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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Aufnahmestellung; Aufprotzen; Aufpurren; Aufrechnung

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Aufnahmestellung - Aufrechnung

nach §. 9 der Konkursordnung sowohl von dem Konkursverwalter als vom Gegner aufgenommen werden. War zur Zeit der Konkurseröffnung bezüglich einer im Konkursverfahren anzumeldenden, Forderung ein Rechtsstreit anhängig, so kann der Gläubiger denselben, sofern er aus der Konkursmasse befriedigt sein will, zunächst nicht weiter betreiben, sondern muß seine Forderung im Konkursverfahren anmelden (Konkursordn. §. 10). Wenn gegen die Forderung im Prüfungsverfahren (s. d.) Widerspruch erhoben wird, kann jedoch der Konkursgläubiger den Rechtsstreit aufnehmen und in dieser Weise eine Feststellung seiner Forderung erwirken (§§. 132, Abs. 2 und 134, Abs. 2). Rechtsstreitigkeiten, welche nicht das zur Konkursmasse gehörige Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, sondern sich lediglich auf dessen persönliche Verhältnisse beziehen (Klagen auf Anerkennung der Vaterschaft, auf Ehescheidung u. s. w.), werden durch die Konkurseröffnung überhaupt nicht berührt.

Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 7, 9 und l0) gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie nach der Deutschen.

Aufnahmestellung, Aufnehmen (militär.), s. Verteidigungsgefecht.

Aufprotzen, s. Auf- und Abprotzen.

Aufpurren, Purren, in der Seemannsprache die Schiffswache (s. d.) wecken.

Aufrechnung, Kompensation oder Wettschlagung. Soweit der Schuldner au den Gläubiger eine fällige Geldforderung in ungefähr gleicher Höhe bat, welche ebenso wie seine Schuld fällig ist, kann er dieselbe aufrechnen, er braucht dann nur den Überschuß zu zahlen. Dasselbe findet statt, wenn beide Teile Forderungen auf vertretbare Sachen (s. d.) derselben Art gegeneinander haben, z. B. je 10 Flaschen Heidsieck Monopol. Die A. wird einseitig erklärt von der einen Partei an die andere; deren Einwilligung ist nicht erforderlich. Ein Kompensationsvertrag liegt vor, wenn beide Teile einwilligen, wie bei der Abrechnung (s. Abrechnen). Die einseitige A. kann im Prozeß erfolgen, so daß der Gläubiger, welcher 1000 zu fordern hat, erklärt, er rechne sich auf dieselbe 900 an, welche er dem Beklagten schulde, und nun noch 100 fordert. Oder der Beklagte schützt gegen die Forderung von 1000 die Kompensationseinrede vor, er rechne seine Gegenforderung von 900 auf. Die A. kann aber auch außergerichtlich erklärt werden. Der Schuldner hat ein Recht zur Kompensation nicht, wenn er auf dieselbe im voraus verzichtet hat; ein solcher Verzicht kann darin gefunden werden, daß er Barzahlung versprach. Er kann ferner nicht kompensieren, wenn seiner Gegenforderung eine Einrede entgegensteht. Die A. ist ausgeschlossen gegen gewisse Forderungen, z. B. Rückforderung eines Depositums (nach Gemeinem Recht, preuß. Landrecht und sächs. Recht), gegen fiskalische Forderungen, welche bei einer andern Kasse zahlbar sind u. s. w.

