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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Bayern (Verwaltung)

des Verfassungsrechts, wo sie vom König ausgehen muß. Seit 1868 wird das Budget auf zwei Jahre festgestellt. Die Kammern müssen mindestens alle drei Jahre berufen werden. Thatsächlich erfolgt die Einberufung alle zwei Jahre infolge der zweijährigen Finanzperiode. Das Gesamtstaatsministerium bildet den Ministerrat des Königs, im Falle der Reichsverwesung den Regentschaftsrat. Ständiger Kronrat ist der Staatsrat (12 Staatsräte im ordentlichen und 16 im außerordentlichen Dienst), in und mit welchem der König die wichtigern Staatsangelegenheiten in Erwägung zieht.

Über die Reichstagswahlkreise s. die Artikel der einzelnen Regierungsbezirke.

Verwaltung. B. hat sechs Ministerien: das des königl. Hauses und des Äußern, der Justiz, des Innern mit einer besondern Abteilung für Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen mit drei Abteilungen (für Forstwesen, der Kronanwälte und der Hauptfinanzbuchhaltung) und des Krieges (s. unten, S. 564a). Vorstände sind die königl. Staatsminister, denen in unmittelbarer Unterordnung unter das Staatsoberhaupt die Leitung bestimmter Teile von Staatsgeschäften unter persönlicher Verantwortung zugewiesen ist. Unmittelbar unter diesen Ministerien stehen die Centralstellen und zwar unter dem Ministerium des königl. Hauses und des Äußern das geheime Haus- und geheime Staatsarchiv, die Generaldirektionen der königlich bayr. Staatseisenbahnen sowie der königlich bayr. Posten und Telegraphen; außerdem hat dasselbe die Leitung des Gesandtschafts- und Konsularwesens; unter dem Ministerium der Justiz das oberste Landesgericht (München) mit dem Disciplinarhof und dem Gerichtshof für Kompetenzkonflikte; unter dem Ministerium des Innern der Verwaltungsgerichtshof, das Landesversicherungsamt (München), das allgemeine Reichsarchiv, das Oberbergamt, die oberste Baubehörde, die Landeskulturrentenkomission, die Normalaichungskommission, die Brandversicherungskammer mit der Hagelversicherungsanstalt, die Landgestütsverwaltung, der Obermedizinalausschuß, die Centralimpfanstalt, die statist. Centralkommission mit dem statist. Bureau, die Flurbereinigungskommission; unter dem Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten der oberste Schulrat, die beiden Erzbischöfe und 6 Bischöfe, das prot. Oberkonsistorium und die Centralanstalten für Wissenschaft, Kunst und Unterricht; unter dem der Finanzen die Centralstaatskasse, der oberste Rechnungshof und die Rechnungskammer, das Hauptmünzamt, die Staatsschuldentilgungskommission, das Katasterbureau, die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern, die Generalbergwerks- und Salinenadministration, die königl. Bank in Nürnberg und die Centralforstlehranstalt in Aschaffenburg; unter dem Kriegsministerium der Generalstab der Armee, mit dem topogr. Bureau und dem Hauptkonservatorium der Armee, die Militärfondskommission, Remonteinspektion, Militärbildungsanstalten u. s. w.

Die Einteilung des Landes erfolgte 1808 in 15, 1809 in 9, 1817 in 8 Kreise, nach Flüssen benannt. Die Benennung Regierungsbezirke (s. S. 556) erhielten diese Kreise 1837, ihre jetzige Grenzbestimmung 1879.

