Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zwangserziehungsanstalten

1014

Zwangserziehungsanstalten (Geschichtliches; Gesetzgebung)

Tage durch Volksabstimmung beschlossene Vereinigung der Stadt Zürich mit ihren Vororten zu ermöglichen, wodurch Zürich nun die ausgedehnteste und volkreichste Stadt der Schweiz geworden ist.

Zwangserziehungsanstalten. Der Gedanke, die Verbrechenserscheinungen allmählich dadurch zu vermindern, daß man dem Verbrechertum den jugendlichen Nachwuchs entzieht, ist nicht neu, wenn er auch zeitweise in Vergessenheit geraten sein mag. Auf diesem Gedanken beruhte zum Teil die Einrichtung der alten Zuchthäuser, welche vorwiegend Polizeianstalten, nicht Strafanstalten, waren und dazu dienten, arbeitsscheue Individuen, welche die Landstraßen unsicher machten, aufzuheben, um sie zu Zucht und Ordnung zu bringen. Mit den Landstreichern wanderten auch viele Kinder, welche an dem unsteten Leben teilnahmen uud dabei zum Bettel sowie zum Verbrechen erzogen wurden, in die Zuchthäuser. Hier war der angedeutete Gedanke sehr unvollkommen verwirklicht, weil diese Anstalten ihren Zweck, Zucht, d. h. Erziehung zu geben, nur ganz äußerlich durch Einsperrung und überreichliche körperliche Züchtigung zu erfüllen suchten, während das Zusammenleben beider Geschlechter und von Angehörigen aller Altersstufen für sich allein genügen, um diese Häuser zu Brutstätten des Lasters und zu Pflanzschulen des Verbrechens zu machen. Doch entstanden frühzeitig auch solche Anstalten, welche ausschließlich das Ziel der Zwangserziehung verwahrloster oder unbotmäßiger jugendlicher Personen verfolgten. Schon 1552 baten die Bürger von London die Königin Elisabeth um Überlassung des Palastes zu Bridewell, um dort arme Kinder zu gewerblicher Arbeit zu erziehen. Daß dieser Plan verwirklicht wurde, und daß es sich hierbei um eine Art von Zwangserziehung verwahrloster Kinder handelte, dafür spricht der spätere Gebrauch des Wortes »Bridewell« als eines Gattungsnamens für Zuchthaus. Als eine der ältesten Anstalten dieser Art auf dem europäischen Festlande wird die Casa di correzione (Besserungshaus) des Filippo Franci in Florenz (17. Jahrh.) genannt. Verhinderung der gegenseitigen moralischen Ansteckung durch Isolierung mittels Unterbringung in Zellen sowie mittels Gesichtsmasken von Eisenblech und Besserung durch Arbeit waren hier die Erziehungsmittel. Berühmt ist ferner das 1703 von Clemens XI. zu Rom gegründete »Böse Bubenhaus«, dessen Erziehungszweck betont war in der bekannten Inschrift: »Parum est, coercere improbos poena, nisi probos officias disciplina« (»Es ist unzureichend, über die Bösewichte den Strafzwang zu verhängen, wenn man sie nicht zugleich durch Erziehung bessert^[Anmerkung: Schlusszeichen fehlt]), und in einer andern Inschrift: »Clemens XI. Pontifex Maximus Perditis adolescentibus corrigendis instituendisque, ut, qui inertes oberant, instructi reipublicae serviant« (»Papst Clemens XI. den verwahrlosten Jugendlichen, welche zu bessern und zu unterrichten sind, damit sie, die arbeitsscheu schädlich waren, nachdem sie zu arbeiten gelernt haben, dem Staate nützen«). Auch in Deutschland hat der Gedanke der Zwangserziehung früh Wurzel gefaßt und zur Gründung von Anstalten für »Bettelkinder« (Nürnberg 1558, Hamburg 1610) sowie zur Gründung von Waisenhäusern geführt; Waisenhaus und Zuchthaus wurden übrigens nicht selten unter einem Dache vereinigt. Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrh. bekam diese Angelegenheit neue Anregung. In England brachte der Herzog von Leeds 1788 Kinder transportierter Verbrecher zur Erziehung unter Leitung von Handwerkern in einigen Hütten familienweise unter; in Italien errichtete Leopold I. von Toscana 1782 und Papst Leo XII. zu Rom 1824 eine Besserungsanstalt; in Deutschland rief Joh. Dan. Falk 1813 zu Weimar eine »Gesellschaft der Freunde in der Not« ins Leben mit dem Zwecke, die gewerbliche Erziehung verwahrloster Kinder zu vermitteln; aus den Bestrebungen dieses Vereins ging die Falksche Erziehungsanstalt für verwahrloste Kinder (Lutherhof zu Weimar) hervor (1829), deren Eröffnung bald (1833) die Gründung des Rauhen Hauses zu Horn bei Hamburg folgte (s. Wichern, Bd. 16). Im Laufe des 19. Jahrh. trat besonders in Deutschland eine große Anzahl von Privatanstalten ins Leben.

