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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Dampfkesselüberwachung

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Dampfkesselüberwachung (gesetzliche Neuregelung in Preußen)

Rußabkratzens für die Leute weniger lästig und schädlich durch Staubbildung wird. Unterdessen kühlt sich das Mauerwerk genügend ab, und man kann das Wasser aus dem Kessel ablassen, sobald die Zugkanäle ausgeräumt sind. Es empfiehlt sich gleichseitig, das obere Mannloch zu öffnen. Nachdem das Wasser abgelaufen ist, öffne man auch das untere Mannloch, wo ein solches vorhanden ist, und lasse den Kessel so noch einige Stunden stehen. Auf diese Weise wird es ermöglicht, daß 6-8 Stunden nach Einstellung des Betriebes Leute ohne starke Belästigung durch Hitze im Innern des Kessels arbeiten können. Handelt es sich beispielsweise darum, den Kessel über Sonntag zu reinigen, so erledige man die vorbeschriebene Arbeit, einschließlich des Öffnens der Mannlöcher, am Sonnabend nach dem Arbeitsschluß, dann kann die Reinigung im Innern des Kessels am Sonntag früh sofort ohne jede Schwierigkeitbegonnen werden. Da durch das Vorhandensein eines obern und untern Mannloches die Lüftung und Kühlung des Kesselinnern wesentlich gefördert wird, so empfiehlt es sich aus diesem Grunde, bei neuen Kesseln stets zwei Mannlöcher anbringen zu lassen. Bei ältern Kesseln mit nur einem Mannloch schließe man zur Lüftung des Kesselinnern das betreffende Mannloch luftdicht mit einem Holzdeckel ab, in welchen zwei runde Löcher von je 180 mm Weite eingeschnitten sind. Von einem dieser Löcher führe man ein entsprechend weites Blechrohr in den Kessel bis an das entfernteste Kesselende hinein. Von dem andern Loch aus führe man ein gleiches Rohr in den Schornstein. Dadurch erreicht man, daß der Schornstein alle warme feuchte Luft aus dem Kessel heraus und kalte Luft hineinzieht, was mindestens ebensogut lüftet, wie die Einrichtung mit zwei Mannlöchern.

Es ist noch zu beachten, daß während der Zeit, in welcher eine schnelle Abkühlung des Mauerwerks beabsichtigt wird, nicht alle Einsteigeöffnungen in der Kesselmauerung geöffnet werden sollen; es soll vielmehr zunächst der Essenschieber allein geöffnet und erst, nachdem die Abkühlung weit genug vorgeschritten ist, dürfen die Kanäle auch an andern Stellen geöffnet werden, wenn dies der Zugänglichkeit wegen überhaupt erforderlich ist.

Serpollet wendet neuerdings bei seinen Kesseln mit kleinstem Wasserraum statt der flachgedrückten Röhren (s. Bd. 18, S. 168) Doppelröhren an. Diese bestehen aus zwei konaxial ineinander gesteckten Röhren, deren enger ringförmiger Zwischenraum als Wasser-, bez. Verdampfungsraum dient. Um das Zusammenfallen der Mittellinien der beiden Rohre dauernd zu sichern, ist das innere Rohr mit einigen äußern Rippen versehen, deren Höhe genau der Weite des lichten Raumes entspricht. Diese Rippen sind parallel zur Mittellinie oder schraubenförmig gewunden. Bei einer neuern Anordnung der Serpolletkessel sind solche Doppelrohre halbkreisförmig gebogen und überspannen in einer Doppelreihe die Feuerung gewölbeartig. An einem Ende der Bogen tritt das Wasser ein, wird sofort in Dampf verwandelt und entweicht in dieser Form am andern Bogenende. Die den Feuerraum begrenzende gewölbte Wand ist in einigem Abstand von einer Hülle umgeben. Den Zwischenraum durchstreicht die Luft, ehe sie unter den Rost gelangt, und wird so vorgewärmt. Bei einer andern Anordnung hängen die Doppelrohre senkrecht herab, die Wassereinführung geschieht durch ein dünnes Rohr, welches, durch den Innenraum des innern Rohres hindurchziehend, in den untersten Teil des Verdampsungsraumes einmündet. Der Dampf

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entweicht am obern Ende durch ein Rohr zu einem Dampfsammler.

