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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bauerbach; Bäuerle; Bauermiete; Bauernassekuranzen; Bauern-Brueghel; Bauernbund; Bauerndamm; Bauernemancipation

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Bauerbach - Bauernemancipation

Haupt, Butteil, Baulebung, Mortuarium, Tote Hand u. s. w.). Die Güter der nicht vollfreien Bauern standen auch nicht im vollen Eigentum derselben, sondern es hatten sich für sie sehr mannigfaltige und eigentümliche Besitzverhältnisse gebildet. Abgesehen von den durchaus widerruflich, nur auf Herrengunst verliehenen Gütern gab es solche, die auf Lebenszeit oder zwei oder drei Leben verliehen waren (Todbestände, Schupf- oder Falllehne, Leibgedinggüter, Behandigungsgüter u. s. w.), außerdem erbliche Kolonate, welche zum Teil aus den Verleihungen der letztern Art hervorgegangen waren (Meiergüter, Schillingsgüter, Laten- oder Hobsgüter u. s. w.), sowie andere erbpachtartige Verhältnisse (Erbleihe, Erbbestände, Erbzinsgüter). Auch findet man Bauerngüter in einem dem eigentlichen Lehn nachgebildeten Verbande (Bauernlehne, Schulzenlehne).

Zu den völlig freien Bauerngütern gehörten die Sattelhöfe (Sedelhöfe), welche Bezeichnung auch für gewisse Rittergüter vorkommt, die ludeigenen Güter in Bayern, die Freizinsgüter im Erfurtischen u. s. w. Zu dieser Klasse sind auch noch diejenigen zu rechnen, die nur unter einer Vogtei, einer Schutzherrschaft standen und einen Vogtzins und auch wohl noch andere Lasten tragen mußten, wie die Güter der Wetterfreien in Osnabrück, die Erbexen im Bremischen, die Erbhöfe in Lüneburg u. s. w. Im allgemeinen verknüpfte sich demnach bis in die neueste Zeit mit dem Ausdruck Bauerngut der Begriff eines Gutes, das außer den allgemeinen öffentlichen noch besondere sog. bäuerliche Lasten zu tragen hatte. Die Reformen des 18. und 19. Jahrh. aber liefen in Deutschland darauf hinaus, daß den Bauern nicht nur die persönliche Freiheit, sondern auch das nach einem der ältern Rechtsverhältnisse von ihnen besessene Land vollständig oder zu einem Teile als volles Eigentum zugesprochen wurde sowie die überkommenen Leistungen der Bauerngüter in ablösbare Reallasten umgewandelt wurden. (S. Grundeigentum, Grundlasten, Agrargesetzgebung.) Von einer besondern Rechtsstellung, d. h. rechtlichen Zurücksetzung des Bauernstandes als solchen kann in Deutschland keine Rede mehr sein. In Rußland bilden die Bauern auch nach der Aufhebung der Leibeigenschaft einen besondern Stand, und zwar den untersten, neben dem die übrigen, z. B. bezüglich der Kopfsteuerpflicht, bevorrechtet erscheinen.

Wo wider die heutige regelmäßige Gestaltung der Bauer nicht volles freies Eigentum hat, hat dies in einigen Gegenden Bedeutung für das Erbrecht (s. Anerbe) und in geringem Maße auch für das eheliche Güterrecht mit Rücksicht auf die Gestaltung der Rechte des aufheiratenden Ehegatten. (S. auch Interimswirtschaft.) Die frühern gesetzlichen Beschränkungen, Verbot der Vereinigung mehrerer Bauerngüter in einer Hand, Dismembrationsverbote, welche die Erhaltung eines kräftigen Bauernstandes bezweckten, sind bis auf einen verschwindenden Rest weggefallen. - Vgl. von Maurer, Geschichte der Fronhöfe, der Bauernhöfe und der Hofverfassung in Deutschland (4 Bde., Erlangen 1862-63); ders., Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland (2 Bde., ebd. 1865-66); Probyn, Systems of Land Tenure in various countries (Lond. 1881); Bonnemère, Histoire des paysans (2. Aufl., 2 Bde., Par. 1874); Bäuerliche Zustände in Deutschland (in den "Schriften des Vereins für Socialpolitik"), Bd. 22-24, Lpz. 1883); Schamberger, Die Geschichte des Bauernstandes (Linz 1891).

