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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Jürük - Jutegewebe
liche Wahrschemlichkeitsgrund des Todes eingetreten ist. Mit der Vermutung des Todes ist die Vermutung zu verknüpfen, daß der Tote bis dahin gelebt habe.
In Ansehung des ehelichen Güterrechts sprach sich die Abteilung für die Erweiterung der Rechte des Ehemannes aus und befürwortete die Ersetzung des im Entwurf angenommenen Systems durch das oer ehelichen Verwaltungsgemeinschaft. Die Bestimmungen des Entwurfs über die Stellung des Guts inventars zu den steckten der Real- und Personalgläubiger und zu dem Pfandrechte des Verpachters fanden im allgemeinen Billigung, jedoch erklärte man es für erforderlich, das Pfandrecht infolge der Entfernung der Sachen vom Gute nicht schlechthin, sondern nur dann erlöschen zu lassen, w3nn dieselben veräußert worden sind; ferner soll das Pfandrecht des Verpachters auf die der Pfändung entzogenen Inventarstücke ausgedehnt werden, jedoch ohne die Befugnis, diese Gegenstände während der Dauer des Pachtverhältnisses der Bewirtschaftung des Gutes zu entziehen. Von den Beschlüssen der dritten Abteilung wurde zunächst der letzte vorgetragen: Für die Ordnung der Rechtspflege in den Schutzgebieten ist die jetzige Grundlage zunächst beizubehalten, unbeschadet ihrer Weiterbildung nach Maßgabe des durch die praktische Erfahrung sich ergebenden Bedürfnisses. Hierbei ist in erster Linie die Rechtslage der Inder und Araber in Deutsch-Ostafrika zu berücksichtigen, und zwar sowohl durch Heranziehung dieser Elemente zur Gerichtsorganisation als durch die Anwendung ihres materiellen Rechtes. Gegenüber den Eingebornen im engern Sinne ist von einer Ausdehnung des deutschen Rechtes zunächst abzusehen, und es sind insbesondere für Strafrecht und Strafverfahren besondere Normen für diefe zu erlassen. Die Gerichtsverfassung ist so zu gestalten, daß in wichtigern Zivil- und Strafsachen gegen Europäer das Reichsgericht die oberste Injtanz bildet. Die dritte Abteilung empfahl ferner, die bedingte Verurteilung gegen Angeklagte, welche noch nicht wegen Verbrechen, Vergehen oder Übertretung zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, für solche strafbare Handlungen, bezüglich deren auf Haft oder nicht längere als dreimonatliche Freiheitsstrafe erkannt wird, zuzulassen und von dem in den Urteilsgründen zu rechtfertigenden Ermessen des erkennenden Richters abhängig zu machen. Die Mehrheit der Abteilung wollte diesen Beschluß dem Plenum ebenfalls nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt wissen; elf Angehörige der Minorität brachten aber in der Plenarsitzung einen Antrag auf nochmalige Verhandlung dieser Frage durch das Plenum selbst ein. Da dieser Antrag die Majorität der Stimmen nicht erhielt, so hat auch die Majorität des Plenums sich mit dem Abteilungsbeschluß einverstanden erklärt.
In der Frage endlich: Soll die Trunksucht als solche strafrechtlich verfolgt werden? war man allgemein der Ansicht, daß unterschieden werden müsse zwischen der Trunksucht als Krankheitszustand und dem einzelnen Trunkenheitsfall, und daß die Trunksucht als solche nicht strafbar sein könne. Aber auch die Bestrafung der Trunkenheit, welche wenigstens insoweit vorgeschlagen wurde, als die Trunkenheit selbst verschuldet ist, sich öffentlich kundgibt und geeignet ist, Ärgernis zu erregen, wurde lebhaft bekämpft; die Abstimmung, bei welcher es sehr stürmisch herging, endete mit der Annahme eines Antrages: »Kein Trunkenheitsgesetz«. Jedoch beschloß man gleichzeitig die nochmalige Beratung im Plenum. Hier wurde wie in der Abteilung viel in
Beispielen gesprochen und die Gefahr einer verschiedenen Behandlung von Arm und Reich stark betont.
