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Armenkolonien - Armenrecht
verständliche Dialekte gespalten (vgl. Patkanean, Untersuchung über die Dialekte der armenischen Sprache, Petersb. 1869, russisch; Hanuß, Über die Sprache der poln. Armenier, Krakau 1856, polnisch; Wiener Zeitschrift für die Kunde des Morgenlandes, Bd. 1-3; Thomson, Histor. Grammatik der modern armenischen Sprache von Tiflis, Petersb. 1890, russisch). Diese lassen sich zusammenfassen in zwei Gruppen: eine westliche (Türkei; vgl. Riggs, Grammar of the modern Armenian language, 2. Ausg., Konstant. 1856) und eine östliche (Rußland, Persien, Indien). Grammatiken der altarmenischen Sprache haben geschrieben in armenischer Sprache: Bagratuni (Vened. 1846; ausführlich ebd. 1852), Aidenean (Wien 1885); in franz. Sprache: Cirbied (Par. 1823); in lateinischer: Schröder (Amsterd. 1711) und Petermann (2. Aufl., Berl. 1872, mit Chrestomathie und Wörterverzeichnis); in deutscher: Lauer (Wien 1869). Das beste Wörterbuch ist das armenisch geschriebene der Mechitaristen (2 Bde., Vened. 1836-37), nächst diesem das armenisch-italienische von Tschachtschach (ebd. 1837). Dazu das armenisch-französische (2 Bde., ebd. 1812) und das armenisch-englische von Aucher (2 Bde., ebd. 1821), neu bearbeitet von Bedrossian (ebd., englisch-armenisch 1868; armenisch-englisch 1875-79), das französisch-armenische von Norayr (Néandre de Byzance, Konstant. 1884) und das deutsch-armenische von Goilaw (Wien 1889).
Die armenische Schrift (s. Tafel: Schrift II, 6) ist nach den Angaben der armenischen Schriftsteller etwa 402 n. Chr. vom heil. Mesrop mit Hilfe eines griech. Kalligraphen Ruphanos auf Grundlage eines ältern (des sog. Danielischen) Alphabets geschaffen worden. Die Reihenfolge und die Form der Buchstaben weisen auf griech. Ursprung; nur 14 von den 36 Zeichen sind neu geschaffen. - Vgl. Hübschmann-Gardthausen in der "Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft", Bd. 30, 62 fg., 74 fg.
Armenkolonien gehören zu denjenigen Einrichtungen, die man zur Abhilfe der überhandnehmenden Armut vorgeschlagen hat. Dieselben stellen sich die Aufgabe, Arme aus den großen Städten und Industriebezirken auf das Land in abgesonderte Dörfer zu versetzen und dort mit der Urbarmachung und Bebauung des Landes zu beschäftigen. Die Anstalten solcher Art haben indes, wo man ihre Begründung versucht, nur geringe oder keine Ergebnisse geliefert. Zunächst bedarf es zu einer derartigen Kolonisation ausgedehnter Grundstücke, die, wenn auch nicht bereits urbar, doch bebauungsfähig sein müssen, Haben diese Grundstücke schon an sich einen bedeutenden Preis, so erhöhen sich die Kosten der Kolonisation noch dadurch, daß für die Kolonisten Wohnungen und Stallungen hergestellt, Mobilien- und Inventarienstücke angekauft und Betriebsmittel angewiesen werden müssen, daß ferner den Kolonisten mindestens bis dahin, wo sie ihre Erzeugnisse absetzen können, der Unterhalt vollständig gewährt werden muß. Weder der Staat, noch die Gemeinden, noch die Privatwohlthätigkeit, noch alle drei vereinigt sind daher im stande, vorausgesetzt auch, daß sich ganz geeignete Grundstücke leicht auffinden lassen, ausgedehnte Kolonisationen ganz mittelloser Personen durchzuführen. Sehr schwierig ist sodann die Wahl der Kolonisten. Zuvörderst können