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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zuggeschwindigkeit - Zürich

schließlich Köpfen und Schwänzen), jetzt aber das Steuergewicht unterstellt wird. Die Einnahmen aus Zucker waren (in Millionen Frank):

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im Durchschnitt Zoll Steuer

1850-59 57,4 41,5

1860-69 60,6 49,8

1870-79 60,6 98,5

1880 86,9 84,3

1884-86 70,1 85,9

1887-88 44,4 97,6

1889-90 43,8 119,4

1891 41,0 153,0

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Rußland hatte vor 1881 eine Rübensteuer, und zwar wurde die Rübenmenge nach der Leistungsfähigkeit der Betriebseinrichtungen in unvollkommener Weise, nämlich viel zu niedrig geschätzt. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Zuckergehaltes der Rüben war das Land in drei Gebiete eingeteilt mit gesetzlich bestimmten Ausbeuten von 6, 6,5 und 7 Proz.; dann wurden noch Unterschiede nach der Art der Fabrikation gemacht. Durch Gesetz vom 3./15. Febr. 1881 wurde die Fabrikatsteuer, und zwar für alle Zuckerqualitäten in gleicher Höhe eingeführt. Das Gewicht des Zuckers wird bei der Einlagerung desselben in besonders getrennte Räumlichkeiten ermittelt. Die Steuer war vom Pud:

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1881-83 0,55 Rubel

1883-86 0,65 "

1886-89 0,83 "

1889 1,00 "

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Nach dem Gesetz vom 14. Mai 1890 wird ein weiterer Zuschlag von 40 Kopeken erhoben. Der Zoll ist sehr hoch, er war 1881: 2,20 Rubel vom Pud Rohzucker und wurde 1885 auf 3,30 Rubel erhöht. Infolgedessen hatte Rußland keine Einfuhr, welche bis 1875 sehr ansehnlich war. Bei anfänglich hohen Zuckerpreisen nahm die Produktion einen erheblichen Umfang an, bis dann Mitte der 80er Jahre auch in Rußland bei sehr tiefem Preisstand eine Zuckerkrisis eintrat. Auf Andrängen der Industriellen wurde durch Gesetz vom 7. Aug. 1885 eine Ausfuhrprämie von 1 Rubel für das Pud festgesetzt mit der Bestimmung, daß das Gesetz außer Kraft treten solle, sobald 2 Mill. Pud ausgeführt würden; die Prämien sollten später zurückerstattet werden. Dies führte zu einer freiwilligen Beschränkung der Produktion durch ein Zuckersyndikat (Normirofka-Bewegung). Die Produktion war:

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im Durchschnitt Mill. Pud

1880-82 13,9

1882-85 19,9

1885-88 26,2

1888-89 28,4

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Die Einnahmen aus der Zuckersteuer waren:

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im Durchschnitt Mill. Rubel

1879-81 4,19

1882-83 8,46

1884-85 13,13

1886-87 19,5

1888 19,5

1889 19,2

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Unter den Einnahmen der Jahre 1886-89 mit 77,6 Mill. Rubel sind 6,7 Mill. Rubel als Rückerstattung von früher gezahlten Ausfuhrprämien enthalten.

