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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kartelle (Rechtsschutz in Deutschland)
zu wollen, erwies sich bald als ein unzureichendes Schutzmittel gegen Vertragsbruch. Aber auch die Drohung mit dem Ausschluß aus dem Verband genügte nicht, weil ja meist der Abtrünnige schon vor Erfüllung derselben freiwillig ausgetreten war. Auch die Ansetzung einer nachträglich beizutreibenden Konventionalstrafe erwies sich als zu schwerfällig. So kamen die Verbände bald dahin, ihre Mitglieder dadurch an sich zu ketten, daß dieselben Kautionssummen oder Wechsel hinterlegten. Als Verstärkungsmittel diente auch noch in einigen Fällen das Ehrenwort.
Die Strafgelder verfallen dem Verein, oder es sollen dieselben, wie z. B. sächsische Seidenfärbereien bestimmten, zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Arbeitern der betreffenden Unternehmungen verwandt werden. Die Kontrolle über die Innehaltung der getroffenen Vereinbarungen haben die genannten Färbereien einem außerhalb der Vereinigung stehenden Vertrauensmann übertragen. Die Kontrolle vereinfacht sich, wenn alle erzeugten Produkte an eine gemeinschaftliche Verkaufsstelle abzuliefern sind, und wenn die Produktion selbst eine genügend öffentliche ist. In andern Fällen, insbesondere wenn dis Mitglieder der K. nur die Verpflichtung übernommen haben, nicht unter einem gewissen Preissatze zu verkaufen, bez. wenn sich die Verpflichtung auf gewisse Zahlungsbedingungen erstreckt, ist die Handhabung der Kontrolle nicht leicht. Sehr schwer aber wird dieselbe, wenn die Zahl der Mitglieder nicht klein, die der Verkäufe sehr groß ist und die Anrechnung von Frachtsätzen, die Bemessung von Rabatten bei Barzahlung 2c. ein bequemes Mittel zur Umgehung bilden. Unter Umständen kann die Frage der Vertragstreue auch zu einer Rechtsfrage werden, über welche, ohne daß dies im Vertrag vorgesehen ist, nicht einseitig von Interessenten entschieden werden dürfte.
Die Frage, ob die Vereinbarungen der K. einen Anspruch auf Rechtsschutz erheben könnten, ist schon mehrfach verneint worden. So wurde die Vebauptung aufgestellt, die aus Kartellverträgen er-worbenen Rechte seien aus dem Grunde nicht gesetzlich geschützt und nicht klagbar, weil die Verabredung einer Produktions- oder Preisbeschränkung als conäitio turpis (verwerfliche Bedingung«, welche als solche keine rechtliche Gültigkeit hat) auszulegen sei.
Beschränkungen dieser Art, welche freiwillig übernommen sind, verstoßen indessen keineswegs gegen Recht und gute Sitte, sie kommen im Verkehrsleben häufig vor und finden auch oft in der Wirklichkeit gerichtlichen Schutz. Nach einer andern Ansicht sollen die Kartellverträge deswegen nicht klagbar sein, weil sie eine Beschränkung der allgemein gesetzlich gewährleisteten Gewerbefreiheit enthielten; die K. seien somit in ihren Bestrebungen, auf die Bildung der Warenpreise und die Gütererzeugung einzuwirken, auf den guten Willen der Vertragschließenden angewiesen. Diese Auffassung erscheint nicht als zutreffend. Nach 81 der deutschen Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch das genannte Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Der Sinn dieses Paragraphen ist dahin zu verstehen, daß keine öffentlich rechtlichen Beschränkungen mehr bestehen sollen. Dann sind ausschließliche Gewerbeberechtigungen beseitigt worden, insbesondere aber steht den Zünften und kaufmännischen Korporativ nen ein Recht nicht zu, andre von dem Betrieb eines Gewerbes auszuschließen. Auf private Vereinbarungen von ganz interner Natur, welche auf
freier Entschließung der Beteiligten beruhen, keine verbindliche Kraft für Dritte haben und auch keine ausschließlichen Rechte begründen, können diese Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht in der Art angewandt werden, daß solche Übereinkommen, als dem Gedanken der Gewerbefreiheit widersprechend, vor Gericht nicht anerkannt werden dürften. Mit dieser Auffassung steht schon der Umstand im Einklang, daß ganz ausdrücklich die Sonderbestimmung im Gesetz Aufnahme gefunden hat, nach welcher jedem Teilnehmer an Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen der Rücktritt freisteht, ohne daß Klagen oder Einreden aus solchen Verabredungen stattfinden. Diese Bestimmung wäre, wenn ihr Inhalt einer ganz allgemeinen Rechtsauffassung entspräche, überhaupt unnötig gewesen.
