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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Australien

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Auster - Australien

Schale der A., die er nach allen Richtungen hin durchzieht und dadurch mürbe und zum Verpacken der Tiere untauglich macht, teils dringt er zwischen den Schalen ein und verursacht hier eine unnatürlich massige Perlmutterbildung, wodurch der Innenraum der Schalen so verkleinert wird, daß die A. abstirbt. Als der größte Feind der A. erscheinen aber stets Seesterne; so wird der Schade, welchen die Seesterne auf den neu angelegten Austernbänken in der Buzzard Bay, am äußersten Ende der Long Island-Enge in Nordamerika, angerichtet haben, auf 200,000 Doll. geschätzt. Die Seesterne greifen hauptsächlich die jungen Austern an, umfassen sie mit ihren Armen und brechen den noch schwachen Muschelrand weg, um so zu dem Tier zu gelangen, dann drängen sie ihren Magen in die Muschel und saugen so allmählich den ganzen Körper des Tieres heraus.

Die fortgesetzte Pflege, die man der Austernzucht zu teil werden läßt, findet ihren Ausdruck in der Gründung mancherlei Gesellschaften. In Amerika ist eine Austernkompanie im Staat Maine gegründet worden: American Oyster Company, die mit einem Kapital von 500,000 Doll. beginnt. In London hat sich eine English Channel and Ocean Fisheries Company gebildet, welche an der Küste Frankreichs vier Seebecken erwerben und für Austern- und Fischzucht verwenden will: das eine Becken liegt bei Celino an der Ausmündung des Flusses Anray, ein zweites bei Regneville an der französischen Küste des Englischen Kanals und das dritte und vierte im Departement Finistère. Für rationelle Austernzucht in Triest bat sich daselbst ein Komitee mit einem Gründungskapital von 4000 Gulden gebildet, welches bei Zaule eine Austernzucht anlegen will. Für die Austernbänke auf Helgoland ist mit Übernahme der Insel durch die deutsche Regierung von dieser ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen worden, der Art, daß für die ersten 10,000 Stück gefischte Austern je 10 Mk. für das Tausend gezahlt werden; jedoch müssen auch bei keinem Fangergebnis mindestens 30 Mt. gezahlt werden. Für den weitern Fang über 10,000 Stück bis zu 250,000 Stück werden je 5 Mk. für das Tausend gezahlt. Mehr als 250,000 Stück Helgoländer Austern darf der Pachter im Pachtjahr nicht fischen, während der Schonzeit vom 1. Mai bis 31. Aug. darf die Bank überhaupt nicht befischt werden. Die gleiche Schonzeit gilt für die dänischen Austernbänke, deren Befischung ebenfalls Regal ist und von der dänischen Regierung verpachtet wird; der Pacht umfaßt die Austernfischerei im Limfjord, westlich von Logstor, und sämtliche Bänke innerhalb der im Kattegat zwischen Skagen und nördlich von der Saeby-Kirche nach der Vestro-Kirche auf Lasoo gezogenen Linien. Im Limfjord dürfen die Austern nur durch Taucher gefischt werden; der Schraper ist verboten. Die Pachtabgabe beträgt 4 1/2 Öre für das Stück, doch nicht unter 22,500 Kronen jährlich. Eine Statistik des jährlichen Gesamtverbrauchs der Austern in der ganzen Welt ist schwer zu ermitteln. Aus Seeland in Holland betrug beispielsweise die Austernausfuhr 1888 im ganzen 2,581,844 kg; hiervon entfallen auf holländische Märkte 232,368 kg, auf Deutschland 665,236 kg, auf Belgien und Frankreich 730,317 und auf England 953,923 kg. Da 1200 holländische Austern im Durchschnitt 85 kg wiegen, so betrug die Ausfuhr ungefähr 36,145,816 Stück im Gesamtwert von 2,542,370 Mk. Von Seeland aus wird auch eine künstliche Austernbank bepflanzt, die mit Genehmigung der preußischen Regierung an der Südostküste von Borkum angelegt werden soll. Einen bedeutenden Aufschwung hat die Austernzucht und die Austernausfuhr in Ostende erfahren, von wo die Hauptfirma im J. 1888/89 z. B. 2,173,136 Stück Austern versandt hat. Die Austernparke in Ostende sind übrigens nur Durchgangsorte, indem die Austern nicht von Ostende stammen, sondern alle englischen Ursprungs sind und in die Bassins von Ostende nur zur Mästung, Aufbewahrung und zum Versand gelangen. In Frankreich beschäftigt nach der Zusammenstellung von Nonsauty der Fang und die Zucht der Austern ungefähr 300,000 Personen. Die der Regierung unterstellten oder von ihr verpachteten Austernparke nehmen eine Fläche von ungefähr 13,000 Hektar ein. Von Privaten wird auf 1940 Hektar Austernwirtschaft getrieben. Die neueste offizielle Zusammenstellung des Austernverbrauchs in Frankreich bezieht sich noch auf das Jahr 1887. Demnach wurden in diesem Jahr auf den natürlichen Austernbänken erbeutet im ganzen 155,646,278 Stück Austern im Wert von 1,317,996 Franken; aus Parken, Bassins etc. kamen zum Verkauf 604,284,350 Stück, die einen Preis von 11,087,873 Fr. erzielten.

