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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Anklagejury; Anklagemonopol; Anklageprincip; Anklagestand; Anklam

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Anklagejury - Anklam

ein Kämpe eintreten konnte. Bei "handhafter That" wurde nicht der auf frischer That ergriffene und vor Gericht geführte Angeklagte, sondern der Ankläger - ebenfalls mit Eideshelfern - zum Eide verstattet. Hier konnte ein eigentlicher Zeugenbeweis darüber, ob handhafte That vorliege, vorangehen. Die Urteiler oder Schöffen hatten nur darüber, welches Beweisverfahren zuzulassen, und nach dessen Ausgang darüber, ob der Angeklagte sich gereinigt habe oder zu bestrafen sei, zu entscheiden.

Wenn auch die peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532 (s. Carolina) den Anklageprozeß gewissermaßen noch als die Regel darstellt, so hatte doch thatsächlich der Inquisitionsprozeß inzwischen die Herrschaft gewonnen und behielt - durch Wissenschaft, Gerichtsgebrauch und Partikulargesetzgebung weiter entwickelt - dieselbe bis zur Mitte des 19. Jahrh. Nur in England blieb, wenn auch der Ankläger im Namen der Krone auftritt, die Form des Anklageprozesses vorherrschend. Nach der Französischen Revolution fand derselbe in Frankreich wieder Eingang und 1808 durch den Code d'instruction criminelle eine dauernde Gestaltung. Mit dem franz. Recht blieb auch der franz. Prozeß nach dem Sturz der Napoleonischen Herrschaft in den für Deutschland wiedergewonnenen Rheinlanden in Kraft. Die polit. Umwälzungen des J. 1848 führten auch im übrigen Deutschland und in Österreich zu Nachbildungen des franz. Verfahrens. Während die Gesetzgebung der folgenden Jahre einige vielleicht übereilte Schritte rückgängig machte, manche Formen den heimischen Einrichtungen besser anpaßte, während die Wissenschaft die Aufmerksamkeit mehr auf das engl. Vorbild lenkte, brachten in Deutschland die Ereignisse von 1870/71 nach Einführung eines einheitlichen Strafrechts auch die Forderung nach Einheit des Verfahrens wieder auf die Tagesordnung. Sie fand ihre Erfüllung in der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Febr. 1877, in welcher das Anklageprincip wenn auch nicht für das Vorverfahren, so doch für die Hauptverhandlung im wesentlichen zur Herrschaft gelangt ist. Noch strenger war dasselbe in der inzwischen eingeführten Österr. Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 durchgeführt. (S. auch Strafprozeß.) - Vgl. von Holtzendorff, Handbuch des Deutschen Strafprozeßrechts (2 Bde., Berl. 1877-79); von Kries, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts (Freib. i. Br. 1892); Glaser, Handbuch des Strafprozesses (2 Bde., ebd. 1883, 1885).

Anklagejury oder Große Jury. Von dem Gedanken ausgehend, daß die Verwicklung in einen Strafprozeß, selbst wenn derselbe zur Freisprechung führt, ein Übel ist, gewährt man in England einen Schutz gegen willkürliche Eröffnung des Strafverfahrens dadurch, daß über die Eröffnung des Strafverfahrens die Geschworenen befinden. Der Sheriff wählt zu diesem Behuf eine aus 13-23 Geschworenen bestehende A. (grand jury), die in geheimer Verhandlung nach Anhörung des Anklägers und der Anklagezeugen mit einer Mehrheit von mindestens 12 Stimmen die Anklage entweder mit den Worten "true bill" zuläßt, oder mit den Worten "no bill" verwirft. Während das Verfahren einerseits der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung vorgreift, gewährt es andererseits dem Beschuldigten, den es nicht zuzieht, nur ungenügenden Schutz. Die A. ist zwar 1791 in Frankreich eingeführt, in die spätern Gesetzgebungen aber nicht übergegangen. (S. Anklagestand, Eröffnung des Hauptverfahrens.)

Anklagemonopol nennt man das ausschließliche Recht der Staatsanwaltschaft (s. d.), wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten. Wenn dies auch der Hauptberuf der Staatsanwaltschaft ist, so besteht ein A. doch weder in Deutschland noch in Österreich; nach §§. 2, 48 der Österr. Strafprozeßordnung steht dem Privatbeteiligten (s. d.) bei auf Antrag verfolgbaren Strafthaten die Prinzipale, bei andern die subsidiäre Privatanklage zu; die Bestimmungen für Deutschland s. Nebenklage, Privatklage.

Anklageprincip, Anklageprozeß, s. Anklage.

Anklagestand. Die Prüfung der Anklage vor Eröffnung des Hauptverfahrens wurde durch die Gesetzgebung der Französischen Revolution nach engl. Muster (s. Anklagejury) den Geschworenen, durch den Code von 1808 gelehrten Richtern übertragen. Insbesondere bei Verbrechen (crimes) beschließt die Anklagekammer auf Grund der Voruntersuchung (s. d.) über die Versetzung in den A. (mise en accusation) und Verweisung an das Schwurgericht. Dieses Verfahren ist mit verschiedenen Abweichungen in die Strafprozeßgesetzgebung der deutschen Einzelstaaten übernommen. So war in Preußen nach den Gesetzen von 1849 und 1852 in Schwurgerichtssachen eine doppelte Vorentscheidung erforderlich: die vorläufige Versetzung in den A. auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß der Ratskammer des Kollegialgerichts erster Instanz, die definitive auf mündlichen Vortrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß des Anklagesenats des Gerichts zweiter Instanz. In andern Staaten fand nur eine einmalige Entscheidung teils bei den Gerichten erster, teils bei den Gerichten höherer Instanz statt. Wegen des heutigen Zustandes im Deutschen Reich s. Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach der Österr. Strafprozeßordnung von 1873 wird die Versetzung in den A., der in Schwurgerichtssachen und im Verfahren gegen Abwesende eine Voruntersuchung (s. d.) vorangehen muß (§. 91), durch Einbringung der Anklageschrift seitens des Anklägers eingeleitet. Diese wird von dem Untersuchungsrichter oder dem Vorsitzenden der Ratskammer dem Beschuldigten mitgeteilt. Meldet letzterer nicht binnen 8 Tagen - wenn er in Haft ist, binnen 24 Stunden - Einspruch an, so ordnet der Gerichtshof erster Instanz die Hauptverhandlung an. Ist Einspruch erhoben, so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwalts, ob der Anklage Folge zu geben ist oder nicht. Gegen diese Entscheidung steht dem Ankläger und dem Beschuldigten Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichtshof zu, wenn die Vorschriften in Einbringung und Mitteilung der Anklageschrift nicht beobachtet sind oder der Gerichtshof unzuständig oder nicht gehörig besetzt war (§§. 207 fg.). In dem Verfahren vor dem Bezirksgerichte findet eine Verhandlung über die Versetzung in den A. nicht statt (§. 451).

Anklam. 1) Kreis im preuß. Reg.-Bez. Stettin, hat 648,58 qkm und (1890) 30 689 (14 878 männl., 15 811 weibl.) E., 1 Stadt, 54 Landgemeinden und 61 Gutsbezirke. - 2) Kreisstadt im Kreis A., an der schiffbaren Peene, 81 km von ihrer Mündung, an der Linie Angermünde-Stralsund der Preuß. Staatsbahnen, ist Sitz des Landratsamtes, eines Amtsgerichts (Landgericht Greifswald), Zoll- und Steuer-^[folgende Seite]