Schon, daß sich Forderung und Gegenforderung gegenüberstehen, hat gewisse Wirkungen, wenn demnächst die Kompensation für gültig erklärt wird, z. B. den Ausschluß der Verjährung, wenn dieselbe sonst für die eine von beiden Forderungen eingetreten sein würde, das Aufhören des Zinsenlaufs. Mit der Erklärung der Kompensation, im Prozeß wenigstens mit dem die A. aussprechenden Urteil, sind Forderung und Gegenforderung, soweit sie sich decken, erloschen. Besondere Regeln gelten für den Fall, daß einer Partei oder beiden Parteien mehrere Forderungen oder Gegenforderungen zustehen und nun Streit darüber entsteht, welche Forderung gegen welche Gegenforderung aufgerechnet werden soll, wie z. B. wenn der Kläger gegen die Einrede der Kompensation eine Replik der A. mit einer andern Forderung als der geklagten geltend macht. Nach der Deutschen Civilprozeßordnung kann die Kompensationseinrede zur getrennten Verhandlung verwiesen werden (§§. 136, 274) und kann in der Berufungsinstanz nicht neu vorgebracht werden, wenn der Beklagte sie in erster Instanz erheben konnte.

Auch gegen Wechselansprüche kann der Schuldner aufrechnen, was er von dem klagenden Gläubiger zu fordern hat; aber er kann nicht einwenden, daß er gegen einen Vormann des Klägers eine Gegenforderung habe, welche die Wechselforderung beseitigt. Selbst wenn er mit dein Vormann verabredet, daß die Wechselforderung durch A. mit der Gegenforderung getilgt sein solle, würde er dies nur einem Kläger entgegensetzen können, welcher diese Abmachung kannte, als er den Wechsel erwarb, oder welcher den Wechsel von diesem Vormann durch ein Indossament zum Inkasso, oder zwar durch ein Vollindossament, aber ohne eigenem Interesse nur mit dem Austrage erworben hat, den Wechsel für Rechnung jenes Vormanns einzuziehen.

Auch bezüglich der A. im Konkurse gelten im allgemeinen während des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Insbesondere sind diese insoweit maßgebend, als es sich um die Voraussetzungen der A. handelt. Soweit ein Gläubiger zur A. befugt ist, braucht er nach der Deutschen Konkursordnung seine Forderung im Konkursverfahren nicht geltend, zu machen, sondern kann es, wenn der Verwalter seine Forderung oder die Befugnis zur A. nicht anerkennt, darauf ankommen lassen, daß dieser gegen ihn Klage erbebt, und sich dann im Prozeß auf die A. berufen (Konkursordn. §. 46). In §. 47 dieses Gesetzbuchs wird die Aufrechnungsbefugnis durch die Vorschrift erweitert, daß die A. seitens des Gläubigers erfolgen kann, obgleich zur Zeit der Konkurseröffnung jede der aufzurechnenden Forderungen oder eine derselben noch betagt oder bedingt oder die Forderung des Gläubigers nicht auf einen Geldbetrag gerichtet war. Soweit das bürgerliche Recht Fälligkeit der aufzurechnenden Forderung oder Gleichartigkeit der beiden Forderungen verlangt, stehen dessen Vorschriften sonach während des Konkursverfahrens einem Konkursgläubiger nicht im Wege. Ist dessen Forderung betagt und unverzinslich, so muß derselbe sich Zwischenzinsen, d. h. einen Zinsabzug (interusurium) gefallen lassen. Hängt die Forderung von einer aufschiebenden Bedingung ab, so kann der Gläubiger vorerst nur Sicherstellung verlangen, muß dagegen seine Verbindlichkeit erfüllen. Die nicht auf Geld gerichtete Forderung des Gläubigers wird nach ihrem Schätzungswert berechnet. Forderungen, welche sich auf den Bezug fortlaufender Hebungen beziehen, werden durch Zusammenzählung der einzelnen Hebungen unter Abrechnung der Zwischenzinsen kapitalisiert (Konkursordn. §§. 47, 58, 62, 63). Unzulässig ist die A. im Konkurse nach §.48 der Konkursordnung: 1) wenn ein Konkursgläubiger nach der Konkurseröffnung etwas zur Masse schuldig geworden ist; 2) wenn ein Schuldner des Gemeinschuldners nach der Eröffnung des Verfahrens eine