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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Ankerplatte; Ankeruhr; Ankerwache; Ankerwagen; Ankerwicklung; An-king; Ankirren; Anklage

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Ankerplatte - Anklage

angewendet haben soll, wurden doch bis zu Anfang des 19. Jahrh. fast nur Taue statt der Ketten gebraucht. Erst Mitte dieses Jahrhunderts wurden die Taue durch Ketten verdrängt, da letztere nicht nur viel bequemer zu handhaben, sondern auch durch scharfen Fels, Sand oder Muschelgrund viel weniger der Beschädigung ausgesetzt sind. Nur für Strom- und Warpanker benutzt man leichtere Taue. Die gewöhnliche Länge der Ketten ist 220 m. In neuester Zeit verwendet man vielfach statt der A. Stahldrahtankertaue, die leichter und haltbarer sind.

Ankerplatte, Ankerschrauben, s. Anker (im Maschinenbau).

Ankeruhr, Uhr mit Ankerhemmung, s. Uhren.

Ankerwache, die Schiffswache (s. d.) bei vor Anker liegendem Schiff; die Mannschaft geht alsdann in Quartieren (s. d.) auf Wache. Die Aufmerksamkeit des wachhabenden Offiziers richtet sich dabei besonders auf das Ankergeschirr (s. d.).

Ankerwagen, ein zum Dampfpfluge des Einmaschinensystems gehörender Apparat, dessen scharfe Räder tief in den Erdboden schneiden und ihn dadurch festhalten (s. Dampfbodenkultur).

Ankerwicklung, bei Dynamomaschinen der Inbegriff der aus gut isoliertem Kupferdraht, für stärkere Ströme aber auch aus Stäben bestehenden Einzelwindungen, Spillen oder Abteilungen des Ankers, die je nach der Art und Form des Ankers einerseits und der Zusammenfassung und Richtung der in ihr induzierten Ströme, der sog. Steuerung, andererseits verschieden angeordnet und in verschiedener Weise an das Steuerorgan, den Kollektor, angeschlossen sind.

An-king, s. Ngan-king.

Ankirren, in der Jägersprache das Anlocken des Raubwildes durch ausgelegte Köder.

Anklage. Im Gegensatz zur Civilklage, durch die die Entscheidung des Richters über privatrechtliche Streitfälle angerufen wird, bezeichnet A. (accusatio) die bei Gericht angebrachte Anschuldigung einer bestimmten Person wegen einer bestimmten Strafthat unter Verbindlichkeit des Anklägers, die Anschuldigung zu beweisen. Im Gegensatz zum Inquisitionsprincip (s. d.) wird das Strafverfahren vom Anklageprincip beherrscht, wenn die Strafverfolgung denselben Grundsätzen wie der Civilprozeß unterliegt, wenn also in Anwendung der Verhandlungs - oder Dispositionsmaxime Ankläger und Angeklagter als gleichberechtigte Prozeßparteien gelten, der Richter nur über ihre Anträge und ihr Vorbringen zu entscheiden hat.

Im Gegensatz zum Inquisitionsprozeß (s. d.) wird der Anklageprozeß in seinem Gange und seinen Formen diesen Grundsätzen entsprechend dem Civilprozeß nachgebildet. Während indes die gegensätzlichen Principien sich scharf auseinanderhalten lassen, zeigt die geschichtliche Entwicklung des Strafprozesses (s. d.) in seinen wechselnden Formen bald eine Verdrängung des einen Princips durch das andere, bald auch wieder eine Ausgleichung, eine gegenseitige Durchdringung. In seiner reinsten Gestalt erscheint der Anklageprozeß im röm. und im german. Altertum.

