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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Angebot und Nachfrage - Angelfischerei

Geburt erworben werden können, z. B. das Recht der Nachfolge in ein Familienfideikommiß, das Recht eines Erbprinzen auf den Thron; alle Rechte, welche aus Rechtsgeschäften, durch Vererbung, durch Begründung von Familienverhältnissen, durch eigene Handlungen und durch den Eintritt rechtsbegründender Thatsachen erworben werden. In einem andern Sinne spricht man von angeborenen Rechten, wenn man den Einzelnen der Rechtsordnung gegenüberstellt, als leiteten sich die Rechte des Einzelnen auf Leben, Freiheit, Erziehung, Unterhalt, Arbeit u. s. w. nicht aus der Rechtsordnung her, sondern als habe die Rechtsordnung selbstverständlich diese angeborenen Rechte zu schützen. Das sind etwa die allgemeinen Menschenrechte (s. d.) der Französischen Revolution. Allein alles dieses sind ideale Anforderungen an die Rechtsordnung. Eine Rechts- und Gesellschaftsordnung ist unsittlich, wenn sie die Sklaverei duldet, sie trägt nicht die Gewähr der Dauer in sich, wenn sie dem Einzelnen nicht den Grad geistiger, sittlicher, wirtschaftlicher Freiheit einräumt, welcher dem derzeitigen Kulturzustand entspricht. Aber Rechte des Einzelnen, auch angeborene Rechte, entspringen erst aus der historisch gegebenen Rechtsordnung. Geschichtlich reifen die Rechtsordnungen der Staaten und Völker nur langsam dem idealen Ziele der Vollkommenheit entgegen.

Angebot und Nachfrage, s. Preis.

Angebrachtermaßen abweisen, s. Abweisung der Klage.

Angefälle (Anevelle), die Einkünfte des Lehns, welche während der Unmündigkeit des Vasallen dem Lehnsherrn als Lehnsvormunde zustanden, wobei es diesem gestattet war, dieselben, wenn er selbst sie nicht beziehen wollte, einem andern zu verleihen. Diese nutznießerische Vormundschaft des Lehnsherrn hat sich jedoch zeitig verloren, indem der gewöhnliche, nicht notwendig lehnsfähige Vormund das Interesse des Mündels auch in betreff der Lehngüter wahrnahm. Einzelne Partikularrechte haben die Lehnsvormundschaft mit A. beibehalten. In einem weitern Sinne versteht man unter A. das gesamte den zu bevormundenden Personen anfallende Vermögen oder auch Anfall (s. d.), Erbanfall, angefallenes Gut überhaupt.

Angegangen, s. Anbrüchig.

Angehörige. Für das Gebiet des Strafrechts, für welches die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs in Anwendung kommen, wird der Begriff der A. in §. 52 dahin bestimmt, daß darunter fallen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und -Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten und Verlobte. Drohungen, welche mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eines dieser A. verbunden waren, oder ein mit gleicher Gefahr verbundener unverschuldeter Notstand schließen die Strafbarkeit der infolge der Drohung oder zur Rettung aus dem Notstand begangenen That in demselben Maße aus, als wenn der Thäter unmittelbar von der Drohung oder dem Notstand betroffen worden wäre (§§. 52, 54 des Reichsstrafgesetzbuchs). Ebenso tritt beim Totschlage Strafmilderung ein, wenn der Thäter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem A. zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten gereizt auf der Stelle zur That hingerissen wurde (§. 213). Ferner bleibt Begünstigung einer begangenen Strafthat straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Teilnehmer von einem A. gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen (§. 257). Diebstahl, Unterschlagung, die Besitzentwendung aus §. 289 und der Mundraub, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie, von Ehegatten gegeneinander begangen werden, bleiben straflos (§§. 247, 370 3). Im übrigen wird Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Jagdvergehen gegen A. nur auf Antrag verfolgt (§§. 247, 263, 292). In allen diesen Fällen, sowie bei den überhaupt nur auf Antrag verfolgbaren Fällen der Körperverletzung und bei der Sachbeschädigung ist die Zurücknahme des gegen A. gestellten Strafantrags zulässig (§§. 232, 303).

In der Deutschen Strafprozeßordnung wird bei den Bestimmungen über Zeugnisverweigerung (s. Zeuge) der Begriff A. in weiter gehendem Sinne (§§. 51, 54), an andern Stellen ohne juristisch-technische Bedeutung §§. 98, 106, 322, 486) gebraucht. - Über den Begriff von A. in der deutschen socialpolitischen Gesetzgebung und die Versorgung der A. s. die Artikel: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliditäts- und Altersversicherung.

Angel, im Bauwesen der in den Pfosten festsitzende Teil des Beschlages (s. d.) von Thüren, Thoren, Fenstern und Läden, über welchen die an den Flügeln angebrachten Hohlcylinder (Angelbänder) gesteckt werden, so daß die Flügel sich seitlich frei bewegen können. Bei großen Thoren bringt man öfters ihrer Schwere wegen in der Drehungsachse oben und unten Angelpfannen an, in welchen Angelzapfen sich bewegen. - A. in der Fischerei, s. Angelfischerei. - A., Verlängerung am Amboß (s. d.).

Angela Merici (spr. andschela merihtschi), s. Ursulinerinnen.

Angelbänder, s. Angel.

Angeld, s. Arrha.

Angeles, eigentlich Ciudad de los Angeles, Hauptstadt des Depart. Laja und der Provinz Biobio in Chile, in der Ebene zwischen den Flüssen Laja und Biobio in einer fruchtbaren Gegend, hat (1885) 8279 E. Gegründet 1739 und durch ein Fort gegen die Araukaner geschützt, hat A. erst in den letzten Jahren zugenommen. Östlich der Stadt die schnell aufblühende deutsche Kolonie Human.

Angelfischerei, das Fangen der Fische mit der Angel, ist eine uralte Kunst, die in allen Kulturländern als wichtiger Teil des Fischereigewerbes und des Weidwerks einen hohen Grad von Vollkommenheit erlangt hat. Das gebräuchlichste Gerät zum Angeln ist die Rutenangel, die meist aus drei Teilen: der Rute, der Leine oder Schnur und dem Vorfach mit dem Haken besteht. (S. Tafel: Angelfischerei, Fig. 1.) Eine gute Angelrute muß aus starkem, geschmeidigem Holz gefertigt sein und ist der Bequemlichkeit halber gewöhnlich aus mehrern auseinandernehmbaren Stücken zusammengesetzt. Die aus Pferdehaaren oder Seide geflochtene Schnur muß recht lang sein; sie wird am besten durch an der Rute befestigte Ringe geleitet und kann durch einen gleichfalls an der Rute angebrachten Roller (Fig. 1a) beliebig verkürzt oder verlängert werden. Das Vorfach (Fig. 2) oder das letzte ablösbare Stück der Schnur, das an seinem Ende den Haken trägt, wird aus starkem Material hergestellt, häufig aus Draht, um das Abbeißen des Hakens durch den Fisch zu verhindern, und ist durch etwas Blei (Fig 1b) beschwert. Die durch einen sog. Wasserknoten (Fig. 3a) oder durch sog. Anwinden (Fig 3b) am Vorfach befestigten Haken selbst, bei uncivilisierten Völkern