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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Anschlußbatterien - Anselm

kann, abgesehen von dem Fall der Wiederaufnahme (s. d.) des Verfahrens, Abänderung des strafgerichtlichen Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche wegen neu aufgefundener Beweismittel nur vor dem Civilrichter nachsuchen. Der Privatbeteiligte kann die Verfolgung seiner Ansprüche selbst während der Hauptverhandlung noch aufgeben, auch falls er sich mit der ihm vom Strafgerichte zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will, den Civilrechtsweg betreten (§§. 365 fg.). Es liegt auf der Hand, daß der Verletzte, der im Fall der A. als Zeuge in eigener Sache auftritt und Reise und Kosten spart, durch die österr. Vorschriften besser gestellt ist als nach den deutschen Reichsgesetzen. Insbesondere schließt nach §§. 188, 231 des Reichsstrafgesetzbuchs eine erkannte Buße die Geltendmachung eines weitern Entschädigungsanspruchs aus.

Anschlußbatterien, s. Fort.

Anschneiden, in der Jägersprache von Hunden gebraucht, wenn diese Wild zerreißen und fressen.

Anschneiden oder anvisieren, in der Vermessungskunst das genaue Einstellen der Visierlinie eines Meßinstruments auf einen bestimmten Punkt.

Anschoppung, Blutstauung, die Anfüllung eines Organteils mit ausgetretenem Blut, s. Infarkt.

Anschovis, s. Anchovis.

Anschuldigung, falsche, die Anzeige bei einer Behörde, durch welche der Anzeigende wider besseres Wissen jemand der Begehung einer strafbaren Handlung oder einer Amtspflichtverletzung beschuldigt. Ist infolge dieser Anzeige ein Verfahren eingeleitet worden, so soll nach §. 164 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit dem Verfahren und der Entscheidung über die A. bis zur Beendigung des erstern innegehalten werden. Die Strafe für falsche A. ist Gefängnis nicht unter einem Monat; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Nach §. 165 ist dem Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung des Schuldigen auf Kosten desselben öffentlich bekannt zu machen; auch ist dem Verletzten eine Ausfertigung des Urteils zu erteilen. Nach Österr. Strafgesetzbuch ist die Strafe für falsche A. (dort Verleumdung genannt) ein bis fünf Jahre schwerer Kerker, welche bis auf zehn Jahre verlängert werden soll, wenn der Verleumder sich besonderer Arglist bedient oder den Beschuldigten einer größern Gefahr ausgesetzt hat, oder wenn der Verleumder ein Dienstbote, Hausgenosse oder Untergebener des Verleumdeten oder ein Beamter war. In den Strafgesetzen beider Reiche wird die falsche A. als qualifizierte von der einfachen Verleumdung (s. d.) unterschieden. - Vgl. Wegele, Zur Geschichte der falschen A. (Ansb. 1892).

Anschuß, die Stelle des Wildes beim Erhalten des Schusses, auch die Eintrittsstelle des Geschosses.

Anschütz, Heinr., Schauspieler, geb. 8. Febr. 1785 zu Luckau, besuchte die Fürstenschule zu Grimma, seit 1804 die Universität Leipzig und betrat 1807 in Nürnberg die Bühne. 1811 berief ihn die Händel-Schütz an das Königsberger Theater; 1812 ging er nach Danzig, 1814-21 war er in Breslau und erhielt 1821 einen seinen Gaben angemessenen Wirkungskreis, zugleich als Regisseur, am Burgtheater in Wien. Für Helden- und Charakterrollen befähigten ihn Vortragstalent und wirkungsvolles Organ besonders. Bis 1861 war er die Hauptstütze der Tragödie und des bürgerlichen Schauspiels am Burgtheater. A. starb 29. Dez. 1865 in Wien. - Vgl. Heinrich A., Erinnerungen aus dessen Leben und Wirken (Wien 1866). - Sein Sohn, Roderich A., geb. 24. Juli 1818 in Wien, widmete sich daselbst philos. und jurist. Studien und trat 1852 in österr. Staatsdienste. Er starb 26. Mai 1888 in Mödling bei Wien. A. schrieb die Dramen "Brutus und sein Haus" (1857), "Johanna Gray" (1861), "Kunz von Kaufungen" (1863), "Die Ehestifterin" (Lpz. 1878).

