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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Argentino - Arglist

de Paris de 1889 (2 Bde., Par. 1890); Kreuth, Aus den La Plata-Staaten (Wien 1891); Turner, Argentina and the Argentines (Lond. 1892); Schmitz, Die Finanzen Argentiniens (Lpz. 1895). - Karten: Atlas da la Republica Argentina (seit 1886 unter A. Seelstrangs Leitung im Instituto Geografico Argentino erscheinend); Brackebusch (6 Blätter, Hamb. 1890); ders., Mapa geologico del interior de la Republica Argentina 1: 1 000 000 (Gotha 1892).

Argentino, in der Argentinischen Republik geprägte Goldmünze von 5 Pesos nacionales (oder Pesos moneda nacional) = 25 Frs. oder 20,25 M.

Argentit, ein Silbererz, s. Silberglanz.

Argenton-sur-Creuse (spr. arschangtóng ßür kröhs'), Hauptstadt des Kantons A. (235,46 qkm, 9 Gemeinden, 15 479 E.) im Arrondissement Châteauroux des franz. Depart. Indre, an der Linie Orléans-Agen der Franz. Orléansbahn, wird durch die Creuse in Ober- und Unterstadt geteilt und hat (1891) 5503, als Gemeinde 6270 E., eine schöne Kirche (15. Jahrh.), Ruinen eines von Ludwig XIII. geschleiften Schlosses (13. Jahrh.); Gerberei, Wollspinnerei, Tuchfabrikation, Bleicherei und Papierfabrikation, Steinbrüche, Thongruben und Mühlwerke sowie zwölf jährliche Märkte. Das einst etwas nördlicher gelegene Argantomagus war eine Stadt der Bituriger. A. war im 16. Jahrh. ein fester Platz der Ligue, unterwarf sich jedoch schon 1589 Heinrich IV.

Argentoratum, lat. Name von Straßburg.

Argentoverbindungen, die dem Silberoxydul, Ag2O, entsprechenden Verbindungen. Man bezeichnet sie oft auch als Silberoxydverbindungen.

Argentum (lat.), Silber; A. cyanātum, Silbercyanid; A. foliātum, Blattsilber; A. nitrĭcum, Silbernitrat, Höllenstein.

Ärger, eine Gemütsverstimmung, welche die Mitte hält zwischen dem Zorne und dem Gram oder Kummer. Geschieht einem Menschen ein wirkliches oder vermeintliches Unrecht, so wird er zornig; trifft ihn ein schwerer Schlag des Schicksals, so grämt oder bekümmert er sich; Ä. aber erfaßt ihn bei den mancherlei Widrigkeiten des täglichen Lebens. Unter Ärgerlichkeit versteht man die für Ä. empfängliche Gemütsstimmung.

Ärgere Hand. Im Mittelalter folgte das Kind bei einer Mißheirat zwischen einem Freien und einer Hörigen oder einem Hörigen und einer Freien regelmäßig der Ä. H., d. i. dem niedrigern Stande, sei es des Vaters, sei es der Mutter.

Ärgernis. Gewisse, für das Strafrecht an sich gleichgültige Handlungen werden dann strafbar, wenn durch sie dem religiösen oder dem moralischen Gefühle ein Ä. gegeben wird. Das Deutsche Strafgesetzbuch straft (ähnlich wie das Österreichische, welches übrigens die Veranlassung öffentlichen Ä. allgemein als erschwerenden Umstand eines Vergehens oder einer Übertretung ansieht) Gotteslästerung (Strafgesetzb. §. 166), Vornahme unzüchtiger Handlungen (§. 183), auch Tierquälerei (§. 360, Nr. 13) dann, wenn ein Ä. gegeben ist. Nach dem Gesetz vom 5. April 1888 (Art. IV) ist auch strafbar (Strafe bis zu 300 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten), wer aus Gerichtsverhandlungen, für die wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, die geeignet sind Ä. zu erregen.

Argesu, Fluß in Rumänien, s. Arschis.

