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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Einkommensteuer

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Einkommensteuer (allgemeine Grundsätze)

Bayern östlich des Rheins), bez. Ludwigshafen (für die bayrische Pfalz) Geltung hatte, wird die mitteleuropäische Zeit vom 1. April 1892 ab sowohl für den innern als für den äußern Eisenbahn- und Telegraphendienst statt der Ortszeit zur Anwendung gebracht. In Osterreich-Ungarn, wo die Prager, bez. Budapester Zeit als E. für Eisenbahn, Telegraphie und das ganze bürgerliche Leben Geltung hatten, ist vom 1. Okt. 1891 ab, mit Beginn des Winterfahrplans, die mitteleuropäische Zeit ebenfalls für den innern wie für den äußern Eisenbahndienst und auch für den Post- und Telegraphenverkehr eingeführt. Desgleichen ist die mitteleuropäische Zeit mit diesem Tage für den innern Eisenbahndienst der luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn und der serbischen Staatsbahnen sowie die osteuropäische Zeit auf den rumänischen und bulgarischen Staatsbahnen zur Einführung gekommen. Die niederländischen Eisenbahnen, bei welchen für den innern und äußern Dienst die Amsterdamer Zeit Geltung hat, beabsichtigen dem Vernehmen nach die Einführung der mitteleuropäischen Zeit für den innern und äußern Dienst zum 1. Juni 1892. Die belgischen Bahnen haben den Vereinsbeschluß bisher nur teilweise durch Regelung ihrer Dienstfahrpläne für die auf deutschem Gebiet belegenen Strecken nach mitteleuropäischer Zeit ausgeführt.

Auch in Belgien wird die Einführung der mitteleuropäischen Zeit nicht nur für den innern und äußern Eisenbahndienst, sondern auch für das bürgerliche Leben erstrebt. In Preußen ist man über die theoretischen Bedenken hiergegen, deren Hauptvertreter der gegenwärtige Direktor der Berliner Sternwarte, Förster, ist, noch nicht hinweggekommen, obwohl das Nebeneinanderbestehen verschiedener Zeitrechnungen für das Verkehrswesen (im Reichstelegraphenwesen Berliner Zeit, im innern Eisenbahndienst mitteleuropäische Zeit und im äußern Eisenbahndienst wie im bürgerlichen Leben Ortszeit) mit mannigfachen Nachteilen verknüpft ist, obwohl ferner hervorragende Praktiker, darunter in erster Linie der Feldmarschall Graf Moltke, in überzeugendster Weise für die Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer einheitlichen Zeitrechnung für ganz Deutschland, auch im bürgerlichen Leben, eingetreten sind, und obwohl endlich durchaus günstige Erfahrungen mit der gleichen Einrichtung aus Ländern vorliegen, in welchen dieselbe bereits seit geraumer Zeit besteht, nämlich Amerika, England, Schweden, Dänemark und Schweiz.

Einkommensteuer. In der Steuerlehre standen von jeher zwei Forderungen einander gegenüber, nach welchen die Steuern für den Pflichtigen zu bemessen und somit die gesamte Steuerlast auf alle Staatsangehörigen zu verteilen seien. Nach der einen soll die Steuer dem Grundsatz entsprechen, daß Leistung und Gegenleistung einander gleich oder doch verhältnismäßig gleich seien, nach der andern wäre, ganz unabhängig davon, welche Vorteile dem Pflichtigen aus der Staatsverbindung erwachsen, die Steuer nach der Steuerfähigkeit zu bemessen. Nun kann weder der einen noch der andern Forderimg in der Wirklichkeit ausschließlich genügt werden. Die Größe der Staatsleistungen festzustellen, ist meist schlechterdings unmöglich. Man hat sich deswegen gern mit einem Ausweg beholfen, welcher unmittelbar zum Ziel der zweiten Forderung hinführt, indem man einfach unterstellte, daß die Vorteile, welche man aus dem Staatsleben zieht, im Verhältnis zu den Mitteln stünden, welche man zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage und zur Erzielung persönlicher

