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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Wilhelm; Wilken; Willems

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Wilhelm - Willems

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Wildschaden'

Anmerkung: Fortsetzung von [Ersatzpflicht für W.]

daß sich das Ziel, den schon seit Jahren in immer steigendem Maße erhobenen berechtigten Klagen über W. Abhilfe zu schaffen, durch Erweiterung der bereits zur Verhütung des Wildschadens getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erreichen lasse. Darum brauche nur die Aufsichtsbehörde ermächtigt zu werden, den Jagdberechtigten für eine bestimmte Zeit zum Abschusse des Wildes während der Schonzeit anzuhalten (Einführung einer sogen. Polizeijagd). Im übrigen bleibe es auch, wie es im bestehenden Gesetze heißt, den Jagdpachtern unbenommen, hinsichtlich des Wildschadens in den Jagdpachtverträgen vorsorgliche Bestimmung zu treffen.

Doch gelangte man in der neuesten Zeit mehr zu der Erkenntnis, daß der bestehende Schutz für die Landwirtschaft unzureichend sei, denn der einzelne Grundbesitzer hat keinen Einfluß auf den Abschluß der Pachtverträge; die in solchen Verträgen bereits bei Bemessung der Pachtsumme vorgesehenen Vergütungen für etwanigen W. werden nach Maßgabe der Flächengröße verteilt, während jeweilig nur bestimmte Besitzungen geschädigt werden oder überhaupt gefährdet sind. Darum wurde seit 1853 wiederholt (1853, 1855, 1868, 1870, 1883 etc.) eine Änderung der bestehenden Gesetzgebung erstrebt, bis denn endlich eine solche mit dem Wildschadengesetz vom 1. Juli 1891 zu stande kam. Dieses Gesetz, welches 1. Jan. 1892 in Kraft trat, gilt für den Umfang der ganzen Monarchie mit Ausschluß der Provinz Hannover und des vormaligen Kurfürstentums Hessen. Für diese letztern beiden Landesteile bleiben die bestehenden umfassendern gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Nach dem neuen Gesetz ist der durch Schwarz-, Rot-, Elch- und Damwild sowie Rehwild und Fasanen auf und an Grundstücken angerichtete Schade dem Nutzungsberechtigten zu ersetzen. Ersatzpflichtig sind in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Grundbesitzer des Jagdbezirkes nach Verhältnis der Größe der beteiligten Fläche. Der Pachter wurde nicht für ersatzpflichtig erklärt, weil demselben vertragsmäßig die vollständige Wiedererstattung der zu zahlenden Wildschadensbeträge auferlegt werden kann. Bei Enklaven ist der Inhaber des umschließenden Jagdbezirkes ersatzpflichtig, sofern er die Jagd auf der Enklave angepachtet oder die angebotene Anpachtung abgelehnt hat. Dagegen findet ein Ersatz für W. nicht statt, wenn die Umstände ergeben, daß die Bodenerzeugnisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen. Ist während des Kalenderjahres wiederholt durch Rot- oder Damwild verursachter W. festgestellt worden, so muß auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagdberechtigten die Aufsichtsbehörde sowohl für den betroffenen als auch nach Bedürfnis für benachbarte Jagdbezirke die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für einen bestimmten Zeitraum aufheben und die Jagdberechtigten zum Abschuß auffordern und anhalten. Allenfalls kann auch den Grundbesitzern und Nutzungsberechtigten die Genehmigung erteilt werden, das auf ihre Grundstücke übertretende Rot- und Damwild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schießgewehres zu erlegen. Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch letzteres verursachten Schaden. Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke ↔ Schwarzwild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für eine bestimmte Zeit gestatten. Außerdem hat sie zur Vertilgung uneingefriedigten Schwarzwildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizeijagden, sei es durch andre geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten des Bezirkes und der Nachbarforsten. Wilde Kaninchen unterliegen dem freien Tierfang mit Ausschluß des Fangens mit Schlingen. Die Aufsichtsbehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- und Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten Anlagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen. Der Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Tiere, soweit sie seinem Jagdrecht unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden. Vgl. Wagner, Die preußische Jagdgesetzgebung (Berl. 1889); Albert, Die deutsche Jagdgesetzgebung (Münch. 1890); Ausgaben des Gesetzes vom 11. Juli 1891 von Berger (Berl. 1891), Holtgreven (mit Kommentar, das. 1891).

Wilhelm, 32) W. Karl Paul Heinrich Friedrich, Prinz von Württemberg, bestieg nach dem Tode des Königs Karl I. 6. Okt. 1891 als König Wilhelm II. den Thron (s. Württemberg). Seine zweite Ehe mit der Königin Charlotte, geb. Prinzessin zu Schaumburg-Lippe (geb. 10. Okt. 1864, vermählt 8. April 1886), ist kinderlos, während er aus der ersten Ehe mit der Prinzessin Marie von Waldeck eine Tochter, Prinzessin Pauline (geb. 19. Dez. 1877), hat.

33) W. Nikolaus, Herzog von Württemberg, österreich. General, wurde durch den Tod des Königs Karl I. von Württemberg (6. Okt. 1891) als Haupt der herzoglichen Linie für den Fall, daß auch König Wilhelm II. keinen männlichen Nachkommen hinterlassen sollte, nächstberechtigter Thronerbe. Er schied, nachdem er zum württembergischen General der Infanterie ernannt worden, im Okt. 1891 aus dem aktiven österreich. Armeedienst aus. Er ist unvermählt.

Wilken, George Alexander, Ethnograph, geb. 13. März 1847 zu Tomohon auf Celebes als Sohn eines deutschen Missionars, der sich ebenfalls durch gründliche ethnologische Arbeiten bekannt gemacht hat und mit einer inländischen Christin aus der Minahassa (der nördlichen Halbinsel von Celebes) verehelicht war. Nach seiner Vorbildung in Delft wirkte er an verschiedenen Plätzen in Indien als Beamter, studierte darauf Rechtswissenschaft in Leiden, wo er zum Lektor an der städtischen Anstalt für die Ausbildung indischer Beamter ernannt wurde, welches Amt er bis zur Aufhebung dieser Anstalt im Juni 1891 bekleidete. Schon 1884 zum Ehrendoktor, 1885 zum Professor der Geographie und Ethnographie des Indischen Archipels an der Universität Leiden ernannt, starb er 27. Aug. 1891. Von seinen die Völker des Indischen Archipels betreffenden Arbeiten verdienen besondere Hervorhebung die über Verwandtschaft, Ehe- und Erbrecht (1883), über den Animismus oder Geisterglauben (1884-88), über Verlobungs- und Hochzeitsgebräuche (1886-89), über Kropf und Kretinismus (1890). Auch über das Mutterrecht bei den alten Arabern lieferte er 1884 eine gediegene Arbeit.

Willems, Pierre Gaspard Hubert, belg. Altertumsforscher, geb. 6. Jan. 1840 in Maastricht, ist Professor an der Universität zu Löwen und Mitglied der belgischen Akademie der Wissenschaften. Er schrieb: »Le droit public romain depuis la fondation de Rome jusqu'à Justinien« (6. Aufl., Löwen

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 986.