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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Kreißscher Elementartransport - Kriminalistische Vereinigung
Krcißscher Elcmcntarirattsporl, s. Horizont a l
transport.
Kreitner, Gustav, Ritter von, Reisender, geb.
2. Aug. 1843 zu Ostrau in Österreichische Schlesien, besuchte die Gymnasien in Troppau und Olmütz, trat 1866 in die Armee ein und war dann 1871-77 bei der Landesaufnahme der Monarchie thätig. Von 1877-80 nahm er als Topograph an der Expedition des Grafen Szechenyi nach Ostasien teil, deren Verlauf er in dem Werke: »Im fernen Osten, Reise des Grafen Szechenyi 1877-80^< (Wien 1881) schilderte.
Seit 1883 ist er, in den Adelstand erhoben, im asiatischen Konsulardienste thätig.
Krestäwitjch, Gabriel (türkisch genannt Gauril Pascha), türk. Beamter, geb. 1822 zu Kotel in Ostrumelien, uon bulgarischer Abstammung, studierte in Paris Rechtswissenschaften, war eine Zeitlang Sekretär, später Vertreter von Stephan Vogorides, Fürsten von Samos, darauf Mitglied des Handelsgerichts in Konstantinopel, des Appell- uud zuletzt des Kassationshofes daselbst, 1868 Präsident des neugeschaffenen Gerichtshofes für gemischte Angelegenheiten. Seit 1878 Chef des Departements des Innern und Generalsekretär (Musteschar) von Ostrumelien, wurde er im Mai 1884 an Aleko Paschas Stelle mit dem Range eines Wesirs und Muschirs und dem Paschatitel zum Generalgouverneur dieser autonomen Provinz ernannt, als welcher er bis September 1885 thätig war. 1859 war er Redakteur der »Zi M-ßki wch'ioi« und schrieb das Geschichtswerk »Istoch'3. di^rskn.« (1869-71, Vd. 1).
Kresylit, ein in Frankreich für Sprengladungen der Hohlgeschosse eingeführter Sprengstoff, besteht aus Trinitrokresol. K. soll kräftiger wirken und beständiger sein als Melinit, bedarf aber zur Detonation eines Zusatzes von letzterm.
Kreuzer, s. Panzerschiffe.
Kreuzköpfe, s. Schaltknochen.
Kricghammer, Edmund, Edler von, österreich.
General (Vd. 18), wurde 1. Nov. 1891 zum General der Kavallerie ernannt.
Kriegsvcrficherung. Die Statuten der Lebensversicherungsgesellschaften lauteten bis vor kurzem dahin, daß die Gesellschaft nur einen Teil der empfangenen Prämien zurückzugeben hat, wenn der Tod des Versicherten während eines Krieges in Ausübung seiner militärischen Pflicht erfolgte und der Versicherte nicht durch Bezahlung einer Separatprämie von 5-lOProz. der Versicherungssumme für das Kriegsjahr die Gesellschaft veranlaßte, das Risiko der Kriegsgefahr mit zu übernehmen. Seit. 1888 haben nahezu sämtliche in Deutschland und Österreich-Ungarn thätige Gesellschaften diese Bestimmung dahin abgeändert, daß das Risiko der Kriegsgefahr unter sehr billigen Bedingungen übernommen wird. Einzelne Gesellschaften betrachten überhaupt die Kriegsgefahr als einen integrierenden Teil des gesamten Risikos. Die österreichische Regierung hat es für passend erachtet, den in Österreich arbeitenden Lebensversicherungsgesellschaften die Verpflichtung aufzuerlegen, daß dieselben zur K. jeden Versichernden obligatorisch verpflichten und die normale Versicherung ablehnen, wenn der Antragsteller sich weigert, für den Kriegsfall mit zu versichern. Ob die Reformen auf diesem Gebiet nicht die Kräfte der Gesellschaften allzusehr absorbieren werden, wenn es zu einein Kriege kommen sollte, wird die Folge lehren; in Frankreich und den übrigen europäischen Staaten haden die Gesellschaften bisher das Beispiel der deutschen und österreichischen Gesellschaften nicht befolgt.