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Genüsse verwenden könne. Auf der andern Seite würde es in manchen Fällen unwirtschaftlich und unbillig sein, zu fordernde Vergütungen lediglich nach der Leistungsfähigkeit abzustufen. Wer dem Staate durch sein eignes Verhalten Veranlassung zu Aufwendungen gibt, soll auch hierfür nach Thunlichkeit aufkommen, und zwar um so mehr, je mehr ihm vornehmlich oder ausschließlich die Leistung des Staates zum Vorteil gereicht. Das Verlangen einer Gegenleistung bietet dann gleichzeitig einen Schutz gegen übermäßige und unwirtschaftliche Inanspruchnahme, wie sie eintreten würde, wenn sie kostenlos erfolgen könnte. Die Praxis und auch die Theorie haben deswegen jene beiden Forderungen in zweckmäßiger Weise miteinander zu verbinden gesucht, indem man die Gebühren den Steuern gegenübersetzte; letztere sollten nach der Steuerfähigkeit bemessen werden, bei den erstern Leistung und Gegenleistung einander entsprechen.

Nun ist allerdings der Begriff der Steuerfähigkeit kein feststehender. Im allgemeinen kann man wohl sagen, daß dieselbe sich durch das in Geld bezifferbare Einkommen ausdrücken lasse. Wenigstens gibt es keinen andern Maßstab, welcher als brauchbarer und zutreffender zu bezeichnen wäre. Doch würde dieser Satz nicht bedingungslos gelten. Denn es kann in der That bei gleichem Geldeinkommen die Leistungsfähigkeit eine sehr verschiedene sein. Derjenige, welcher eine zahlreiche Familie zu ernähren, mit kostspieligen Krankheiten 2c. zu kämpfen hat, ist weniger steuerkräftig als ein andrer, welcher eine kleinere oder gar keine Familie besitzt und welchem Widerwärtigkeiten der gedachten Art erspart bleiben. Besondere Umstände, welche bei gegebenem Einkommen die Steuerfähigkeit mindern, wären demnach, insoweit sie äußerlich genügend zu Tage treten, in billiger Weise zu berücksichtigen.

Hiermit wären aber noch nicht alle grundsätzlichen Schwierigkeiten beseitigt. Denn es bleibt noch die Frage zu beantworten, ob unter sonst gleichen Umständen mit steigendem Einkommen die Steuerfähigkeit in gleichem oder in einem andern Verhältnis zunehme als dieses. Meist nimmt man das erstere an. Nach dieser Anschauung würde die Steuer einen festen Prozentsatz von jedem Einkommen zu bilden haben, oder der Steuerfuß, d. h. das Verhältnis von Steuer zu Einkommen, wäre für alle gleich hoch. Nach der andern Ansicht wächst die Steuerkraft in einem höhern Maß als das Einkommen. Gibt auch der Reichere für Nahrung, Kleidung und Wohnung mehr aus als der Ärmere, so bleibt ihm doch eine verhältnismäßig größere Summe für anderweite Genüsse oder zum Zweck der Kapitalisierung übrig, eine Summe, von welcher er, ohne daß der Druck dadurch ein empfindlicherer würde, auch einen größern Bruchteil für öffentliche Zwecke abgeben könnte. Auf der andern Seite ist es klar, daß derjenige, welcher unterstützungsbedürftig ist, ebenso derjenige, welcher gerade hat, was er notwendig zum Leben braucht, auch keine Steuern entrichten kann. Wer aber nur wenig mehr hat als das Notwendige, dessen Gesamteinkommen kann nicht mit dem Prozentsatz getroffen werden, wie er für größere Einkommen angewandt wird. Allenfalls könnte er infolgedessen unterstützungsbedürftig werden, oder es wäre doch die Steuerlast für ihn eine empfindliche. Von einem Einkommen von 400 Mk. 40 Mk. abzugeben ist drückender als die Besteuerung von 1 Mill. Mk. mit 100,000 Mk. Zu alledem kommt noch der in Theorie und Praxis immer wieder in den Vordergrund tretende Gedanke,