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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Baumwollstaude; Baumwunden; Baunach; Baunscheidtismus; Bauplan; Baupolizei

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Baumwollstaude - Baupolizei, Bauordnung, Baurecht

Whipper oder Öffner gelockerten Baumwolle dient. Fig. 2 stellt eine Schlag- und Wickelmaschine mit Siebtrommel dar. Die Baumwolle wird hier, auf einem Lattentuche ausgebreitet, durch Riffelwalzen dem im Innern des Gehäuses a schnell rotierenden Schlagflügel zugeführt; die drei mit der Achse parallelen Schienen dieses Flügels sollen aus die zwischen den Speisewalzen hervortretende Wolle in rascher Aufeinanderfolge schlagend wirken und so die noch vorhandenen büschelweisen Anhäufungen auflösen. Unterhalb des Schlagflügels ist ein Rost angebracht, durch dessen Spalten die gröbern Unreinigkeiten entweichen. Die Baumwolle passiert den sog. Flugraum b und vereinigt sich auf dem Umfang der Siebtrommel c, aus deren Innerm die Luft durch ein Windrad beständig entfernt wird, zu einer dünnen Watte, die von dem Walzenpaar d abgelöst, zwischen den Walzen e f g h verdichtet und auf einer großen Holzspule i zu einem Wickel geformt wird. Damit die Ablösung der Baumwolle von der Siebtrommel leichter von statten geht, ist im Innern derselben ein Schirm l angebracht, der den Windstrom an der betreffenden Stelle unterbricht, indem er mittels des Armes m und eines hohlen Zapfens auf der rotierenden Trommelwelle sitzt und durch das Gegengewicht n in horizontaler Lage gehalten wird. Fig. 7 zeigt eine einfache Schlag- und Wickelmaschine in perspektivischer Ansicht. Damit für kurze Fasern die wirkende Kante des Schlagflügels der Stelle möglichst nahe gebracht werden kann, an welcher die Wolle zwischen den Walzen hervortritt, hat man die Zuführungswalzen mit Erfolg durch eine Art Mulde a (Fig. 4) und eine über dieser gelagerte Stachelwalze b ersetzt. Um die menschliche Arbeitskraft entbehrlich zu machen, die zur Überführung der Baumwolle von einer Auflockerungsmaschine zur andern erforderlich ist, hat man neuerdings mehrere derselben in solcher Art zu einem Ganzen vereinigt, daß der Transport des leicht beweglichen Faserstoffs von einer zur andern mittels eines Windstroms in einer Rohrleitung erfolgt. So stellt Fig. 6 eine solche von Lord Brothers in Todmorden ausgeführte kombinierte Vorbereitungsmaschine als Vereinigung eines Whippers A mit einem sog. Saugöffner C und einer Schlag- und Wickelmaschine D dar. Die Überführung der Fasern von A nach C erfogt ^[richtig: erfolgt] in einem Blechrohr B durch einen saugenden Windstrom, der von einem zum Öffner C gehörigen kräftigen Windrad erzeugt wird; die Baumwolle gelangt hierbei von dem ersten Obergeschoß des Gebäudes in das Erdgeschoß, wobei sich in einer Abteilung B' der Rohrleitung vermöge einer hier vorhandenen Querschnittserweiterung Gelegenheit giebt, noch etwa vorhandene Fremdkörper auszuscheiden; die Entfernung von Staub und kurzen Fasern erfolgt mittels der in der Schlagmaschine vorhandenen Siebtrommeln, deren Innenraum mit den Säugöffnungen eines besondern Ventilators in Verbindung steht. - Die nun folgenden Arbeiten, welche die Herstellung eines gleichmäßigen Bandes von parallelen Fasern, ferner eine zweckentsprechende Zerteilung und Verdichtung dieses Bandes, sowie die endliche Zusammendrehung zu einzelnen Fäden (Garn, Gespinst) bezwecken, sind im Artikel Spinnerei behandelt. - Über Geschichtliches, Statistisches und Litteratur s. Baumwollindustrie.

Baumwollstaude, s. Baumwolle.

