Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

150

Adlisweil - Administrator

Adlisweil oder Adliswil, Dorf und Gemeinde im Bezirk Horgen des schweiz. Kantons Zürich, an beiden Seiten der Sihl, über die hier zwei schöne neue Brücken führen, hat (1888) 2863 E., darunter 323 Katholiken, Post, Telegraph, 2 große Baumwollspinnereien und die größte mechan. Seidenstoffweberei der Schweiz; Landbau, Viehzucht und Handel.

Ad majorem Dei Gloriam (lat.), zur größern Ehre Gottes, sprichwörtlicher Ausdruck, der zuerst in dem "Canones et decreta oecumenici concilii Tridentini" (1542-60) nachgewiesen ist.

Ad manus (lat.), zur Hand, bei der Hand; ad manus benevolas, zu geneigten, ad manus fideles, zu getreuen, ad manus proprias, zu eigenen Händen.

Ad meliorem (nämlich fortunam, lat.), "auf bessere Umstände"; eine Schuld ad meliorem fortunam stunden, die Zahlungsfrist verlängern, bis sich die Verhältnisse des Schuldners gebessert haben, so daß der Gläubiger kein Recht, vorher Zahlung zu fordern, hat.

Admete, Tochter des Eurystheus, die den Gürtel der Amazonenkönigin Hippolyte zu besitzen wünschte, weshalb Herakles ausgesandt wurde, jenes Kleinod zu erkämpfen. Außerdem galt A. für die Priesterin der argivischen Hera; sie soll mit dem Kultbilde dieser Göttin nach Samos geflohen und so Gründerin des samischen Herakultes geworden sein.

Admetos, Sohn des Pheres, König zu Pherä in Thessalien, einer der Teilnehmer an der Jagd des kalydonischen Ebers und am Argonautenzug. Ihm diente Apollon ein Jahr als Hirt, und zwar nach alexandrinischen Dichtern aus Liebe, nach ältern Sagen zur Sühne dafür, daß er den Drachen Python, oder daß er, weil Zeus seinen Sohn Asklepios erschlagen, die Kyklopen getötet hatte. Als Pelias, der Herrscher von Iolkos, versprach, seine Tochter Alkestis dem zu geben, der einen Löwen und einen Eber vor einen Wagen zu spannen vermöchte, half Apollon dem A., so daß er die Braut gewann. Als A. bei dem Hochzeitopfer Artemis vergaß, die darüber erzürnt Schlangen in das Brautgemach sandte, versöhnte Apollon seine Schwester mit A. und bewog die Moiren zu gestatten, daß, wenn A.' Lebensende herannahe, jemand statt seiner sterben dürfe. Dies that seine Gemahlin (s. Alkestis). Die attische Sage berichtete, daß A. im Alter mit seiner Gattin und seinem jüngsten Sohn Hippasos aus Pherä vertrieben, bei Theseus in Attika Schutz gefunden habe.

Admination (neulat.), Bedrohung.

Administration (lat.), die Verwaltung eines Stellvertreters des Eigentümers, des Geschäftsherrn oder des ordentlichen Organs; daher die Staatsverwaltung (s. d.) der vom Staatsoberhaupt bestellten Behörden, welche im Namen des Staatsoberhaupts geführt wird; im engern Sinne die von jenen Stellvertretern geführte Verwaltung eines Vermögens, einzelner Vermögensstücke (z. B. eines landwirtschaftlichen Gutes), einer Kasse, eines gewerblichen Etablissements. Wirtschaftlich und im Interesse des Eigentümers wird häufig der landwirtschaftlichen A. die Verpachtung vorzuziehen sein. Von praktischer Wichtigkeit ist die Entscheidung dieser Frage besonders bei den Staatsdomänen, bei denen auch noch eigentümliche Formen der A. vorkommen. (S. Domänen.) Die staatliche A. eines Monopols, wird auch Regie genannt.

