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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Studienreform (Universitäten und andre Hochschulen)
Aufhängerahmen des Apparates ist ein linsenartiges Gewicht befestigt, das gleichfalls mit der elektrischen Leitung in Verbindung steht und den Strom schließt, wenn der Apparat den Grund berührt. Bei Berührung des Grundes wird dadurch mittels eines Läutewerkes ein, solange die Berührung dauert, anhaltendes Signal gegeben; ein gleiches, aber vorübergehendes Signal ertönt nach je 100 zurückgelegten Umdrehungen des Flügels. Indem man die Momente notiert, in welchen die letztern Signale beginnen, erhält man die Geschwindigkeit des Flügels und daraus diejenige des Stromes.
^[Abbildung]Fig. 2. Stromgeschwindigkeitsmesser von Amsler-Laffon.
Der Stromgeschwindigkeitsmesser von Arwidson beruht auf dem Prinzip des Robinsonschen Schalenkreuzes. Ein solches SSS ist um eine vertikale Achse AA rotierend in einem Metallrahmen angebracht (Fig. 3). Die Umdrehungen des Kreuzes werden auf ein im Nahmen befindliches Zählwerk ZZ übertragen. Ein im obern Teil des Rahmens befestigtes Gewicht K legt den Schwerpunkt des ganzen Systems in diesen Teil. In dieser Lage des Rahmens, d. h. wenn das Gewicht nach oben gerichtet ist, greift ein Sperrhaken E zwischen die Kugelschalen und verhindert eine Drehung des Schalenkreuzes; bei umgekehrter Lage klappt der Sperrhaken nach unten (Lage E') und läßt das Schalenkreuz frei. Zum Gebrauch wird der Apparat mit dem Gewicht nach oben an einer oben befestigten Leine H in die Tiefe versenkt; hier angelangt, wird derselbe durch Loslassen der obern Leine und Anholen einer zweiten, am untern Teil des Rahmens befestigten Leine l7 umgekehrt, der Sperrhebel läßt das Schalenkreuz frei, die Notation des letztern beginnt und wird auf dem Zählwerk registriert; nach einer bestimmten Zeit wird durch Zurückdrehen des Instruments in seine erste Lage die Drehung des Schalenkreuzes wieder eingestellt.
^[Abbildung]Fig. 3. Stromgeschwindigkeitsmesser von Arwidson.
Studienreform in Österreich. Der österreichische Minister für Kultus und Unterricht, Freiherr von Gautsch, hat in seiner Programmrede zu Beginn seines Amtsantrittes im J. 1885 die Reform des Unterrichtswesens, und zwar vornehmlich des juristischen Hochschul- und des Gymnasialunterrichts, aber auch die der übrigen Unterrichtszweige und Erziehungsangelegenheiten als sein Ziel hingestellt und hat sich demselben während der bisherigen Dauer seines Amtes mit der größten Beharrlichkeit ohne Beirrung und Ablenkung genähert. Namentlich durch sein Vorgehen ist in die Frage der S. auf den verschiedenen Gebieten der Bildung und Erziehung ein neues Leben geraten. Die verschiedenartigen Maßnahmen, Versuche, Strömungen und Ansichten, welche sich seit diesem Zeitraume (1885) in Österreich geltend gemacht haben, sollen im Folgenden zur Sprache gelangen.
I. Die Universitäten und andern Hochschulen.
Am wichtigsten und umfassendsten ist die Frage der S. auf dem Boden des Hochschulunterrichts, und sie ist auch in Österreich sowohl hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters als speziell namentlich hinsichtlich des juristischen, medizinischen und pharmazeutischen Universitätsstudiums bereits in vollster Bewegung oder sogar schon zum Abschluß gelangt. Den Standpunkt, den die Unterrichtsverwaltung und die allgemeine Ansicht (abgesehen von stets vorfindlichen Sonderstandpunkten) bezüglich des Hochschul- und namentlich des Universitätsunterrichts einnimmt, ist der, daß die Grundsätze, welche insbesondere durch den frühern Unterrichtsminister Grafen Leo Thun! eingeführt wurden, im großen und ganzen berechtigt! und auch heute noch zutreffend sind, daß aber die seither verflossenen Jahrzehnte mit ihren neuen Anforderungen und ihrem Wechsel der Anschauungen doch auf den meisten Gebieten ein reformatorisches Eingreifen als notwendig erkennen lassen. Von vornherein kann wohl gesagt werden, daß die Universitäten, etwa abgesehen vom theologischen Studium, an nichts weniger als an mangelhafter Hörerzahl leiden und deshalb leise Erschwerungen ganz angezeigt sein möchten. Dies dürfte (obgleich ein solcher Schritt, noch nicht unternommen wurde) hinsichtlich des Kollegiengeldes gelten, welches wohl zu niedrig bemessen ist, indem es bei seinem Betrage von etwa 20-25 Guld. pro Semester für den Juristen dem Schulgeld an den Mittelschulen ziemlich gleich steht. Hier wäre eine eingreifende Erhöhung, sei es auch um 100 Proz., ganz zweckdienlich und würde gewiß einerseits der Überflutung der Universitäten abhelfen und, anderseits bei dem üblichen System der Befreiungen einer bedenklichen Spitze gegen die arme Bevölkerung entbehren. Eine solche Erhöhung ist aber bisher noch nicht vorgenommen worden; es ist nur die Immatrikulationstaxe, und zwar seit 1886, auf den geringfügigen Betrag von 4 Guld. erhöht worden. Die den Professoren und Hörern zur Verfügung stehende vorlesungsfreie Zeit wurde dadurch etwas gekürzt, daß (seit 1886) als Termin für die Immatrikulation und Inskription je 8 Tage vor und nachI dem offiziellen Semesterbeginn (statt 14 Tage nach-^[folgende Seite]