Bauerbach, Pfarrdorf mit Rittergut im Kreis Meiningen des Herzogtums Sachsen-Meiningen, hat (1800) 410 E., darunter ein Sechstel Israeliten, die früher sämtlich in einem eigenen Bezirke ("Judenbau") wohnten; hier lebte Schiller nach seiner Flucht aus Stuttgart als Dr. Ritter auf dem Gute der Frau von Wolzogen Dez. 1782 bis Juli 1783 in strengster Zurückgezogenheit, vollendete die "Verschwörung des Fiesco", schrieb "Kabale und Liebe" und entwarf den Plan zum "Don Carlos". Das Schillerzimmer ist noch in seinem damaligen Zustande.

Bäuerle, Adolf, Theaterdichter und Romanschriftsteller, geb. 9. April 1786 zu Wien, trat 1802 mit einem Ritterroman als Schriftsteller auf und war 1809-38 Sekretär am Leopoldstädter Theater. Er starb 19./20. Sept. 1859 zu Basel. B. widmete sich mit vielem Glück dein Wiener Volkstheater und der Lokalposse. Er brachte in den "Bürgern in Wien" (1813) die Figur des "Staberl" auf, und von seinen zahlreichen Stücken (nur zum Teil als "Komisches Theater", 6 Bde., Pest 1820-26, gesammelt) wurden "Der Leopoldstag" (1818), "Doktor Fausts Mantel" (1820), "Aline" (1826) und einige andere auch außerhalb Wiens mit vielem Beifall gegeben. B. bleibt meist in der niedern Komik stecken und vertieft seine einfachen Stoffe und Charaktere nirgends, ist aber reich an Eingebungen unbefangener Lustigkeit. Die von ihm 1806 begründete "Wiener Theaterzeitung", die nach seinem Tode einging, war 1820-47 das verbreitetste Blatt der österr. Monarchie. Von seinen Romanen haben nur die unter dem Pseudonym Otto Horn erschienenen "Therese Krones" (5 Bde., Wien 1854-55) und "Ferdinand Raimund" (3 Bde., ebd. 1855), die den zwischen Ernst und Scherz schwankenden Wiener Lokalroman einführen, wegen der Fülle des Persönlichen und wienerisch Anekdotischen ein größeres Interesse.- Vgl. B.s Memoiren, Bd. 1 (Wien 1858).

Bauermiete, s. Bedemund.

Bauernassekuranzen, in Österreich die örtlich beschränkten kleinen Feuerversicherungsvereine. Der älteste aller derartigen Vereine ist der 1710 zu Kremsmünster begründete. Die B., welche in gewisser Weise den Kuhgilden (s. Viehversicherung) und andern kleinen Versicherungsanstalten ähnlich sind, stehen in versicherungstechnischer Hinsicht hinter den großen Versicherungsanstalten, die die Gefahr über größere Gebiete verteilen, zurück. 1888 gab es 295 B. mit 298 080 Mitgliedern.

Bauern-Brueghel, Maler, s. Brueghel.

Bauernbund, s. Landwirtschaftliche Vereine.

Bauerndamm, s. Pflasterung.

Bauernemancipation, im allgemeinen die Befreiung des Bauern von der persönlichen Unfreiheit, die sich in der Form der Leibeigenschaft (s. d.) oder Erbunterthänigkeit bis in die neuere Zeit erhalten hatte. (S. Agrargesetzgebung.) Vorzugsweise ist dieser Ausdruck gebräuchlich für die Befreiung der russ. Bauern, die durch das Manifest Alexanders II. vom 19. Febr. (3. März) 1861 vollzogen worden ist. Nicht weniger als 23 Mill. Leibeigene erhielten hierdurch ihre persönliche Freiheit, wenn sie auch noch während einer Übergangszeit in einer zeitweiligen Pflichtigkeit verblieben. Binnen 2 Jahren sollten die Grundherren ihnen ihre Häuser nebst angemessenen Landanteilen gegen Zins oder Ar-^[folgende Seite]