erwerbsunfähige Personen gar nicht berücksichtigt werden, und von den erwerbsfähigen sind nur wenige geeignet, unter Aufgebung ihres frühern Erwerbszweigs sich einem neuen, ihnen bisher fremden, dem Ackerbau zu widmen. Gerade aber diese tüchtigern und gewandtern Arbeiter finden auch sonst ihr Brot und bedürfen am wenigsten einer Hilfe. Außerdem läßt sich das Verhältnis der Kolonisten zu den Koloniegründern (Staat, Gemeinde, Privatverein) sehr schwer feststellen. Freie Eigentümer können sie, will man ihnen die Grundstücke nicht geradezu schenken, erst nach einer langen Reihe von Jahren werden, vorausgesetzt noch, daß sehr günstige Umstände eintreten. In der Regel sehen sich die Koloniegründer genötigt, eine schwierige, unangenehme Verwaltung zu führen und unausgesetzt große Opfer zu bringen, die zu dem erzielten Erfolge in keinem Verhältnis stehen. Von volkswirtschaftlichem Nutzen kann bei der Urbarmachung unbebauter Grundstücke nur dann die Rede sein, wenn der Aufwand an Kapital und Arbeit im Verhältnis zur Wertserhöhung dieser Grundstücke steht. Die ersten Versuche mit Errichtung von A. machten im Kleinen der Freiherr von Voght in Flottbeck bei Hamburg und der Herzog von Larochefoucauld zu Liancourt in Frankreich. Im großen gelangte der Gedanke zuerst in Holland durch den General van den Bosch (s. d.) zur Ausführung. Derselbe gründete unter dem Schutze des Prinzen Friedrich und vermittelst eines großen Privatvereins, des Maatschappij van Weldadigheed (Wohlthätigkeitsverein), 1818 die Ackerbaukolonie Frederiksoord in der Provinz Drenthe für verarmte Familien. Dieser folgte die Herstellung noch einiger ähnlicher Anstalten für Bettler, Waisenkinder u. s. w. Von Holland aus fand die Sache Nachahmung in Belgien (Wortel, Mexplus, Rezkevoorsel), Frankreich, England u. s. w. Die meisten dieser Anlagen gingen jedoch schon nach einigen Jahren wieder ein oder mußten vollständig umgestaltet werden. Unverhältnismäßig große Opfer haben alle gekostet, während der angestrebte Zweck nur in sehr geringem Maße erreicht wurde. Nicht zu verwechseln mit den A. sind die Arbeiterkolonien (s. d.). - Vgl. von Buol-Bernburg, Die holländischen A. u. s. w. (Wien 1853); Th. Graß, Die holländischen A. (Dorp. 1845).
Armenordnung, Armenpflege und Armenpolizei, s. Armenwesen.
Armenrecht. Im Civilprozeß hat jede Partei unter der Voraussetzung, daß sie außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung nicht mutwillig oder aufsichtslos erscheint, Anspruch auf das A. Die Bewilligung desselben ist beim Prozeßgericht nachzusuchen unter Beifügung eines obrigkeitlichen Armutszeugnissen und unter Darlegung des Streitverhältnisses nebst Beweismitteln. Auf Grund dessen hat das Prozeßgericht über die Bewilligung des Gesuchs zu entscheiden und dabei das Vorhandensein der zweiten Voraussetzung im Wege summarischer Vorprüfung der Streitsache festzustellen. Die Bewilligung erfolgt für jede Instanz besonders. Sie gewährt der Partei einstweilige Befreiung von Berichtigung der rückständigen und künftigen Gerichtskosten und Auslagen, die Befreiung von Sicherheitsleistung dafür, und das Recht auf Beiordnung eines Gerichtsvollziehers oder im Anwaltsprozeß auf Beiordnung eines Anwalts, während sie auf die Erstattungspflicht bezüglich der gegnerischen Kosten keinen Einfluß übt. Dagegen hat sie, wenn