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Bayern (Verkehrswesen)
den Stadtbezirk. Landeskonsulate dürfen in den Bezirken der Reichskonsuln nicht errichtet werden. B. hat Generalkonsuln in Hamburg, Frankfurt a. M., Dresden, Leipzig und Stuttgart; Konsuln in Karlsruhe, Bremen und Lübeck. Bei der bayr. Regierung sind von ausländischen Staaten 51 Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten accreditiert.
Die Einfuhr an Bier aus deutschen Staaten betrug (1893) 47441 hl, aus andern Staaten 4303 hl, im ganzen 51744 hl (gegen 323154 hl i. J. 1891); die Ausfuhr 2385555 hl.
Die Zollgesetzgebung und die Regelung des Münzwesens steht dem Reiche, die Verwaltung der Zölle den Einzelstaaten zu. Für die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern besteht die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern mit Hauptzollämtern, Nebenzollämtern und Zollexposituren. Die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens wird durch Reichsbeamte, Reichsbevollmächtigte bei den Direktivbehörden und Stationskontrolleure bei den Zollämtern überwacht.
Für die Geldoperationen des Staates besteht die Königliche Bank in Nürnberg mit 13 auf die übrigen Städte verteilten Bankfilialen. Die Reichsbank hat in B. 1 Hauptstelle (München), 2 Stellen (Augsburg, Nürnberg) und 16 Nebenstellen. Als Aktiengesellschaften sind 23 Banken konstituiert mit einem Kapitale von 150242714 M. An größern Privatbanken bestehen 7, darunter die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank (s. d.), die größte derartige Bank in Deutschland, die Bayrische Vereinsbank, Bayrische Notenbank (s. d.), die Süddeutsche Bodenkreditbank, Bayrische Handelsbank und Landesbank, sämtlich in München; Vereinsbank in Nürnberg, die Pfälzische Hypothekenbank in Ludwigshafen a. Rh.; außerdem bestehen 810 Kreditgenossenschaften und 320 Sparkassen.
Seit 1. Jan. 1876 hat die Deutsche Reichswährung auch in B. Geltung. Die neuere Regelung des Münzwesens in B. hatte ihren Ausgangspunkt in dem Vertrage mit Österreich vom 21. Sept. 1753, der den Zwanziggulden- oder Konventionsfuß schuf. Infolge der Gründung des Deutschen Zollvereins schlossen die süddeutschen Zollvereinsstaaten unterm 25. Aug. 1837 zwei Verträge über die Haupt- und Scheidemünzen. Danach wurde der im Süden schon bestehende Kronenthalerfuß, jedoch unter Einhaltung des 24½ Fl.-Fußes, als Münzfuß angenommen mit den Hauptmünzen des Gulden und halben Gulden zu 60 und 30 Kr. Hieran reihte sich der Wiener Münzvertrag vom 24. Jan. 1857 zwischen diesen Staaten und Österreich und Liechtenstein, der an der reinen Silberwährung festhielt. An Stelle des 24½ Fl.-Fußes trat in B. der 52½ Fl.-Fuß, der bis zur Einführung der Reichsgoldwährung blieb. Die Münze in München (Münzzeichen D) ist an der Ausprägung der Reichsmünzen mit 13,6 Proz. beteiligt.
Maß und Gewicht waren bis zur Gründung des Deutschen Reichs nicht einheitlich für das ganze Land geregelt. Für die rechtsrhein. Landesteile galt die Verordnung vom 28. Febr. 1809. Für den Vollzug der Maß- und Gewichtsordnung besteht die bayr. Normalaichungskommission, 96 Aichämter für Maß und Gewicht, 16 Präcisionsaichämter, 15 Gasaichanstalten und 92 selbständig organisierte gemeindliche Faßaichanstalten.
