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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Riskenkomplexe - Riva-Mori-Eisenbahn
Der freihändige Kauf oder Verkauf erfolgt entweder ! nach Schätzung und Preisanschlag auf Anbot und! Gegenbot (über die Hand, nuf dem Fuße) oder nach ! Lebendgewicht. Die erste Art des Handelsverkehrs hat die meiste Verbreitung im Einzelverkauf von Zuchtrindern, findet jedoch auch bei Zugtieren, am Venigsten bei Mastrindern, statt. Dabei entscheidet die Geschäftskenntnis und Gewandtheit des Käufers oder Verkäufers und die Übung der richtigen Beurteilung und Taxierung des Viehwertes. Nach Lebendgewicht wird dagegen solches Rindvieh gehandelt, welches entweder zur Fütterung auf Fleisch eingestellt wird oder als Mastvieh zum Verkauf gelangt. Vei Zugtieren sollte diese Art des Verkaufes gleichfalls eingeführt werden, bisher ist sie jedoch hier nicht in Übung. Die dabei in Betracht kommenden Gepflogenheiten (Nsancen) erläutert Ebert wie folgt: Am gebräuchlichsten ist es, besonders beim Mastviehverka'uf, die abzugebenden Tiere vor der Abwäge ein bis zwei Futter frei zu lassen, d. h. wenn Z. B. zu einer festgesetzten Vormittagsstunde gewogen werden soll, so darf am vorangehenden Abend, und bez. Morgen dem Vieh weder Futter noch Trank verabreicht werden.
Andernfalls wird statt dem »futterfrei oder auch nebst dieser Bedingung noch ein Abschlag vom Gewichtsresultat von 4-6 Proz. vereinbart und bedungen. In manchen Fällen wird von jedem Prozentualabschlag auf Lebendgewicht und von »futterfrei« abgesehen und der Preis pro 1 k^ Lebendgewicht netto abgeschlossen, in welchem Falle die Tiere wie gewöhnlich gefüttert werden, die Abwäge aber nicht unmittelbar nach den Futtermahlzeiten, ! sondern stets knapp vor der folgenden, also mit einer Zwischenzeit von ca. 6 Stunden, stattfindet.
Sehr verbreitet ist der Handel in Mast- und Einstellvieh auf Gewichtsdifferenz zwischen der Einstellung und Abnahme des Viehes; letztere wird entweder auf größere Lieferung oder auf periodische Abgabe vereinbart. Solche Abschlüsse auf Gewichtsdifferenz werden auf verschiedene Art durchgeführt: 1) In einem Falle liefert der Händler oder Fleischer ! das Einstellvieh für feste Rechnung des Wirtschafts-! besitzers, d. h. letzterer kauft das Vieh um den vereinbarten Preis und verkauftdasselbeum die Differenz von 8-12 Pf. pro Kilogramm Lebendgewicht im ausgefütterten Zustande höher wieder an denselben Händler oder Fleischer, der kontraktlich zur Abnahme verpflichtet ist. 2) Im andern Falle stellt der Händler oder Fleischer sein eignes Vieh auf eignes Risiko bei einem Wirtschaftsbesitzer in Futter und zahlt bei der Abnahme bloß die Gewichtsdifferenz der Tiere mit dem Vereinbarten Preisaufschlag zwischen magerm und ausgefüttertem Vieh. 3) Eine dritte Art besteht darin, daß der Händler oder Fleischer ohne Verbindlichkeit von feiten des Wirtschaftsbesitzers sein Vieh gegen einen fixierten Betrag (70-10t) Pf. pro Stück und Tag) für Fütterung und Pflege in die Mästung einstellt.