Unter der gleichen Voraussetzung würde eine große Zahl von Verträgen, welche in Handel und Gewerbe abgeschlossen zu werden pflegen, ohne weiteres hinfällig sein, wie z. B. solche über Anlegung eines Konkurrenzgeschäftes oder über den Eintritt in ein solches auf bestimmtem Gebiet und binnen bestimmter Zeit. Sogar Vereinbarungen, welche gewiß die allgemeinste Billigung finden würden, wie z. B. über Sonntagsheiligung, über Gegenstände des Arbeiterschutzes, über Schutzvorkehrungen, Arbeitsart und Arbeitszeit, müßte, sofern diese Dinge noch nicht von der Gesetzgebung geregelt worden sind, als mit der Gewerbefreiheit nicht im Einklang stehend, die gerichtliche Anerkennung versagt werden.
Die deutsche Rechtsprechung hat sich auch bereits auf einen dieser Auffassung entsprechenden Standpunkt gestellt, nach welcher H159 der Gewerbeordnung wohl auf das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern anwendbar ist, während derselbe nicht aber auchfür Vereinbarungengilt, welche Unternehmermiteinander über Produktion und Warenpreise treffen.
In einem Urteil vom 7. April 1888 hatte der oberste Gerichtshof des Königreichs Bayern in einer eine Vereinigung bayrischer Ziegeleibesitzer betreffenden Streitsache in Übereinstimmung mit den Vorgerichten erklärt, daß der im § 1 des Statuts ausgesprochene Zweck des Vereins, durch gemeinsame Regelung von Produktion und Verkaufspreis dem Rückgang des von ihnen vertretenen Gewerbes Schranken zu setzen, nicht gegen die guten Sitten verstoße. Vielmehr erscheine die Hebung eines im Rückgang befindlichen Gewerbszweiges durch Vereinbarungen unter den Angehörigen desselben über Art und Weise des Gewerbebetriebs als die Aufgabe jedes umsichtigen Geschäftsherrn. Da der einzelne Unternehmer für sich allein durch Verminderung seiner Erzeugung regelmäßig die Herstellung eines richtigen Verhältnisses zwischen Nachfrage und Angebot nicht zu erreichen im stände sei, so sei der einzige Weg, dies zu erzielen, in der Vereinigung der Gewerbegenossen größerer oder kleinerer Bezirke gegeben. Es liege dabei in der Natur der Sache, daß eine in dieser Richtung abgeschlossene Vereinbarung von Gewerbegenossen zunächst nur dann ausführbar erscheine, wenn eine Mehrzahl solcher Genossen sich dazu bereit erkläre, daß aber dann auch ein die getroffene Abrede sichernder Zwang geschaffen werde, da sonst die derselben entgegenhandelnden Genossen die durch die bewirkte Preissteigerung auch für sie bestehenden Vorteile genießen würden, ohne die durch die selbst auferlegte Erzeugungsbeschränkung für die Vereinsgenofsen entstehenden Nachteile zu empfinden. Auch die Feststellung eines Mindestpreises, unter welchem