Die Regierungsbezirke zerfallen in Verwaltungsdistrikte, für deren jeden ein Bezirksamt in Unterordnung unter die Kreisregierung besteht. ^[Spaltenwechsel]

Grundlegend für die Organisation der Verwaltungsbehörden ist die sog. Formationsverordnung von 1825. Hiernach besteht in jedem Regierungsbezirk eine Kreisregierung für die innere Verwaltung als Vollzugsorgan der Ministerien. Die Kreisregierung zerfällt in zwei Kammern, die des Innern und die der Finanzen mit je einem Direktor als Vorstand. Der Kammer des Innern äußerlich angegliedert ist der Kreismedizinalausschuß und der Kreistierarzt, der der Finanzen eine Forstabteilung. Gemeinsamer Vorstand ist der Regierungspräsident, unter dessen persönlicher Verantwortung alle Regierungshandlungen ergehen. Jeder Regierungsbezirk bildet zugleich eine Kreisgemeinde, dessen Vertretungsorgan der Landrat ist. Derselbe besteht aus den Vertretern der Distriktsgemeinden des Regierungsbezirks, den Abgeordneten der unmittelbaren Städte, Vertretern der Großgrundbesitzer, aus drei Mitgliedern der wirklichen selbständigen Pfarrer und einem Vertreter der Universität, falls eine solche im Bezirk ihren Sitz hat. Die Mitglieder des Landrats werden auf 6 Jahre gewählt und treten einmal im Jahre am Sitz der Kreisregierung zusammen, um insbesondere bei Feststellung des Kreisbudgets mitzuwirken. Durch Verordnung vom 24. Febr. 1862 erfolgte die Trennung der Justiz und der Verwaltung in der untersten Instanz, die jedoch in der Pfalz schon längst durchgeführt war. Der Kreisregierung sind unmittelbar untergeordnet die Bezirksämter (151), die unmittelbaren Magistrate (38), die Rentämter (216), die Forstämter (376) sowie die Bauämter (48), außerdem sämtliche Anstalten für Unterricht, Gesundheit, Wohlthätigkeit u. s. w. Die Bezirksämter (Distriktsverwaltungsbehörden) umfassen in der Regel 1 bis 3 Amtsgerichtsbezirke. An der Spitze eines jeden Bezirksamtes steht der Bezirksamtmann als Vorstand. Jeder Amtsbezirk einer Distriktsverwaltungsbehörde bildet eine oder zwei, in der Pfalz jeder Kanton eine Distriktsgemeinde, die durch den Distriktsrat (Vorstand der Bezirksamtmann) vertreten wird. Dieser besteht aus den Vertretern der zu dem Verwaltungsbezirk gehörigen Ortsgemeinden, aus den Eigentümern des Grundbesitzes, von dem die höchste Grundsteuer im Distrikt entrichtet wird, aus den Vertretern der nächsten fünfzig höchstbesteuerten Grundbesitzer des Distrikts und nötigenfalls aus einem Vertreter des Staatsärars. Bei Beratungen über die Distriktsarmenpflege sind die Bezirksärzte und zwei selbständige Pfarrer zuzuziehen. Einer Distriktsgemeinde gleich gelten die unmittelbaren Städte, die direkt unter der Kreisregierung stehen. In Unterordnung unter die Bezirksämter üben die Vorstände der kleinern Stadt- und Landgemeinden die Ortspolizei aus. Für die Gemeinden ist maßgebend die Gemeindeordnung vom 29. April 1869, die Pfalz hat eine eigene vom gleichen Tage, beide abgeändert durch Gesetz vom 19. Jan. 1872 sowie durch spätere Gesetze bezüglich einzelner Artikel. Die Pfalz hat nur eine Form der Gemeindeverfassung, während das Hauptland städtische und Landgemeindeverfassung kennt. Die Städte selbst wieder scheiden sich in mittelbare und unmittelbare, d. h. der Distriktspolizeibehörde oder Kreisregierung untergeordnete. Die städtischen Gemeinden werden durch einen Magistrat vertreten, der aus einem Bürgermeister, rechtskundigen Räten, bürgerlichen Magistratsräten und aus den nötigen technischen Beamten besteht. Die bürgerlichen Magistratsräte und nicht rechtskundigen