Schließlich wurde mit großer Majorität der Satz angenommen: »Besondere strafgesetzliche Vesiimmungen gegen Trunksucht und Trunkenheit sind nicht geboten.«
Der nächste (22.) deutsche I...wird, nachdem der I. seit 15 Jahren nicht mehr in Österreich getagt hat, auf Einladung der Stadt Graz hin voraussichtlich in dieser Stadt abgehalten werden.
Iürüt (»Wanderer«), ein echtes Nomadenvolk im westlichen Kleinasien, welches keine festen Häuser kennt, sondern das ganze Jahr hindurch in Zelten aus dunkler Ziegenwolle lebt. Seine Hauptbeschäftigung ist Viehzucht (Dromedare, Schafe, Ziegen) und die Anfertigung von Teppichen (auch zum Verkauf), Matten und Flechtwerk, sane Hauptnahrung besteht in Milch und Käse. Ackerbau wird nur wenig getrieben; dagegen spielt die Jagd auf Panther, Steinböcke, Rebhühner 2c. eine große Rolle. Ihre Tracht besteht in einer kurzen, braunen Filzjacke, einem breiten Ledergürtel, in welchem Waffen sacken, dunkeln kurzen Filzhosen und im Winter Wollstrümpfen; ihre Waffen sind Steinschlohflinten und lange Schwertmesser. Sie sind Mohammedaner, haben Koran, Beschneidung, Imams, Hadschis 2c., feiern aber weder den Ramasan noch den Beiram, und ihre sonst sittsamen und fleißigen Frauen gehen unverschleiert.
Den Militärdienst scheuen sie; von den Türken werden sie mißachtet, und Zwischenheiraten zwischen beiden Völkern finden nicht statt. Sie haben sich auch eine alte Sprache bewahrt, die sie untereinander reden, wenn sie nicht verstanden sein wollen, und die bis jetzt niemand bekannt geworden ist. Von Gestalt sind sie mittelgroß, lang- und hochköpfig und entschieden brünett; sie haben nichts Mongoloides an sich und sind also durchaus verschieden von den turkmenischen Nomaden des östlicheil Kleinasien, welchs von den Türken gleichfalls als I. bezeichnet werden.
Nach F. v. Luschan, der diesen Stamm zuerst näher studiert hat, stammen sie aus Indien oder einem seiner nordwestlichen Nachbarländer und sind nahe Verwandte der Zigeuner. Bemerkenswert ist noch, daß sie sich vor allen ihren Nachbarn durch die Sitte auszeichnen, die Köpfe der neugebornen Kinder durch Schnüren und Binden künstlich umzugestalten.
Iutegcwebe haben infolge ihrer großen Beliebtheit und bedeutender Ausdehnung der Juteindustrie in der Technik und im Handel eine neue, weitergehende Klassifikation und Benennung erhalten, die größtenteils nach der hauptsächlichsten Verwendung, zum Teil auch der Art des Gewebes entstanden sind. Die Benennungen sind schottischen Ursprunges, weil die Juteindustrie zuerst in Schottland zur Blüte kam und in der ursprünglichen Form überall eingefühlt und beibehalten wurde. Der Übersetzung in andre Sprachen kann daher nur die Bedeutung von Erklärungen beigemessen werden. Man unterscheidet folgende Gewebe:
I^i3enid Vll F^inFZ oder <
I'aeon No88iau3 / '' '' '
Mammon IIß83iau3.....
?inu H68812N8......
1arpo^1inF8.......
voubls >varp Z2^iuF3 .. .. .
llß88iaii La^Fin^g.....
liain 82,ckill38......
Oominon t^vilisä Lacki'u^g .. . I'in« t^iiieä 8ackinF8 .. .. . Llokkn t^i Ußäs (^,roxvl!V2ä3) .
Hoz»I>ok6t,1u38.......
- Netztuch
- Iuteleinen
- Iutefeinlcilien
- Iutedoppellemen
- Iutesackleinen
- Iutedoppelsackleinel L
- Iutezuckersackleinen
- Iuteplcmsackleinen,
- Iuteköper
-^ Iutefeinköper
- Iutedrell
- Iutehopsentuch.