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Béfort – Befruchtung
Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Beförsterung'
Einer sehr weitgehenden Oberaufsicht, jedoch nicht vollen B., unterstehen die Gemeindewaldungen in Württemberg (Gesetz von 1875). Auch in Frankreich ist
die B. wenigstens für die größern Gemeindewaldungen eingeführt (Code forestier), ähnlich in Belgien.
Privatwaldungen unterliegen in Deutschland nicht mehr einer eigentlichen B. Es war dies früher der Fall in Württemberg
auf Grund einer Forstordnung von 1614, die aber niemals streng angewendet worden ist; nach dem jetzt geltenden Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879
findet nur noch eine zeitliche, aber weitgehende Beschränkung einer Privatwaldwirtschaft dann statt, wenn letztere den Fortbestand des Waldes gefährdet.
Auch in Baden kann nach dem zum Forstgesetze (1833) erlassenen Nachtrage vom 27. April 1854 ein Privatwald, dessen Besitzer nicht den
forstpolizeigesetzlichen Bestimmungen entsprechend wirtschaftet, vielleicht sogar den Wald zerstört oder gefährdet, auf mindestens 10 Jahre unter B. gestellt
werden. Im allgemeinen hat sich die neuere Gesetzgebung mehr der Gewährung einer größern Freiheit in der Bewirtschaftung der Privat-, selbst auch der
Gemeinde- und Korporationswaldungen zugeneigt, indem sie sich darauf beschränkt, mit mehr oder weniger Strenge Waldzerstörung zu verbieten, den
Wiederanbau abgetriebener Flächen (Blößen) zu gebieten, Waldrodungen von der Bewilligung der Forstpolizeibehörden abhängig zu machen, Teilung der
Waldungen zu verbieten oder wenigstens zu beschränken, endlich die Schutzwaldungen in Hochgebirgen durch Verbot kahler Abtriebe u.s.w. zu schützen. So
z.B. das Österr. Forstgesetz vom 2. Dez. 1852, das Bad. Forstgesetz vom 15. Nov. 1833 und Nachtrag dazu vom 27. April 1854, das Bayr. Forstgesetz vom 28.
März 1852 (neu redigiert 1879), das Württemb. Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879. (S. Forstpolizei.)
Béfort, franz. Stadt und Festung, s. Belfort.
Befrachter, im Seefrachtvertrage derjenige, welcher entweder von dem Verfrachter (s. d.) behufs Beförderung
von Gütern ein ganzes Seeschiff, einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmten Raum desselben mietet oder mit dem Verfrachter über die Beförderung
einzelner Güter (Stückgüter) einen Vertrag schließt. Daß der B. selbst die zu befördernden Güter dem Schiffer überliefert, also zugleich der Ablader ist, ist nicht
erforderlich. (S. Ablader.)
Befreiung, Orden der afrikanischen, Orden der Republik Liberia. Er wurde 13. Jan. 1879
durch die Gesetzgebende Versammlung für diplomat. Dienste und für Bemühungen um Abschaffung der Sklaverei gestiftet und besteht aus einem
fünfspitzigen Stern mit einem Kreuz im Mittelfeld, an dem ein Afrikaner und eine Afrikanerin entfesselt ↔ knien; auf dem Revers ist das
Wappen Liberias. (S. Tafel: Die wichtigsten Orden II, Fig. 24.)
Befriedete Sachen, Sachen, welche unter besondern gesetzlichen Schutz gestellt sind, so daß Diebstahl oder Verletzung härter
bestraft wird als bei andern Sachen, z.B. dem Gottesdienst gewidmete Sachen, welche aus einem zum Gottesdienst bestimmten Gebäude gestohlen werden
(Reichsstrafgesetzb. §. 243), Gräber, Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Brücken u.s.w. (§§. 168, 304, 305) oder so daß ein Verweilen wider Verbot in den
befriedeten Räumen bestraft wird, wie es bei Wohnung und Geschäftsräumen der Fall ist (§. 123).
Befronung (lat. in bannum missio), im Mittelalter die Zwangsvollstreckung in Grundstücke,
wenn der wegen Geldschuld Verklagte entweder ungehorsam ausblieb oder rechtskräftig verurteilt war. Ursprünglich erfolgte die Beschlagnahme mit der
Maßgabe, daß das Grundstück, wenn es der Schuldner nicht binnen Jahr und Tag auslöste, konfisciert wurde. Später erfolgte die Zwangsversteigerung. Das
Wahrzeichen des auf das Grundstück gelegten Bannes war ein Strohwisch, ein aufgesteckter Handschuh oder ein Kreuz.
Befruchtung, in den beiden organischen Reichen die Erweckung des weiblichen Keims zu weiterer Ausbildung durch Vermischung
mit dem männlichen Zeugungsstoffe.
1) Im Tierreiche ist die Fortpflanzung durch mit männlichem Samen befruchtete Eier die Regel. Bedingungen der B.
sind: die Gegenwart zweier verschiedener Zeugungsstoffe, Eier und Samen, und die materielle Vereinigung beider, sei es innerhalb, sei es außerhalb des
weiblichen Organismus. Die Elemente des Samens (Samenkörperchen, ihrer tierähnlichen Beweglichkeit wegen
ehemals als Samentierchen bezeichnet) dringen bis in das Ei selbst ein, und der Eintritt in dasselbe geschieht entweder
durch dessen schwammige Hülle, durch welche sich die Samenfäden einbohren, wie z.B. bei den Froscheiern, oder durch besondere Öffnungen der äußern
Eihülle, die man Mikropylen genannt hat (Insekten, Echinodermen u.s.w.). Der Kern der reifen Eizelle (das Keimbläschen) teilt sich vor der B. in zwei ungleich
große Hälften: die größere tritt mit Dottersubstanz zusammen als Richtungskörperchen oder
Polzelle aus dem Ei. Der kleinere Teil bleibt als sog. Eikern oder
Pronucleus im Ei zurück. Mit diesem Rest verschmilzt ein einziges Fädchen des eingedrungenen männlichen Samens
und bildet so einen neuen Kern (Furchungskern, Metanucleus), der Pronucleus
regeneriert also durch Aufnahme des männlichen Zeugungsstoffes, und von ihm geht unter Teilungserscheinung die Furchung des befruchteten Eies aus.
Bevor der nach dem Eindringen zu einem runden Körper veränderte Samenfaden mit dem Pronucleus verschmilzt, bildet sich in der Dottermasse eine sog.
Strahlenfigur (s. Zelle). Die Eier reifen bei allen Tieren unabhängig von der B., tritt aber dieselbe nicht zur rechten Zeit ein, so entwickelt
sich das Ei in der Regel nicht weiter, sondern geht zu Grunde. Bei denjenigen Tieren, bei welchen die B. im Innern des weiblichen Organismus vor sich geht,
sind besondere Begattungsorgane vorhanden, häufig von sehr verwickeltem Bau; bei denen, wo die B.
Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 631.