Baumwunden, alle durch gewaltsame Einwirkungen entstandenen, mit Zerreißung der Rinden und obern Holzschichten verbundenen Beschädigungen der Bäume. Sie müssen mit scharfen Instrumenten bis auf die gesunden Teile ausgeschnitten und hierauf mit Baumwachs (s. d.) oder Baumkitt ausgefüllt oder verbunden werden. (S. auch Hohlwerden der Bäume.)

Baunach, Marktflecken im Bezirksamt Ebern des bayr. Reg.-Bez. Unterfranken, rechts vom Flusse B, der bei B. von rechts die wie er selbst auf den Haßbergen entspringende Lauter aufnimmt und bald darauf in den Main mündet, hat (1890) 1134 kath. E., Post, Telegraph, Amtsgericht (Landgericht Bamberg), Forstamt, Hopfenbau. In der Nähe die Ruinen des einst den Herzögen von Meran gehörigen 1552 zerstörten Schlosses Stufenberg; unweit davon die Wallfahrtskapelle St. Maria Magdalena.

Baunscheidtismus, s. Akupunktur.

Bauplan, s. Bauzeichnung.

Baupolizei, Bauordnung, Baurecht. Die Baupolizei begreift alle diejenigen polizeilichen Veranstaltungen, welche bezwecken, daß durch Bauanlagen Sicherheit, Bequemlichkeit und Ordnung gefördert und die aus solchen etwa entstehenden Gefahren abgewendet werden. Die Ausführung größerer Bauanlagen oder bedeutender Bauveränderungen und Reparaturen wird in der Regel von der vorherigen obrigkeitlichen Prüfung und Genehmigung des Plans abhängig gemacht. Einwendungen gegen einen Bau, welche auf Privatrecht beruhen, hat der Civilrichter zu entscheiden. Am vollständigsten vermag die Baupolizei ihren Verpflichtungen bei der Gründung von neuen Ortschaften gerecht zu werden, wo es sich zunächst um Ausmittelung einer gesunden Lage handelt, welche der zukünftigen Einwohnerschaft möglichst viele natürliche Vorteile, wie Be- und Entwässerung der Grundstücke, Produktenreichtum und bequeme Kommunikationsmittel, bietet. Ferner ist hier, wie auch dann, wenn es sich um Vergrößerung schon bestehender Orte oder um Wiederherstellung derselben nach einer Zerstörung handelt, ein Bebauungsplan (s. d.) aufzustellen und dabei den Ansprüchen der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs und des guten Geschmacks Rechnung zu tragen. Bei der Ausführung einzelner Bauten ist darüber zu wachen, daß Leben und Gesundheit der Arbeiter, der Vorübergehenden und der spätern Bewohner nicht gefährdet, und daß namentlich die fertigen Gebäude nicht zu Brutstätten von Krankheiten, zu Herden von Feuersbrünsten werden. Die Baupolizei muß demnach darauf bestehen, daß die Baustellen genügend abgesperrt, die Rüstungen tüchtig ausgeführt, die Vorschriften über die erforderliche Beschaffenheit des Baumaterials, über die mindeste Stärke des Mauer- und Balkenwerks, über die Anlegung von Feuerstätten, Rauchfängen, Latrinen u. s. f. beobachtet werden. Die in dieser Hinsicht nötigen allgemeinsten Anordnungen zu erlassen ist Aufgabe der Landesgesetzgebung (allgemeine Bauordnung); eine Steigerung der Ansprüche bleibt, besonders in größern, wohlhabenden Städten, den örtlichen (Lokal-) Bauordnungen vorbehalten. In Preußen beruht wegen der großen Verschiedenheit der örtlichen, insbesondere der klimatischen Verhältnisse das Baupolizeirecht fast ausschließlich auf lokalen Bauordnungen, in Württemberg, Sachsen, Bayern gelten allgemeine Bauordnungen; bahnbrechend war die württembergische vom 6. Okt. 1872. Die örtlichen Bauordnungen schreiben z. B. die äußerste Höhe der Gebäude in Bezug auf die Straßenbreite, die geringste Höhe der Zimmer, die