Aber auch die Gesetzgebung nahm sich unter Vorgang des französischen Code pénal (1810, Art. 66) dieser Aufgabe an. Dem französischen Gesetz wurde das preußische Strafgesetzbuch (1851) und das Reichsstrafgesetzbuch (§ 56) nachgebildet. Nach dem letztern ist ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das 12., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, freizusprechen, wenn er bei Begehung derselben die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaß. Und in diesem freisprechenden Urteil ist ferner zu bestimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen oder in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt gebracht werden soll; in der letztern darf er so lange festgehalten werden, als die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörde es für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete 20. Lebensjahr hinaus. Diese aus dem französischen Recht stammende Vorschrift ist 1876 in der Novelle zum Strafgesetzbuch (§ 55) erweitert worden durch Zulassung einer entsprechenden Maßregel gegenüber Jugendlichen, welche bei Begehung der Handlung das 12. Lebensjahr nicht vollendet haben und deshalb nicht strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Gegen solche kann nach Maßgabe der Landesgesetze eine Unterbringung in eine Erziehungs- oder Besserungsanstalt angeordnet werden, nachdem durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die Begehung der Handlung festgestellt und die Unterbringung für zulässig erklärt ist. Auf Grund dieser letztern Bestimmung und zur Ausführung derselben wurden in mehreren Gliedstaaten des Reiches besondere Landesgesetze erlassen; so in Preußen 1878, Oldenburg 1880,Sachsen-Weimar 1881, Mecklenburg-Schwerin 1882, Lübeck 1884, Baden 1886, Hamburg 1887, Hessen 1887. In andern Gliedstaaten begnügte man sich mit der schon vor 1876 vorhandenen Gesetzgebung, z. B. in Bayern (Polizeistrafgesetzbuch 1871, Art. 81), Sachsen (Gesetz, betr. das Volksschulwesen, 1873), Anhalt (Gesetz, die Einstellung verwahrloster Kinder in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt betr., 1873). Die Zwangserziehung sollte jedoch nicht davon abhängig sein, daß der Jugendliche eine Handlung begangen hat, welche den Thatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen würde, wenn nicht die Zurechnung zur Schuld um des Alters willen ausgeschlossen wäre; sondern die Zwangserziehung ist schon dann gerechtfertigt und zur Verhütung strafbarer Handlungen angemessen, wenn das Verhalten überhaupt auf eine so erhebliche sittliche Verwahrlosung schließen läßt, daß die bisherige Familienerziehung ungenügend erscheint und mit den gewöhnlichen Erziehungsmitteln der Schule allein eine Besserung voraussichtlich nicht zu erzielen ist. Dieser Rücksicht tragen insbesondere die drei letztgenannten Gesetze Rechnung, ebenso das badische, hamburgische und hessische Gesetz, das preußische allgemeine Landrecht