Dampfkesselüberwachung. Die Überwachung der Dampfentwickler ist in den einzelnen deutschen Bundesstaaten bezüglich der Beamten, welche dieselbe auszuführen haben, sehr verschiedenartig geregelt. In Preußen allein liegt dieselbe gegenwärtig sechs verschiedenen Kategorien von Beamten ob, indem sie durch Baubeamte, Bergrevierbeamte, technische Eisenbahnbeamte, staatlich angestellte Dampfkesselrevisoren, die Ingenieure der Dampfkesselüberwachungs-Vereine und Ingenieure einiger Dampfkesselbesitzer ausgeführt wird. Um in dieser Beziehung nun eine größere Einheitlichkeit zu schaffen, anderseits die durch ihre eigentlichen Berufsobliegenheiten schon genug in Anspruch genommenen, gleichzeitig aber den bei weitem größten Teil der preußischen Dampfkessel überwachenden Baubeamten von diesem Nebenamt zu entlasten, beschloß die preußische Regierung schon 1883, den Baubeamten die Überwachung der Dampfkessel ganz abzunehmen und dafür eine größere Zahl technisch gebildeter Dampfkesselrevisoren anzustellen. Doch wurden die dafür im Etat ausgesetzten Gelder vom Abgeordnetenhaus nicht bewilligt und dafür die Regierung aufgefordert, einen Plan über die Neuorganisation der D. vorzulegen und dabei in Erwägung zu ziehen, ob nicht durch weitere Ausbildung der Dampfkesselüberwachungs-Vereine, etwa mit entsprechender Änderung des Gesetzes vom 3. Mai 1872, die Sicherheit des Dampftesselbetriebes und die Überwachung der Dampfkessel betreffend, der beabsichtigte Zweck besser erreicht werden könnte. Die preußische Regierung hat seitdem unausgesetzt diese Angelegenheit im Auge behalten und mit den interessierten Personen und Körperschaften Beratungen gepflogen, namentlich auch der Thätigkeit der privaten Dampfkesselüberwachungs-Vereine eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet und dem weitern Ausbau derselben mehrere wichtige Zugeständnisse gemacht. Die Folge hiervon war, daß im Staatshaushaltsetat für 1891/92 eine Summe von 450,000 Mk. als Einnahme aus Gebühren für Dampfkesselrevisionen eingesetzt wurde, die bisher den mit diesen Revisionen betrauten Baubeamten direkt zuging. Die Überwachung der Dampfkessel soll diesen Beamten ganz abgenommen werden und auf die Gewerberäte oder Gewerbeinspektoren übergehen; die Gebühren dafür sollen vom Staat eingezogen werden. Die Durchführung dieser Organisation wird nun aber nicht plötzlich, sondern allmählich erfolgen, da für die sofortige Durchführung die erforderliche Zahl befähigter Beamten nicht vorhanden sein würde, auch die Übertragung der Dampfkesselrevisionen von Baubeamten auf die Gewerbeinspektoren nicht sofort eintreten darf, um die Härten, welche für erstere immerhin damit verbunden sein werden, zu mildern. Darum soll die Überweisung der Dampfkesselrevisionen an die Gewerbeinspektion nach Regierungsbezirken erfolgen, in der Weise, daß sie in den Bezirken, für welche sie in Angriff genommen wird, sofort auch vollständig durchzuführen ist, und zwar wird die Umwandlung im Verlaufe, von 4 Jahren vollendet sein. Demnach hatte die Überweisung der Dampfkesselrevision an die Gewerbeinspektion im J. 1891 nur in den Regierungsbezirken Arnsberg und Düsseldorf zu erfolgen, weil diese neben Berlin die industriell bedeutendsten sind und für sie diese Maßregel am leichtesten durchzuführen ist, denn Baubeamte sind im Regierungsbezirk Düsseldorf überhaupt nicht mehr und im Regierungs-