Administrative Strafen, regelmäßig nur Ordnungs- und Exekutiv- und geringere Kriminalstrafen, die innerhalb gesetzlichen Rahmens Polizei- und Verwaltungsbehörden ohne gerichtliche Untersuchung verhängen; ausnahmsweise schwerere Kriminalstrafen, von den gleichen Behörden nach freiem Ermessen verhängt, an sich unvereinbar mit den in den Kulturstaaten garantierten Rechtsgrundsätzen: "nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) und "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (s. Ausnahmegerichte), daher nur noch in Zeiten von Gesetzlosigkeit zur Anwendung gelangend, in Rußland außerdem in Preßangelegenheiten (s. Preßqesetzgebung) und besonders in der sog. administrativen Verschickung, d. h. in der Verbannung einer Privatperson an einen bestimmten Ort des Europäischen oder Asiatischen Rußland (bis zu 5 Jahren). Diese Strafe wird von der Ortsbehörde beim Minister des Innern beantragt, dann entscheidet darüber eine Kommission von fünf Personen, die auch die zu verschickende Person vorladen kann, und ihr Beschluß unterliegt der Bestätigung des Ministers.

Administrativjustiz, s. Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Administrator (lat.), derjenige, welcher eine Administration (s. d.) führt. Derselbe kann vom Eigentümer bestellt sein im eigenen Interesse oder auf Andringen der Gläubiger zur Beschränkung einer wirtschaftlichen Verwaltung des Eigentümers, sei es infolge eines Arrangements mit demselben, sei es infolge gerichtlicher Anordnung (Sequester, Zwangsverwalter). Oder der A. ist von der Behörde berufen, wie ein Beamter zur Verwaltung gesperrten Kirchenvermögens, oder der Verwalter einer Stiftung (s. d.) durch die Anordnung des Stifters. Der A. muß selbst dafür sorgen, daß die zur Erhaltung und Nutzung der ihm in Verwaltung gegebenen fremden Güter erforderlichen Verwendungen gemacht, die fälligen Einnahmen erhoben, überflüssige Gelder belegt, die Früchte, welche nicht zur Fortführung der Wirtschaft erforderlich sind, veräußert werden. Sonst ist er zu Veräußerungen befugt, soweit sie im Interesse der laufenden Verwaltung liegen. Wie bei jeder Verwaltung ist die durch den Gegenstand gebotene Umsicht und Initiative erforderlich; bei hierin oder sonst unterlassener Sorgfalt wird der A. entschädigungspflichtig. Daß er sorgfältig verfahren ist, hat er bei eingetretenem Schaden nachzuweisen, überhaupt Rechnung zu legen. Der A. verpflichtet denjenigen, welchen er vertritt, event. die Vermögensmasse durch seine in ordnungsmäßiger Geschäftsführung abgeschlossenen Verträge. Eingehendere Vorschriften enthält das Preuß. Allg. Landr. 1,14, §§. 109 fg.

Im frühern Staatsrechte ist zuweilen A. soviel wie Regierungsverweser. So verwaltete in Sachsen nach dem Tode Friedrich Christians dessen Bruder Xaver von 1763 bis 1766 während der Unmündigkeit Friedrich Augusts III. das Kurfürstentum als A. von Sachsen. Den Titel A. führten in Deutschland auch die Verweser von ehemals kath. Erz- und Hochstiften. Die Reformation hatte diesen geistlichen Anstalten nur die kirchliche Bedeutung, nicht aber den polit. Einfluß und den weltlichen Besitz entzogen. Um sich gegen den Widerspruch der kath. Kirche und des Kaisers zu erhalten, hatten die Kapitel nach Annahme der Reformation prot. Fürsten zu A. gewählt (postuliert). Dadurch, daß diese Wahlen wiederholt auf Mitglieder derselben Regentenfamilie fielen, bildete sich für letztere bald eine Art erblicher Anspruch auf das Schutz-^[folgende Seite]