Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Diese Seite ist noch nicht korrigiert worden und enthält Fehler.

898
Studienreform (rechts- und staatswissenschaftliche Fakultäten)
her) und als Termin für das Testieren der Indices die letzten 8 Tage des Semesters (statt 14 Tage) festgesetzt wurden. Wichtig ist die Bestimmung des § 25 des neuen Wehrgesetzes vom 11. April 1889, daß eine Inskription der Einjährig-Freiwilligen unter gleichzeitiger Abdienung des Präsenzdienstes nicht mehr, wie es bis zu diesem Termin der Fall war, möglich ist, wodurch die zum Waffendienst Tauglichen ihren gleichzeitig die Hochschule beziehenden Kollegen gegenüber in ihrer weitern Laufbahn um 1 Jahr zurückstehen. Die demnach neugeschaffene Lage wurde mit der Verordnung des Ministers vom 12. April 1889 dahin geregelt, daß wohl eine Immatrikulation, aber keine Inskription gestattet sei, so daß der sein Freiwilligenjahr Abdienende akademischer Bürger bleiben sowie Stipendien u. dgl. behalten könne und für ihn besondere Prüfungstermine anzusetzen seien. Bei den verschiedentlichen Verhandlungen der juristischen S. wurde mehrfach versucht, bezüglich der Einjährig-Freiwilligen eine Ausgleichung zu schaffen, z. B. durch eventuelle spätere Einrechnung des Präsenzdienstjahres in die Staatsdienstzeit, jedoch ohne daß ein Erfolg erzielt worden wäre oder erzielt werden dürfte. Für die Einjährig-Freiwilligen der medizinischen Fakultäten gelten besondere Bestimmungen. Sie müssen das erste Halbjahr der Militärzeit unter der Waffe dienen und dürfen während dieser Zeit (Sommersemester) gleichfalls nicht an der Universität inskribiert sein. Die andre Hälfte dienen sie dann später als ärztliche Gehilfen, also in fachlicher Verwendung, ab. Auch hinsichtlich der Doktorpromotionen sub auspiciis Imperatoris, welche sich in der letzten Zeit allzusehr gehäuft hatten, und bezüglich welcher keine ganz bindenden Vorschriften bestanden, wurde eine Erschwerung geschaffen. Die Ministerialverordnung vom 28. Aug. 1888 bestimmt, daß von jeder Universität in jedem Jahre nur je ein Antrag (in Wien jedoch je drei Anträge) auf Gewährung einer solchen Promotio erstattet werden, und daß dies nur hinsichtlich solcher Kandidaten der Fall sein dürfe, welche ihre sämtlichen Gymnasial-, Staatsprüfungs- und Doktoratsprüfungen mit Auszeichnung abgelegt haben, wobei jene bevorzugt werden sollen, deren Väter sich um den Staat Verdienste erworben haben.
Was das Universitätslehrpersonal anbelangt, so war der Nachwuchs in der jüngsten Zeit ein ziemlich zahlreicher, während bekanntlich zu Beginn der 70er Jahre besondere Geldsubventionen zur Beschaffung eines solchen eingeführt werden mußten. So konnten auch auf diesem Gebiete einigermaßen eindämmende Bestimmungen getroffen werden. Der Minister verfügte mit der Verordnung vom 11. Dez. 1888, daß zur Habilitierung eines Privatdozenten die Vorlage eines Druckwerkes (früher genügte auch ein Manuskript) und das Verstreichen eines Zeitraumes von2 Jahren seit dem Verlassen der Universität als neue Erfordernisse zu dem bereits bisher geforderten Doktorate, Kolloquium und Probevortrage hinzuzutreten haben. Überdies hat jetzt der Privatdozent am Sitze der Universität notwendigerweise seinen ständigen Wohnsitz zu nehmen und verliert die Venia legendi falls er durch 4 Semester kein Kollegium liest. Hin sichtlich der Professoren ist die Frage der Gehaltsregulierung, resp. -Erhöhung und der Kollegiengelder auch in Österreich eine sehr dringliche. Die einzelnen Fakultäten haben zahlreiche Vorschläge und Petitionen in dieser Hinsicht versucht, ohne daß aber, abgesehen von der Ansicht von der Notwendigkeit einer