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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Armenschulen; Armensteuern; Armentières; Armenverbände

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Armenschulen - Armenverbände

sie für die angreifende Partei (Kläger, Rechtsmittelkläger) erfolgt, zugleich für den Gegner die oben erstbezeichnete Kostenfreiheit zur Folge. Das A. kann, sobald sich ergiebt, daß eine seiner Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorhanden ist, entzogen werden; es erlischt mit dem Tode der Partei. Vgl. Civilprozeßordn. §§. 106 fg.; Strafprozeßordn. §. 449. (Gesetzliche Bestimmungen über Armenwesen überhaupt s. Armenwesen und Armengesetzgebung.)

Armenschulen, Volksschulen in Städten, die lediglich für die Kinder der ärmern Bevölkerung bestimmt sind und in denen kein (Freischulen) oder doch nur ein geringes Schulgeld erhoben wird, ja die vielfach sogar die nötigen Bücher, Hefte und Schreibmaterialien den ärmsten Kindern unentgeltlich liefern. Meist wird in ihnen nur in den unentbehrlichsten Gegenständen unterrichtet. Anstoß zur Errichtung solcher Schulen gab besonders Pestalozzi. Verwirklicht wurden seine Ideen, außer von ihm selbst, von Fellenberg in Hofwyl und in den Wehrlischulen (s. d.) in der Schweiz. In neuerer Zeit sind die A. an vielen Orten wieder aufgehoben worden. Hat man auch besondere Schulen mit geringem Schulgelde, so vermeidet man doch gewöhnlich den Namen A., nennt sie Bezirksschulen, niedere Bürgerschulen u. s. w. In manchen Städten, wie in Leipzig, wird sogar in diesen Bezirksschulen der gleiche Unterricht in derselben Stundenzahl wie in den andern Bürgerschulen erteilt. Keinen Platz haben sie, wo, wie meist in Süddeutschland und neuerdings auch in Preußen, die allgemeine Volksschule eingerichtet ist, die entweder, wie auch Art. 25 der preuß. Verfassung verlangt, allen Kindern unentgeltlichen Unterricht gewährt oder wenigstens für die Kinder der Armen kein oder ein sehr geringes Schulgeld erhebt. Die Lumpenschulen (ragged schools) in England sind durch freiwillige Armenpflege unterhaltene Schulen für arme Kinder.

Armensteuern (Armentaxen) sind direkte oder indirekte Steuern oder Abgaben, die für die Zwecke der Armenpflege erhoben werden. Dem Mittelalter waren besondere A. ebenso wie eine staatlich geordnete Armenpflege fremd. Mit dem Aufkommen des absoluten Staates entwickelte sich eine derartige Armenpflege mehr und mehr und damit war auch das Bedürfnis zur Beschaffung ausreichender Einnahmequellen gegeben. Die Anfänge der A. reichen bis in die erste Hälfte des 16. Jahrh. zurück.

In England bildet das Armengesetz der Königin Elisabeth vom J. 1601 noch heute die rechtliche Grundlage der A. (poor rate). Die Steuer trifft den Reinertrag des Grundvermögens (Grundstücke, Häuser, Waldungen, Bergwerke u. s. w.). Die Rente, die von dem Grundstück durch Vermietung oder Verpachtung zu erzielen sein würde, abzüglich der Steuern und öffentlichen Lasten, der Unterhaltungs-, Ausbesserungs-, Versicherungskosten u. s. w., gilt als steuerpflichtiger Reinertrag. (Über den Gesamtbetrag der erhobenen Armensteuern s. Armenwesen.)

Frankreich hat nur einige indirekte Abgaben als A., namentlich die Steuer von Theatervorstellungen und öffentlichen Lustbarkeiten, die entweder als Zuschlag von 10 Proz. auf die Eintrittspreise oder als ein Viertel der Roheinnahme erhoben wird. Auch die Grabstellenabgabe, deren Ertrag zu einem Drittel den Wohlthätigkeitsanstalten der beteiligten Gemeinde zufließt, ist hier zu nennen.