Anschütz, Ottomar, Photograph, geb. 16. Mai 1846 in Lissa (Posen), übernahm 1868 daselbst das Geschäft seines Vaters und widmete sich seit 1882 ausschließlich der Augenblicksphotographie, wozu er vom preuß. Staate eine Unterstützung erhielt. Bemerkenswert sind seine Reihenaufnahmen sich bewegender Menschen (Turner, marschierende Soldaten, Reiter) und Tiere (galoppierende Pferde, Hunde, fliegende Vögel, wilde Tiere), die er durch eine Anzahl elektrisch untereinander verbundener photogr. Apparate herstellt (s. Tafel: Photographie I, Fig. 6-8). Um solche Reihenaufnahmen für das Auge in die ursprüngliche Bewegung umzusetzen, erfand er den elektrischen Schnellseher (Tachyskop), eine verbesserte Art des Stroboskops (s. d.), bei dem die intermittierende Beleuchtung durch den eine Geislersche Röhre durchschlagenden Induktionsfunken erzeugt wird. Seit 1888 unterhält A. eine Filiale in Berlin, die mit einer ständigen Ausstellung seiner Photographien verbunden ist.

Anschwänzen, in der Brautechnik das Auswaschen der Treber mit Wasser, das aus einem kreisenden horizontalen Rohr, dem Anschwänzer, hervorspritzt. Das Anschwänzwasser wird mit der Würze vereinigt. Früher bereitete man daraus ein leichtes Bier (Kovent, s. d.).

Anschweißen, in der Jägersprache soviel wie anschießen. - über A. in der Technik s. Schmieden.

Anschwemmung, s. Alluvion und Alluvium.

Ansdell, Richard, engl. Tier- und Genremaler, geb. 1815 zu Liverpool, schloß sich der Kunstweise der Landseer (s. d.) an, bereiste 1856 Spanien, wurde 1861 Mitglied der Londoner Akademie und starb 20. April 1885. Seine meist lebhaft bewegten Darstellungen, namentlich von Tierkämpfen und Sportscenen, deren viele durch Stich verbreitet wurden, machten ihn in weitern Kreisen bekannt.

Ansegeln, im Seerecht gleichbedeutend mit in Kollision geraten (s. Kollision).

Anselm von Canterbury, scholastischer Philosoph, geb. zu Aosta in Piemont 1033, wurde 1060 Mönch, 1063 Prior und Scholastikus, 1078 Abt des Klosters Bec in der Normandie, wohin ihn der Ruf des Lanfranc zog, und 1093, als dessen Nachfolger, Erzbischof von Canterbury in England. In heftigen Streit kam A. mit Wilhelm dem Roten und Heinrich I. von England wegen der Investitur. Hartnäckig die Ideen Gregors VII. vertretend, mußte er zweimal England verlassen. Erst unter Papst Paschalis II. kam 1107 eine Ausgleichung zu stande. A. starb 21. April 1109, welchen Tag die kath. Kirche als seinen Gedächtnistag feiert. Durch Clemens XI. wurde er 1720 in die Reihe der kath. Kirchenlehrer aufgenommen. Obgleich unter der Herrschaft des Kirchenglaubens stehend und von der Überzeugung getragen, daß der Glaube dem Erkennen vorausgehen müsse, stellt A. doch ausdrücklich die Forderung, daß man vom Glauben zum Erkennen aufstrebe. Hierin liegt seine große Bedeutung als Dogmatiker. Seinen später sog. "ontologischen" Beweis für das Dasein Gottes aus seinem Begriffe führte A. aus