Kriminaliftische Vereinigung. Die 3. Jahresversammlung dieser internationalen Vereinigung (vgl.
Bd. 18, S. 51tt) fand 25.-27. Aug. 1891 in Christiania statt. Die Tagesordnung umfaßte drei Gegenstände: Geldstrafe, Entschädigung des Verletzten, unverbesserliche Verbrecher. Besucht war die Versammlung von etwa 20 norwegischen und 20ausländischen Kriminalisten. Die Frage der Geldstrafe war durch einen das Material ziemlich vollständig verwertenden Bericht uon Rosenfeld vorbereitet. Referenten waren v.Liszt-Halle und Hageruv-Christiania. Die Vorschläge des erstern wiesen als Hauptzüge auf: 1) die konsequente Durchführung einer obligatorischen Berechnung der Geldstrafe nach den Vermögensverhältnissen. Diese sind durch Ermittelung der Einkommensteuer, des Jahres- oder Tagesverdienstes einerseits, der Familienlage anderseits vom Nichter festzustellen.
Für jede Einkommensklasse wird ein Einheitssatz in Prozenten des Einkommens festgesetzt; diese Anordnungen trifft der allgenieine Teil des Strafgesetzbuchs.
Der besondere Teil gibt bei jeder Deliktsgattung die Vielfachen oder Bruchteile des Einheitssatzes an, innerhalb deren der Richter mit seiner Strafausmessung sich zu halten hat; 2) den gänzlichen Ausschluß subsidiärer Freiheitsstrafe. Von Anfang an soll die Geldstrafe in streng einzuhaltenden Teilzahlungen, die auf einfachstem Wege erhoben werden, auferlegt werden. Es werden dann nur wenige Fälle uon Uneinbringlichkeit bleiben, für welche Zwangsarbeit ohne Einsperrung sich empfiehlt, während dem Arbeitsunlustigen verschärfte Haft droht. Auch Niederschlagung sollte nicht gescheut und die bedingte Verurteilung auf Geldstrafe ausgedehnt werden. Sehr kritisch, aber wenig entschieden waren Hagerups Ausführungen; er bekämpfte die prozentuale Ausgestaltung, hielt aber strenge Anlehnung an das Einkommen für geboten; er bezweifelte die praktische Durchführbarkeit und den Nutzen der Zwangsarbeit, die ader auch in den neuesten Entwurf eines norwegischen Alimentationsgesetzes aufgenommen ist.
Die Abstimmung ergab die Annahme folgender Thesen: 1) Eine zweckentsprechende Regelung der Geldstrafe vorausgesetzt, ist der Gesetzgebung und der Rechtsprechung eine weitere Anwendung dieses Strafmittels, als bisher in den meisten Ländern stattgefunden hat, zu empfehlen, und zwar a) al K fakultative Hauptstrafe für leichtere Straffälle, d) als fakultative Nebenstrafe für alle Straffälle.
2) Bei Bemessung der Geldstrafe muß auch auf die Vermögensverhältnisse des Schuldigen Rücksicht genommen werden. 3) Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist gegenüber den bisherigen Gesetzgebungen zu erhöhen/der Mindestbetrag möglichst gering zu bemessen. 4) Es ist den Gesetzgebungen "dringend zu empfehlen, die thatsächliche Zahlung der Geldstrafe thuulichst zu erleichtern, namentlich durch Gewährung uon Zahlungsfristen. 5) Umwandlung der thatsächlich uneinbringlichen Geldstrafe in Freiheitsstrafe ist thunlichst auszuschließen. 6) Der Grundsatz der bedingten Verurteilung hat auf Geldstrafen Anwendung zu finden. Außerdem hat eine Kommission von fünf Mitgliedern sich mit der Frage der Zwangsarbeit zu beschäftigen. Das Ergebnis der Verhandlungen ist hinsichtlich der Einheitlichkeit der Beschlüsse erfreulich zu nennen; doch bleibt das Gesamtresultat hinter dem auf der Landesversammlung der deutschen Gruppe im März 1891 zu Halle erzielten zurück.
Die Frage der Entschädigung des Verletzten
war durch einen Bericht von Prins vorbereitet; Nei ferenten waren Prins - Brüssel und Generalstaats-