Belgien führte durch Gesetz vom 4. April 1843 eine Zuckersaftsteuer ein. Es wurde angenommen, jeder Hektolitergrad über 100° ergebe bei einer Temperatur von 15° C. eine Ausbeute von 1200 g, welche als Belastung angeschrieben wurden und vom Fabrikanten zu versteuern waren; 1847 wurde die Belastung auf 1400, durch Gesetz vom 2. April 1889 auf 1650 und 27. Mai 1890 auf 1700 g erhöht. Dann wird seit 1887 die Melasse-Entzuckerung zusätzlich belastet mit einer nach dem Ausscheidungsverfahren verschieden bemessenen Menge von anfänglich 90 - 150, jetzt von 102 - 170 g. Alljährlich wird ein Steuerkontingent (jetzt 6 Mill. Fr.) aufgestellt, welches an Gesamtsteuern wenigstens, allenfalls durch Nachzahlung, aufgebracht werden muß. Seine Belastung kann der Fabrikant tilgen durch Zahlung binnen 6 Monaten, oder durch Übertragung der Steuer für verkauften Zucker auf Rechnung eines Raffinadeurs oder durch Ausfuhr mit Erlaubnisschein. Nun läßt der Staat nur die Ausfuhr für die belastete Menge zu. Da aber die Fabrikanten Überschüsse über die Belastung erzielen, so müssen sie dieselben zum Verbrauch verkaufen oder die fehlenden Erlaubnisscheine zur Ausfuhr an der Börse oder von einem Raffinadeur kaufen. Infolgedessen hat sich ein förmlicher Handel mit Ausfuhrscheinen entwickelt, welche mit einem Agio von 3 - 25 Proz. gekauft werden. In den Niederlanden besteht die gleiche Art der Besteuerung wie in Belgien. Jedoch ist die Fabrikatsteuer auf Verlangen des Fabrikanten zugelassen, aber es wird von dieser Erlaubnis, da sie strenge Betriebskontrollen mit sich bringt, kein Gebrauch gemacht. Durch Gesetz vom 15. Mai 1891 ist der Minimalertrag der Steuer auf 8,5 Mill. Guld. festgesetzt, eine Höhe, welche der Ertrag in den letzten Jahren erreicht hatte. Italien, welches früher nur Einfuhrzölle hatte, führte durch Gesetz vom 2. Juli 1877 die Fabrikatsteuer ein, neben welcher durch Gesetz vom 17. Juli 1883 die Zuckersaftsteuer fakultativ zugelassen wurde. Rübenbau und Zuckerfabrikation sind von geringer Bedeutung, dagegen hat sich die Raffinerie sehr entwickelt. Vom eingeführten Zucker machte der Rohzucker 1871 nur 20 Proz., heute über 94 Proz. aus. Dänemark hat eine Fabrikatsteuer, jedoch nur eine mäßige Zuckerproduktion; Schweden besteuert seit 1882 den im Inland erzeugten Zucker mit vier Fünfteln des Einfuhrzolles. Für die Steuer, welche nach dem Rübengewicht bemessen wird, ist angenommen, daß aus 100 kg roher Rüben 6,25 kg Zucker ausgebracht werden. In Spanien zahlen nach dem Gesetz vom 15. Okt. 1884 die inländischen Fabriken von 100 kg Zucker 17,50 Pesetas Steuer und 13,50 Pesetas an transitorischen und Munizipalabgaben. Die Steuer wird auf dem Wege der Abfindung veranlagt. Nur Zölle, keine Steuer und auch keine oder nur eine unbedeutende Zuckerindustrie haben Griechenland, die Türkei, Serbien, die Schweiz, Portugal und Norwegen; ebenso die Vereinigten Staaten von Nordamerika, wo man sich jedoch bestrebt, den Rübenbau, welcher in Kaliformen bereits Fuß gefaßt hat, auch in andern Staaten einzubürgern. England hatte noch 1863 eine Einnahme von 130 Mill. Mk. aus Zuckerzöllen. 1871 bereits stark ermäßigt, wurden die Zölle (mit Ausnahme des Zuckers für die Bierbrauerei) 1875 ganz aufgehoben. Der Zuckerverbrauch war im Durchschnitt auf den Kopf der Bevölkerung 1873: 23, jetzt ist er über 33 kg, erheblich mehr als in irgend einem andern Lande.

Vgl. Paasche, Zuckerindustrie und Zuckerhandel der Welt (Jena 1891); v. Lippmann, Geschichte des Zuckers, seiner Darstellung und Verwendung (Leipz. 1890); Riecke, Die Zuckersteuer, in Schönbergs »Handbuch der Politischen Ökonomie«, Bd. 3 (3. Aufl., Tübing. 1891); »Die deutsche Zuckerindustrie, Wochenblatt für Landwirtschaft, Fabrikation und Handel« (1875 begründet von W. Herbertz, Berl.).

Zuggeschwindigkeit, Kontrolle, s. Blasrohr.

Zululand, s. Sululand.

Zürich, schweizer. Kanton. Am 9. Aug. 1891 nahm der Kanton ein Verfassungsgesetz an, welches für die Gemeinden von mehr als 1000 Einw. besondere Bestimmungen in Bezug auf Organisation, Steuerwesen etc. aufstellt. Es geschah dies, um die am gleichen