Verkehrswesen. Dem Handel und Verkehr dienen im ganzen 531 Schiffe, darunter 497 Segel- und 34 Dampfschiffe mit 47097 t Tragfähigkeit (Dampfschiffe mit 3544 t Tragkraft). Eigentum des Staates sind die auf dem Bodensee verkehrenden bayr. Schiffe (6 Dampfboote, 1 Dampffähre, 5 Schleppkähne und 3 Trajektkähne im Anschaffungswerte von 1581408 M. und mit einer Gesamttragkraft von 1895 t); ferner 7 Segelschiffe auf der Salzach, 9 auf dem Inn, 47 auf der Donau, 15 auf dem Main, 92 auf dem Rhein und je 1 Personendampfer auf Rhein und Main. ^[Spaltenwechsel]
Im J. 1893 sind auf dem Main bei Würzburg zu Berg durchgegangen 1002 Segelschiffe mit 4976 t Gütern, zu Thal durchgegangen 1038 Segelschiffe mit 8388 t Gütern. Angekommen sind zu Berg 26 Segelschiffe mit 535 t Gütern, zu Thal angekommen 25 Segelschiffe mit 1 t Gütern. Abgegangen zu Berg 3 Segelschiffe mit 60 t und zu Thal 43 Segelschiffe mit 1525 t Gütern. Auf der Donau sind in Passau angekommen zu Berg 145 Personen-, 365 Schlepp-, 468 Güterdampfschiffe mit 46789 t Gütern. Zu Thal kamen an 76 Schlepp-, 95 Güterdampfschiffe mit 2336 t Gütern. Zu Thal gingen ab 145 Personen-, 270 Schlepp-, 240 Güterdampfschiffe mit 6650 t Gütern nebst 9 Segelschiffen, zu Berg 89 Schlepp- und 80 Güterdampfschiffe mit 851 t Gütern. In Ludwigshafen am Rhein kamen 1893 an zu Berg 756 Personendampfschiffe, 1021 Schlepp- und 486 Güterdampfschiffe nebst 3038 Segelschiffen mit 559810 t Gütern, zu Thal kamen an 4510 Segelschiffe mit 128048 t Gütern. Zu Berg gingen ab 3 Schleppdampfschiffe und 4513 Segelschiffe mit 556 t Gütern, zu Thal 756 Personendampfschiffe, 1018 Schlepp-, 486 Güterdampfschiffe nebst 3035 Segelschiffen mit 116547 t Gütern.
Auf dem Bodensee wurden 168098 Personen, 848 t Gepäck, 191428 t Güter, 190 Wagen Tiere und 3153 Tiere in offener Ladung befördert. Die Einnahmen betrugen 465353 M., die Ausgaben 427777 M.
Den Ludwigs-Donau-Main-Kanal befuhren im ganzen 1512 beladene und 1204 leere, zusammen 2716 Schiffe und 879 Flöße, davon in der Richtung nach dem Main 1213 beladene und 144 leere, zusammen 1357 Schiffe mit 68978 t Gütern, in der Richtung nach der Donau 299 beladene und 1060 leere, zusammen 1359 Schiffe mit 14986 t Gütern. Der Floßverkehr nach dein Main betrug 803, in der Richtung nach der Donau 76 Flöße. Die Einnahmen betrugen 93439 M., die Ausgaben 207447 M.
Auf dem Frankenthaler Kanale kamen an zu Berg 174 Segelschiffe mit 7378 t Gütern, zu Thal 497 Segelschiffe mit 18570 t Gütern. Abgegangen sind zu Berg 27 Segelschiffe mit 1917 t Gütern, zu Thal 12 Segelschiffe mit 215 t Gütern.
An Flößen kamen an in Ludwigshafen 110 t Floßholz und geladenes Holz, in Würzburg gingen durch 240909 t Holz, in Kelheim (zu Berg 459 t Holz). In Passau gingen durch zu Thal 7424 t Holz (inkl. Inn), in Kempten (Iller) gingen ab 3885 t Holz, in Augsburg (Lech) kamen an 12068 t Holz, in München (Isar, Loisach) kamen an 44617 t Holz nebst 908 t andern Gütern.
Über die Eisenbahnen s. Bayrische Eisenbahnen.
Post. Die grundsätzlichen Bestimmungen über die rechtlichen Verhältnisse zwischen der Post und dem Publikum, die Privilegien der Post, das Posttarwesen sind durch die auch in B. geltenden Reichsgesetze geregelt. Daneben bestehen für die vom Reich unabhängige innere Postverwaltung noch landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die