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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Aussig; Aussig-Teplitzer Eisenbahn; Aussonderung; Ausspannvorrichtung; Aussperrung

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Aussig - Aussperrung

eine schwere Körperverletzung verursacht, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren, wenn der Tod verursacht ist, Zuchthausstrafe nicht unter 3 Jahren ein. - Vgl. Platz, Geschichte des Verbrechens der A. (Stuttg. 1876); Schubert, Herodots Darstellung der Cyrussage (Bresl. 1890); Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (Bd. 44).

Aussig. 1) Bezirkshauptmannschaft in Böhmen, hat 355,65 qkm, (1890) 78517 E., darunter 1295 Evangelische und 391 Israeliten, 8210 Häuser und 18639 Wohnparteien, in 90 Gemeinden mit 134 Ortschaften und umfaßt die Gerichtsbezirke A. und Karbitz. - 2) A., czech. Ousti nad Labem, Stadt und Sitz der Bezirkshauptmannschaft A., 15 km von der sächs. Grenze, in 138 in Höhe, an der Mündung der links zur Elbe gehenden Biela und der Linie Wien-Brünn-Prag-Bodenbach der Österr.-Ungar. Staatsbahn, den Linien A.-Komotau (65,23 km) und A.-Bilin (Bielathalbahn, 31 km) der A.-Teplitzer Eisenbahn und an der Zweiglinie A.-Schreckenstein (2 km) der Österr. Nordwestbahn, Sitz eines Bezirksgerichts (57 Gemeinden, 87 Ortschaften, 52041 meist deutsche E.), Zoll- und Steueramtes, hat (1890) 23646 meist deutsche E., Rathaus, Stadtkirche (angeblich von 826) mit schönem Madonnenbilde von Carlo Dolce, einem Geschenk des Israel Mengs, dem hier 1728 sein Sohn Rafael geboren ward, Adalbertskirche im Renaissancestil, neues Bürger- und Gewerbeschulgebäude mit Gewerbemuseum; Elbhafen; Fabrikation von Wollwaren, Maschinen, Teer und Terralith, Chemikalien (1000 Arbeiter, eine der größten chem. Fabriken Mitteleuropas), Paraffin, Wagenöl, ätherischen Ölen, Dachpappe, Bändern, Fournieren, Knöpfen, Klavieren, Leder, Malz, Mineralwasser und Lack; Glashütte, bedeutenden Schiffbau und Handel mit Obst, das in der Umgegend gebaut wird, mit Getreide, Mineralwässern, Holz und den Braunkohlen der Umgegend (jährlich an 2 Mill. t). Am 1. Dez. 1891 ist 2 km unterhalb der Stadt ein zweiter Winter- und Verkehrshafen (1,8 m tief, 4,97 ha groß) für 110 Schiffe, erbaut auf Kosten der A.-Teplitzer Bahn, eröffnet worden; der alte Hafen ist 4,37 ha groß. 5km von A. das Schlachtfeld von Kulm (1813); 2 km die Ferdinandshöhe, ein Vergnügungsort (268 m) mit reizender Fernsicht; 5 km die Ruine Schreckenstein und die Hohe Wostrey (585 m). - A., seit dem 13. Jahrh. Stadt und einst stark befestigt, wurde 1426 von den Hussiten zerstört, die 18. Jan. desselben Jahres Friedrich I. von Meißen bei dem nahen Dorfe Predlitz und 15. Juni auf der 4 km entfernten Biehanj (d. i. Lauffeld) schlugen; 1639 wurde es von den Schweden unter Banér erobert. - Vgl. Brandeis, A. und Umgebung (Aussig 1884); Feistner, Geschichte der königl. Stadt A. bis zum Jahre 1547 (Reichenberg 1884).

Aussig-Teplitzer Eisenbahn, s. Österreichisch-Ungarische Eisenbahnen.

