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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bauer; Bauer, Bauerngut, Bauernstand

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Bauer (Wilh.) - Bauer, Bauerngut, Bauernstand

im innern Rußland, kehrte 1866 nach Deutschland zurück und ließ sich in Dresden nieder, wo sie in G. Kühnes Kreis Anregungen zur litterar. Thätigkeit empfing. Ihre ersten Novellen: "Unlösliche Bande" (Stuttg. 1869; 3. Aufl. 1877) und "Bis in die Steppe" (ebd. 1869; 2. Aufl. 1871) behandeln Eigentümlichkeiten des russ. Lebens. 1872 bereiste sie Italien; sie starb 29. Juni 1876 zu Breslau. Von ihren spätern Romanen sind hervorzuheben: "Nora" (2 Bde., 1871; 3. Aufl. 1876), "Schuld und Sühne" (2 Bde., 1871; 2. Aufl. 1874), "Auf Capri" (2 Bde., 2. Aufl. 1877), "Mußte es sein?" (2 Bde., 1873; 2. Aufl. 1875), "Zwischen Vater und Sohn" (1873; 3. Aufl. 1878), "Novellen" (2 Bde., Braunschw. 1874), "Ein Dokument" (4Bde., 1876; 2. Aufl. 1878), "Benedikta" l3 Bde., Berl. 1876); aus dem Nachlasse wurde herausgegeben: "Die geheimnisvolle Sängerin" (2. Aufl., Stuttg. 1878) und "Russ. Idyllen. Nachgelassene Novellen" (Bresl. 1878).

Bauer, Wilh., Ingenieur, geb. 23. Dez. 1822 zu Dillingen, erlernte das Drechslerhandwerk, trat zu München in den Militärdienst und wurde nach einiger Zeit wegen seiner technischen Begabung als Unteroffizier zur Artillerie versetzt. Der Dänische Krieg von 1848 führte B. mit dem bayr. Armeekorps nach Schleswig-Holstein, wo ihn die Schutzlosigkeit der Küsten auf die Idee brachte, die feindlichen Schiffe durch Brander zu vernichten. Er konstruierte einen "Brandtaucher", welcher indes aus Mangel an Mitteln nur ungenügend ausgeführt werden konnte und bei dem ersten Versuche im Kieler Hafen 1. Febr. 1851 verunglückte. Trotzdem setzte er, von der Möglichkeit der unterseeischen Schiffahrt und dem hohen Werte der Erfindung überzeugt, fortan all sein Streben an die Ausführung derselben. Nachdem er in seiner bayr. Heimat Modelle zu Taucherschiffen hergestellt, wandte er sich 1852 nach Österreich, dann nach Frankreich, später nach England, vermochte jedoch nirgends die Mittel zur Ausführung seiner Entwürfe zu erlangen. Bessern Erfolg hatten seine Bemühungen in Rußland, wo er 1855 den Schutz des Großfürsten-Admiral Konstantin gewann, der ihn auf Kosten des Staates einen Brandtaucher genau nach seinen Plänen bauen ließ, welcher sich auch bei öfter wiederholten Versuchen im allgemeinen bewährte. 1858 kehrte B. nach München zurück, nachdem er inzwischen die Erfindung der unterseeischen "Kamele" und der "Taucherkammer" gemacht hatte. Der Untergang des bayr. Postdampfers Ludwig (März 1861) im Bodensee gab ihm Gelegenheit, mit seinen "Kamelen" die ersten praktischen Versuche anzustellen, indem er die Hebung dieses Schiffs unternahm, die jedoch erst nach Überwindung mannigfacher Hindernisse im Juli 1863 gelang. Er ging hierauf nach Bremen, um von dort aus für seine Erfindung zu wirken. Doch wurden seine Absichten durch den Ausbruch des Deutsch-Dänischen Krieges abermals vereitelt. Dagegen führten ihn die kriegerischen Ereignisse auf das Projekt der Herstellung von "Küstenbrandern", für dessen Ausführung 1864 zu Leipzig ein Verein (Wilhelm-Bauer-Verein) sich bildete. Später lebte B. zu München von einer Pension, die ihm König Ludwig II. bewilligt hatte, und starb daselbst 20. Juni 1875.