Im ältern röm. Recht gab es wegen unerlaubter Handlungen privatrechtliche Klagen. Das waren die Privatklagen (s. d.), zum Teil auch die Popularklagen (s. d.). Sie wurden im Civilprozeß verhandelt. Daneben bildete die Verfolgung und Bestrafung der gegen den Staat unmittelbar sich richtenden Strafthaten ein Recht des Staatsoberhaupts, ursprünglich der Könige, später der Konsuln und Prätoren. Von diesen ging die Strafgewalt zunächst auf die Komitien über, bis sie allmählich für einzelne Strafthaten auf besondere Kollegien, die questiones perpetuae, übertragen wurde. Wenn nun auch gewissen Magistratspersonen die Verfolgung bestimmter Verbrechen oblag, so war doch andererseits im allgemeinen jeder Bürger zur Erhebung der A. berechtigt. Der Ankläger mußte seine Absicht dem Prätor oder sonstigen Vorstand der questio anzeigen (populare), sodann, falls er zugelassen wurde, den Namen des Beschuldigten angeben (nomen deferre), das Verbrechen, welches er demselben zur Last legte, genau bezeichnen (crimen profiteri). War der Beschuldigte ebenfalls erschienen, so fand eine Befragung desselben über die der A. zu Grunde liegenden Thatsachen (interrogatio) durch den Ankläger statt, um auf diese Weise den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen (crimen contestari). Die hiernach formulierte A. wurde protokolliert und vom Ankläger unterschrieben und bildete nun im Interesse des Beschuldigten die Grenze des Verfahrens. Von dem Augenblick der Entgegennahme dieser A. durch den Richter (receptum nomen) galt der Beschuldigte als Angeklagter (reus). Der Richter bestimmte nun den Verhandlungstermin, dessen Vorbereitung, insbesondere durch Herbeischaffung der Beweismittel, Sache der Parteien war. An dem Tage der Verhandlung wurde zunächst aus der von Jahr zu Jahr bezeichneten und öffentlich bekannt gemachten großen Anzahl von Richtern durch Auslosung und Verwerfung das Gericht für den betreffenden Prozeß gebildet. Vor den ausgewählten und beeideten Richtern (judices selecti, jurati) hielten die Parteien, zuerst der Ankläger, dann der Angeklagte, ihre Reden; dann folgte die Beweisaufnahme, bei welcher die Zeugen von den Parteien, nicht von den Richtern vernommen wurden. Hierauf gaben diese ihre Entscheidung durch Stimmtäfelchen ab, deren Ergebnis der Vorstand der questio, dem die äußere Leitung der Verhandlung oblag, verkündete.

Nach dem Spruche "Wo kein Kläger ist, ist kein Richter" wurde auch im deutschen Recht des Mittelalters der Strafprozeß durch die Parteien betrieben. Der Ankläger erschien vor dem Richter, dem mit der Leitung des Gerichts betrauten, aber nicht zur Urteilsfindung berufenen Träger der Gerichtsgewalt; dieser wählte aus der Versammlung sämtlicher Freien die Urteiler, an deren Stelle seit Karl d. Gr. Schöffen (scabini) traten, die für längere Zeit, später auf Lebenszeit und erblich bestellt wurden. Sobald das Gericht gehörig versammelt und gehegt war, erhob der Ankläger selbst oder durch den ihm bestellten Fürsprech in feierlichen Worten die A. Wenn die Urteiler sein Begehren als rechtmäßig anerkannten, ward der Angeklagte geladen. Erschien er und gestand, so wurde auf Anfrage des Richters das Urteil sofort gefällt. Leugnete er, so hatte er das Recht und die Pflicht, sich von der A. zu reinigen. Dazu genügte im allgemeinen der Eid, wenn nötig unterstützt durch Eideshelfer (s. d.). Angeklagte, welche die erforderlichen Eideshelfer nicht finden konnten, die bereits als Diebe oder Räuber verurteilt oder sonst übel beleumundet waren, mußten sich durch Gottesurteil (s. d.) reinigen. Als solches ist auch der Zweikampf anzusehen, in welchem als Stellvertreter von Frauen und Gebrechlichen