Nach Schlachtgewicht (Schlächter- oder Fleischergewicht) regelt sich der Vieh Handel in großen Städten, seltener im Einzelhandel und fast gar nicht auf Landmärkten. Diese Verkaufsart ist die sicherste für Schlachtvieh, erfordert aber viel Übung zur richtigen Schätzung des Schlachtgewichtes nach dem »Griff«, welche der Fleischer und Viehhändler sich aber eher als der Landwirt erwirbt. Durch den Griff an der ! Schwanzwurzel, unter der Vauchflanke, beim Schenkel! und beim Ochsen am Hodensack wird die Menge und Beschaffenheit des Fettansatzes unter der Haut und an den Eingeweiden des Tieres gefühlt, bez. geschätzt. Auf
das Schlachtgewicht, bez. auf das engere oder weitere Verhältnis zwischen dem Lebend-'und Schlachtgewicht haben das Alter, der Fütterungszustand, das Geschlecht, die Individualität und Nasse des Tieres wesentlichen Einfluß. Der Preis des Schlachtgewichtes bezieht sich dann auf das Lebendgewicht nach Abzug der unnutzbaren Teile; der Anteil der letztern wird entweder nach Probeschlachtungen oder nach Erfahrungszahlen geregelt. Als Schlachtgewicht nimmt man vom Ochsen zur Abwäge: die vier Viertel samt Nieren und Nierentalg und alles Innere mit Ausschluß der Eingeweide und Magen; in Abschlag kommen: das Blut, der Kopf bis zur Wirbelsäule, die Füße bis zu den Sprunggelenken, bez. Knieen und die Haut. Das Schlächtergewicht beträgt bei mittelgenährten Ochsen 48- 55, bei halbfetten 55 - 60 und bei ganz fetten Ochsen 60-80 Proz. vom Lebendgewicht.
Der Kalb er Handel wird nach Stückpreis, Lebendgewicht und Schlachtgewicht betrieben. In grö'ßern Wirtschaften pflegt man alle zur Zucht untauglichen Saugkälber entweder im Lizitationswege oder im Frei Handverkauf, meistens aber auf Grund kontraktlicher Vereinbarung und gegen Erlag eines bestimmten Kautionsbetrages, an Fleischer abzugeben.
In der Regel gilt eine solche Vereinbarung für die Dauer eines Jahres, und es wird nebst der Feststellung des Preises auch die Saugzeit, wie lange das Kalb unter der Kuh bleiben mutz (gewöhnlich nimmt man beim Stückverkauf 14 Tage, beim Verkauf nach Lebendgewicht 3 Wochen als längste Saugzeit an), bestimmt. Wo Kälbermast betrieben wird, gelangen die Tiere häufiger nach dem Schlachtgewicht zum Verkauf und werden meistens erst mit einem Alter von 6 Wochen in geschlachtetem Zustand, ausgeweidet (als Weidner), auf den Markt gebracht.
Beim Verkauf nach Lebendgewicht findet ein Abzug vom Gewicht, wie solcher bei Mastrindern vorkommt, nicht statt. Das Schlachtgewicht bei Kälbern ist sehr verschieden. Vei 4 Wochen alten Kälbern sind im fetten Zustand 60-68 Proz. und halbfett 50-60 Proz. Fleischergewicht vom Lebendgewicht anzunehmen.
Der Viehhandel durch Vermittelung oder der Verkauf auf Märkten in großen Städten ist drach besondere Vorschriften und Normen genau geregelt, über die dabei in Wien, Graz und Prag geltenden Bestimmungen vgl. Ebert, Der Landwirt als Kaufmann (Wien 1891). Als Vermittelungsverkauf ist im gewissen Sinne auch die Viehabgabe im Wege der Viehauttionen oder Viehlizitationen zu bezeichnen. Diese Verkaufsart wird meistvon größern Viehbesitzern, bedeutendern Mastanstalten 2c. eingeschlagen, wobei im vorhinein von den Käufern die Erfüllung gewisser Bedingungen (Erlag eines Vadiums, Bestimmung der Verkaufsart, Abnahmetermin, Pönale für Nichtabnahme, Zahlungsbedingungen 2c.) verlangt wird; diese Handelsform kommt häufig auch bei dem Verkaufe von Zuchtvieh sowohl im Deutschen Reiche als insbesondere in England zur Anwendung.
Der Verkauf im genossenschaftlichen Wege findet beim Nindviehhandel seltener Anwendung, nachdem Genossenschaftsschlächtereien nicht den Interessen der Landwirte, sondern meistens Konsumzwecken der beteiligten Mitglieder dienen.
Ristcnkomplexe, s. Rückversicherung.
Ritueller Mord, s. Blutaberglaube.
Riva-Mori-Eisenbahn. Diese 29. Jan. 1891 eröffnete schmalspurige Adhäsionsbahn, welche von der im Etschthal gelegenen Eisenbahnstation Mori