Aussonderung, im Konkursverfahren die Herausgabe derjenigen Gegenstände, welche nicht dem Gemeinschuldner gehören und deshalb auch nicht einen Bestandteil der Konkursmasse bilden können. Die Deutsche Konkursordnung schreibt in §. 35 vor, daß die Ansprüche auf A., welche nicht bloß auf ein dingliches, sondern auch auf ein persönliches Recht gestützt werden können, sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens geltenden Gesetzen bestimmen, räumt aber in §. 37 den Verkäufern und Einkaufskommissionären unbedingt das Recht ein, Waren, welche von einem andern Orte an den Gemeinschuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückzufordern, d. h. deren A. zu verlangen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß diese Waren nicht schon vor der Konkurseröffnung an dem Orte der Ablieferung angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer andern Person, welche den Gewahrsam für denselben ausübt, gelangt waren. Ein derartiges Recht, welches in den Gesetzgebungen der meisten handeltreibenden Nationen, namentlich in England, Frankreich, Spanien, Holland und Belgien Anerkennung gefunden hat und gewöhnlich right of stoppage in transitu oder droit de suite genannt wird, kennt die Österr. Konkursordnung. nicht. Vielmehr wird in diesem Gesetzbuch (§§. 26, 27), das den Anspruch auf A. als Rückforderungsanspruch bezeichnet, lediglich bestimmt, daß dieser Anspruch nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen sei. Die Aussonderungsberechtigten, welche im Gemeinen Recht Vindikanten oder Separatisten ex jure dominii genannt wurden, haben sich mit ihrem Anspruch an den Konkursverwalter zu wenden, der darüber zu entscheiden hat, ob er die beanspruchte Sache herausgeben oder es auf einen Prozeß ankommen lassen will. Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 121) bedarf der Verwalter, sofern es sich um einen Wert von mehr als 300 M. handelt, der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn er einen Aussonderungsanspruch anerkennen will. Auch soll er in diesem Falle vor der Anerkennung den Gemeinschuldner hören. Doch wird durch den Mangel der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Anhörung des Gemeinschuldners die Gültigkeit der Anerkennung gegenüber dritten Personen nicht berührt (§. 124). Für den Fall, daß der auszusondernde Gegenstand veräußert worden ist, räumt die Deutsche Konkursordnung (§. 38) den Aussonderungsberechtigten das Recht ein, soweit die Gegenleistung noch aussteht, Abtretung des Rechts auf dieselbe, andernfalls aber die Gegenleistung insoweit aus der Masse zu beanspruchen, als sie nach der Konkurseröffnung zu derselben eingezogen worden ist. Nach der Österr. Konkursordnung kann der Rückfordernde nur in Ansehung der nach der Konkurseröffnung veräußerten Gegenstände das Entgelt von der Masse oder von dem Dritten fordern, je nachdem dessen Leistung bereits stattgefunden hat oder noch aussteht. Bezüglich der Aussonderungsansprüche der Ehefrau des Gemeinschuldners schreibt die Deutsche Konkursordnung (§. 37) vor, daß sie Gegenstände, die sie während der Ehe erworben hat, nur beanspruchen kann, wenn sie beweist, daß dieselben nicht mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.

Ausspannvorrichtung, eine Vorrichtung, die ermöglichen soll, daß beim Durchgehen, Scheuwerden oder auch Stürzen von Wagenpferden ein Ausspannen derselben durch die Wageninsassen mit Hilfe einer einfachen und zugleich sicher wirkenden Bewegung erfolgen kann, so daß eine Rettung des Wagens und der Insassen möglich ist; zweckmäßig ist eine gleichzeitig damit verbundene und wirkende Bremsvorrichtung. Unter den vielen zu diesem Zwecke konstruierten Vorrichtungen soll sich die von G. Engler in Stuttgart durch Einfachheit und Sicherheit ihrer Thätigkeit auszeichnen.

Aussperrung (engl. Lock-out),Bezeichnung für die Arbeiterentlassung, welche eine Anzahl von Unter- ^[folgende Seite]