Arghellblätter, Argelblätter, die getrockneten Blätter von Solenostemma Argel Hayne, einer in Oberägypten und Nubien wachsenden Asklepiadee. Die A. werden zuweilen betrügerischer Weise den alexandrinischen Sennesblättern beigemengt, sind aber leicht davon zu unterscheiden, da sie beiderseitig dicht behaart sind; sie sind ferner steif, lederartig, graulichgrün und haben einen widerlich-scharfen Geschmack und stark purgierende Wirkung.

Arginusen, im Altertum Name von drei kleinen Inseln an der Küste der Landschaft Äolis im westl. Kleinasien, gegenüber von Malea, dem südöstl. Vorgebirge der Insel Lesbos. Die Inseln sind bekannt durch den Sieg, den dort die Athener über die peloponnes. Flotte unter dem Spartaner Kallikratidas (Sept. 406 v. Chr.) erfochten.

Argiver (grch. Argeioi), die Bewohner von Argolis (s. d.); ihr Name wird wegen der bedeutenden Rolle, die sie unter ihrem König Agamemnon im Trojanischen Kriege spielen, bei Homer öfter zur Bezeichnung der Griechen überhaupt gebraucht.

Arglist. Personen, welche einen Vertrag miteinander abschließen, sollen bei dem Abschluß, und wenn sie denselben abgeschlossen haben, bei dessen Erfüllung und bei Ausübung ihrer Rechte aus dem die Personen verbindenden Verhältnis redlich verfahren. Jedes Verhalten, welches Treu und Glauben widerspricht, auch wenn es nicht auf einen offenbaren Betrug hinausläuft, giebt dem andern Teil Grund zu einer Einrede (der exceptio doli) oder einen Schadenersatzanspruch. Dabei versteht es sich von selbst, daß jede Partei erlaubte Vorteile für sich suchen darf. Der Verkäufer, der Vermieter sucht den höchsten Preis zu erlangen; er handelt nicht schon um deswillen arglistig, weil er dem Käufer oder Mieter die ihm bekannte Konjunktur des Marktes verschweigt. Aber sie handeln arglistig, wenn sie ihnen bekannte Mängel der von ihnen zu verkaufenden oder zu vermietenden Sache verschweigen.

Außerhalb eines Vertragsverhältnisses erzeugt arglistiges Verhalten selbständige Schadenersatzansprüche. Man begreift hier unter A. jedes vorsätzliche widerrechtliche Verhalten oder jedes bewußt widerrechtliche Verhalten, welches einen andern beschädigt. Die Gesetzgebungen sind in Begründung dieses Anspruchs verschiedene Wege gegangen. Wie das Strafrecht eine Anzahl verschiedener Verbrechen und Vergehen aufstellt, so hat das Gemeine Recht eine Anzahl selbständiger Privatdelikte aufgestellt, aus denen bei vorsätzlicher Rechtsverletzung oder bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung ein Anspruch auf Wiederherstellung des frühern Zustandes erwächst: Entwendung (furtum), Gewalt (vis) und Bedrohung (actio quod metus causa), Beleidigung und üble Nachrede (Injurien), Benachteiligung der Gläubiger durch arglistige Veräußerungen (actio Pauliana), vorsätzliche oder fahrlässige Sachbeschädigung (actio legis Aquiliae). Daneben ist dann für die Fälle, weiche nicht unter ein derartiges Specialdelikt fallen, ein subsidiärer Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher oder wissentlicher Beschädigung (actio doli) gestellt. Ähnlich ist das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch vorgegangen (widerrechtliche Schadenzufügung durch Körperverletzung oder Sachbeschädigung, Beraubung der persönlichen Freiheit, Entwendung, verletzende Nachrede, Gewalt und Drohung, Betrug und A., Verletzung besonderer Berufspflichten). Statt dessen stellt der Code civil Art. 1382 den allgemeinen Grundsatz auf: Jede Hand-^[folgende Seite]