Bauer, Bauerngut, Bauernstand. Die selbständigen Landwirte zerfallen in drei Klassen. Die erste besteht aus den Besitzern großer Güter, besonders solcher, welche früher bevorrechtet waren, namentlich das Recht der Landstandschaft, der Steuerfreiheit, der eigenen Gerichts- und Polizeiverwaltung besaßen. Diesen, welche als Rittergutsbesitzer den Landadel bildeten und bis zur Gegenwart großenteils dem hohen und niedern Adel angehören, schließen sich die Pächter der Staatsdomänen und großer Güter an. Eine zweite, zahlreichere Klasse umfaßt alle diejenigen, welche zwar ebenfalls für eigene Rechnung auf eigenem Grund und Boden die Landwirtschaft betreiben, aber nur kleinere, doch für den Lebensunterhalt ausreichende Güter innehaben. Diesen stehen die selbständigen Pächter mittlerer Güter nahe. Endlich zur dritten Klasse geboren alle diejenigen, die ganz kleine Güter eigentümlich oder pachtweise besitzen und sich auf denselben kärglich fortbringen oder auch auf Nebengewerbe oder Arbeit für andere angewiesen sind. Die Glieder der beiden letzten Klassen pflegt man gewöhnlich Bauern zu nennen. Im engern Sinne sind indes Bauern nur die Besitzer ganzer Höfe und mindestens solcher Güter, die den Besitzer vollständig zu ernähren vermögen und Gespanne zu halten gestatten. Nach der Ausdehnung des Besitztums unterschied man früher und unterscheidet man in manchen Gegenden noch heute Vollbauern (Vollerben, Vollspänner, Hufner) und Halbbauern (Halbspänner, Halbhufner), die nur eine halbe Hufe besitzen, und stellt diesen als Nichtbauern die Kossäten (mit Häuschen und kleiner Ackerwirtschaft), die Büdner oder Häusler (kleine Grundeigentümer, die auf Tagelohn oder Gewerbebetrieb angewiesen sind) und die nichtansässigen Einlieger gegenüber.

Geschichtlich verbindet sich mit den Begriffen Bauer und Bauerngut auch die Erinnerung an mannigfaltige Formen der Unfreiheit und Abhängigkeit. Es hat zwar auch im Mittelalter stets freie Bauern gegeben; aber je größer die Zahl derjenigen wurde, die als Unfreie, Hörige oder Zinspflichtige das von ihnen bebaute Land nicht in vollem Eigentum besaßen oder die wenigstens dem Schutze eines Grundherrn unterworfen waren, um so allgemeiner wurde die Anschauung, daß der Ausdruck Bauer einen nicht mehr Vollfreien bezeichne. Seit dem spätern Mittelalter entwickelte sich in Deutschland und den Ostseeprovinzen die bäuerliche Unfreiheit zu einer mehr oder weniger strengen Leibeigenschaft (s. d.), die sich bis ins 19. Jahrh. hinein erhielt und in Preußen erst durch die Reformen der Stein-Hardenbergschen Zeit (1807), in andern Staaten aber noch später ganz beseitigt worden ist. Die Abhängigkeit des unfreien Bauern gegenüber seinem Grundherrn zeigte sich in seiner Verpflichtung zu Frondiensten (s. d.), zur Entrichtung von Leib- oder Kopfzins, in dem Gesindezwang, vermöge dessen die Kinder des Leibeigenen unentgeltlich, in andern Fällen auch gegen Lohn, eine Zeit lang Gesindedienste thun mußten, in der Fesselung des Leibeigenen und Gutsbehörigen an die Scholle (glebae adscriptio), so daß er nur mit dem Gute verkauft werden konnte, in der Unterwerfung unter ein "mäßiges Züchtigungsrecht", in der Notwendigkeit einer Heiratserlaubnis von seiten des Herrn und andern Beschränkungen. Ferner ging nicht nur aus der Leibeigenschaft, sondern vielfach auch aus andern Hof- und Schutzverhältnissen die Verpflichtung hervor, daß die Erben eines Bauern von seinem Nachlasse einen gewissen Teil an den Herrn entrichten oder diesem die Wahl eines beweglichen Vermögensstücks überlassen mußten (Best-^[folgende Seite]