In Deutschland kommen als besondere A. ebenfalls nur gewisse indirekte Abgaben in Betracht. So fließt z. B. der Ertrag der Hundesteuer in Sachsen ganz, in Württemberg zur Hälfte der Armenkasse zu. In Sachsen werden zu gleichem Zwecke auch gewisse Besitzwechsel- und Erbschaftsabgaben erhoben. Die Hauptform der A. bilden aber die Abgaben von öffentlichen Lustbarkeiten, die in den Gemeinden erhoben werden.

In der Schweiz bestehen gewisse Nachlaß-, Wirtschafts- und Lustbarkeitssteuern für die Zwecke der Armenpflege neben den in bestimmten Kantonen erhobenen direkten A. verschiedener Art.

Armentières (spr. armangtĭähr), Hauptstadt des Kantons A. (62,83 qkm, 8 Gemeinden, 47 523 E.) im Arrondissement Lille des franz. Depart. Nord, rechts am Scheldezufluß Lys, dicht an der belg. Grenze, an den Linien Lens-A. (38 km), Hazebrouck-Lille und A.-St. Omer (65 km) der Franz. Nord- und A.-Comines (15 km) der Belg. Staatsbahnen, hat (1891) 26 160, als Gemeinde 28 638 E., Collège, Krankenhaus, Departementsirrenanstalt; Lein-, Hanf- und Baumwollspinnereien, Webereien von Lein- und Baumwollwaren (jährlich für 130 Mill. Frs.), Färberei, Gerberei, Salzraffinerie, Öl- und Talgfabrikation, Bleichen, Ziegelei, Eisengießerei, Walzwerke. Bis zu Ende des 18. Jahrh. stand besonders die Tuchmacherei von A. in großem Ruf.

Armenverbände, diejenigen öffentlich-rechtlichen Korporationen, die von Staats wegen als Organe der öffentlichen Armenpflege eingerichtet, verpflichtet oder anerkannt sind. Als zunächst verpflichtetes Organ erscheint in Deutschland der Ortsarmenverband der Gemeinde. Außer dem Ortsarmenverbande wird auf Grundlage des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 (mit Ausnahme von Bayern und Elsaß-Lothringen) die öffentliche Armenpflege durch Landarmenverbände ausgeübt. Dieses sind größere (in der Regel mehrere Ortsarmenverbände zusammenfassende) räumlich abgegrenzte Bezirke.

Jeder Staat kann die Geschäfte eines Landarmenverbandes unmittelbar übernehmen. Dies ist geschehen im Königreich Sachsen, in Sachsen-Weimar, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, in beiden Schwarzburg, Reuß i. L. und in den drei Freien Städten. In Preußen sind zumeist die Provinzen zugleich Landarmenverbände; nur in Ostpreußen bildet jeder Kreis, in Hessen-Nassau jeder Regierungsbezirk einen Landarmenverband, ebenso die hohenzollernschen Fürstentümer und der Kreis Herzogtum Lauenburg. Die Städte Berlin, Breslau, Königsberg sind zugleich Orts- und Landarmenverbände. In Württemberg bilden die Oberamtsbezirke und der Stadtdirektionsbezirk Stuttgart, in Baden, Hessen, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Meiningen und Waldeck die Kreise die Landarmenverbände. In Oldenburg liegt den Amtsverbänden die Besorgung des Landarmenwesens ob. In Mecklenburg-Schwerin und in Anhalt stellt das Staatsgebiet den Landarmenverband dar; in den oldenb. Fürstentümern Lübeck und Birkenfeld bildet denselben die Gesamtheit der Gemeinden mit besondern Korporationsrechten. Streitigkeiten zwischen mehrern A. bezüglich der Armenlast werden nicht im Verwaltungs-, sondern im Rechtswege entschieden. Ausschlaggebend sind dabei die reichsrechtlichen Grundsätze über den in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Juni 1870 zu beurteilenden Unterstützungswohnsitz. Auch in England sah man sich genötigt, als die Mittel der Kirchspiele unzulänglich geworden waren, durch Zusammenlegung mehrerer