekten S. scheidet sich der kantonale vom Bundeshaushalt. Dem Bunde gehören, wie bereits erwähnt, die Zölle; für Rechnung der Kantone verwaltet er weiter das Branntweinmonopol, in eigner Verwaltung der Kantone steht das Salzregal. Anderweitige indirekte S. im engern Sinn des Wortes besitzt die Schweiz nicht. Die Einführung des Salzregals reicht weit zurück. Basel besaß bereits in der ersten Hälfte des 14. Jahrh. das Salzmonopol; in Zürich kam es unter dem Bürgermeister Hans Waldmann 1483 zur Einführung, in Bern begann nach dem Wortlaut des Gesetzes, allerdings nicht so ganz in Wirklichkeit, der Alleinhandel der Regierung im J. 1486. In Appenzell reicht das Regal ins 16. Jahrh. zurück, ohne aber bis 1848 streng beobachtet zu werden. Luzern und Schwyz haben den Salzhandel seit Mitte des 17. Jahrh. regalisiert. 1888 war der Reingewinn sämtlicher Kantone aus dem Salzmonopol 3,76 Mill. Fr. Dieser Betrag ist seit mehr als einem Jahrzehnt ziemlich unverändert geblieben. Der Gesamtsalzverbrauch war 1888: 455,000 metr. Ztr. oder pro Kopf 15,5 kg gegen 15,9 kg 1887/88 in Deutschland. Die Salzverkaufspreise liegen in den Kantonen zwischen 5 und 12 Cent. pro Pfund, der Reingewinn nur zwischen 0,37 und 2,17 Cent. Die Nordostschweiz hat die niedrigsten Preise. Von hier aus steigen dieselben gegen die südlichen und westlichen Grenzen des Landes an. Wallis hat mit 12 Cent. den höchsten Satz. In die Salzbesteuerung hat sich die Bevölkerung, trotzdem bäuerliche Interessen gemeinsam mit jenen des Arbeiterstandes ihr entgegen waren, aus staatspolitischen Gründen gefunden; eine Erhöhung der gegenwärtigen Sätze erscheint dagegen undurchführbar. Eine Erniedrigung derselben ist seit den 60er Jahren in vielen Kantonen erfolgt.

Das Branntweinmonopol, den Kantonen geboten als Ersatz für die von einem Teile von ihnen früher erhobenen Eingangsgebühren auf Getränke, erfährt an andrer Stelle dieses Bandes eingehende Erörterung (vgl. Branntweinsteuer, S. 136). Es bleiben sodann nur noch die Zölle zu behandeln. Durch die Bundesverfassung von 1848 wurde das Zollwesen als Bundessache erklärt. Die Roheinnahmen der eidgenössischen Zollverwaltung waren 1850: 4,0 Mill., 1860: 7,77 Mill., 1870: 8,57 Mill. Fr. Bis 1874 waren Zollentschädigungen an die Kantone zu leisten. In diesem Jahre fiel dagegen mit der revidierten Bundesverfassung dem Bunde das Militärwesen zu, womit man gleichzeitig die Verpflichtung zur Auszahlung von Zollentschädigungen an die Kantone aufhob. Weiter wurde damals, um den erhöhten Ansprüchen zu genügen, der Tabakszoll erhöht; 1885 und 1888 wurden weitere Zollerhöhungen aus finanziellen Rücksichten vorgenommen. Infolge derselben haben die Zolleinnahmen nunmehr die früher erwähnten hohen Beträge erreicht. Zum Zollertrag steuerten 1888 in erster Linie folgende Artikel bei: Wein 3,815,000 Fr., Zucker 3,043,000, Getreide und Mehl 1,982,000, Tabak 1,553,000, Vieh 1,102,000 Fr.

Vgl. Georg Schanz, Die Steuern der Schweiz (Stuttg. 1890, 5 Bde.).

Stevenson (spr. stihwenssön), Robert Louis, engl. Schriftsteller, geb. 13. Nov. 1850 als Sohn und Enkel von zwei ausgezeichneten schottischen Ingenieuren, trat ebenfalls in diesen Beruf ein, wandte sich dann dem Studium der Rechte zu und ward Advokat, wid-^[folgende Seite]