Australien. Der bereits seit einer Reihe von Jahren die Bewohner des Australkontinents und Neuseelands beschäftigende Gedanke einer Vereinigung aller australischen Kolonien zu einem Bundesstaat hat nach den bisher fruchtlos verlaufenen Zusammenkünften endlich einen bedeutenden Schritt zur Verwirklichung gemacht. Eine von sämtlichen sieben Kolonien beschickte Föderationskonvention trat 3. März 1891 in Sydney zusammen und faßte 10. April folgende Beschlüsse: Die Verfassung des Commonwealth of Australia soll sechs Monate nach ihrer Genehmigung durch das Reichsparlament in London in Kraft treten, nachdem sie vorher von den Legislaturen der einzelnen hier in Frage kommenden Kolonien angenommen wurde. Die Kolonien heißen fortan "Staaten". Die gesetzgebende Gewalt besteht aus der Königin, einem Senat und einem Repräsentantenhaus. Der Generalgouverneur wird von der Königin angestellt, die Gouverneure der einzelnen Staaten von den Parlamenten dieser. Der Senat besteht aus acht Mitgliedern für jeden Staat, welche durch die Parlamente der Einzelstaaten auf sechs Jahre gewählt werden. Er hat weder exekutive Funktionen, noch ist er in finanziellen Fragen dem Repräsentantenhaus gleichberechtigt. Das Repräsentantenhaus geht alle drei Jahre aus Volkswahlen der einzelnen Staaten hervor, ein Mitglied auf 30,000 Einw. Die Mindestzahl der Abgeordneten für jeden Staat beträgt vier. Alle Gesetze bedürfen der Zustimmung des Generalgouverneurs, bez. der Königin. Die der letztern innewohnende Vollzugsgewalt wird durch einen Generalgouverneur ausgeübt, welcher Oberkommandant des Heeres und der Flotte ist, und dem ein Ministerrat von sieben Mitgliedern zur Seite steht. Die Exekutive übernimmt nach ihrer Einsetzung die Verwaltung der Zölle, Accise, Post, Telegraphie, Landesverteidigung und des Leuchtwesens. Der oberste Gerichtshof von A. ist auch die endgültige Appellinstanz, doch kann die Königin auch Berufungen an das oberste Reichsgericht gestatten. Die Einzelstaaten behalten alle Vollmachten, welche ihnen durch die Verfassung nicht entzogen sind. Bundesgesetze gehen den Staatsgesetzen vor. Alle Beziehungen zur Königin vermittelt der Generalgouverneur.

Zunächst werden sich wohl nur Neusüdwales, Victoria und Queensland zu einer Vereinigung zu-^[folgende Seite]