Gehaltserhöhung, eine Einigkeit erzielt worden wäre. Ein großer Teil derselben verlangt die Gleichstellung der ordentlichen, resp. außerordentlichen Universitätsprofessoren auch im Gehalte, nicht nur, wie es heute der Fall ist, im Range, mit den übrigen Staatsbeamten der 6., resp. 7. Klasse, während der Gehalt der Professoren heute erheblich geringer ist. Es scheint jedoch, daß die Stellung der Universitätsprofessoren gemäß ihrer Vorbildung und Leistungen denn doch eine andre sei, als jene der Staatsbeamten derselben Klasse, und daß dies auch im Gehalt zum Ausdruck kommen solle, wobei ja immer zu bedenken ist, daß die Professoren wohl nie nach einer Schablone würden.beurteilt werden können. Ziemlich laut ist auch in Österreich der Ruf nach Aufhebung der Kollegiengelder, obgleich auch damit wohl ein zweifelhafter Erfolg gegeben wäre. Eine Lösung der unleugbar dringlichen Sache der Gehaltserhöhung scheint darin zu liegen, daß die Kollegiengelder verdoppelt würden, wobei die eine Hälfte, also gleich dem bisherigen Betrag, jeder Professor wie bisher bezieht, während die andre Hälfte zur Ausgleichung und Erhöhung der Einkünfte an jeder Universität oder Fakultät verwendet werden könnte. Der Minister hat erklärt, daß die Frage der Gehaltsregulierung studiert und dem Parlament ein Entwurf vorgelegt werde. Unterdessen sind die Gehalte des Personals an den Universitätsbibliotheken erhöht worden, so daß dasselbe selbst den Universitätsprofessoren gegenüber eine bevorzugte Stellung erhalten hat.
A. Die rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten. Nach der strengen Regelung des juristischen Studiums, welche in Österreich bis zum Jahre 1850 bestand, wurde die absolute Lernfreiheit eingeführt, welche aber nur 5 Jahre in Gültigkeit stand. An ihre Stelle trat eine vermittelnde Einrichtung, die noch heute geltende Studienordnung vom 2. Okt. 1855, nach welcher die Rechtshörer im großen und ganzen zu bestimmten Kollegien (Zwangs- oder Obligatkollegien) verpflichtet sind und diese auch in einer vorgeschriebenen Reihenfolge belegen, sowie bestimmte Prüfungen, event, auch zu festbestimmten Zeiten ablegen müssen. Darüber hinaus und einigermaßen auch innerhalb dieses Rahmens haben sie freie Wahl des Stoffes und Lehrers; ebenso bestehen nur geringe Zwangsmittel, um einen geregelten Kollegienbesuch hervorzurufen. Abgesehen von vereinzelten Vertretern absoluter Lehr- und Lernfreiheit, die sich auch in Österreich vorfinden, herrscht die Ansicht, welche der Minister auch aussprach, daß die Studienordnung von 1855 in ihren Grundzügen selbst heute noch vollberechtigt sei. Nur ist aber mittlerweile das Schwergewicht, welches früher so sehr auf den historischen Disziplinen, namentlich dem römischen Recht, lag, nunmehr doch anderwärts zu suchen, und zwar einerseits bei den modernen Rechts- und anderseits bei den Staatswissenschaften, welche im Nahmen der heutigen rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten allzusehr zurückgesetzt erscheinen; dasselbe prägt sich auch in der Anordnung der Prüfungen aus. überdies ist der Kollegienbesuch im Verlaufe der Zeit ein derartig schlechter geworden, daß die Frage nahegelegt wurde, ob diesem Umstand nicht abgeholfen werden solle. Anderseits mehrt sich die Zahl der promovierten Doktoren ins Ungemessene, da die hierzu erforderlichen Prüfungen eigentlich nichts andres sind als quantitativ etwas vermehrte und verschärfte, aber nicht qualitativ von den Staatsprüfungen sich abhebende Examina. So hängt das Doktorieren thatsächlich nur von der materiellen Stellung des Kandidaten und nicht von seiner Befähigung oder gar wissenschaftlichen Durchbildung