Schnellsuche:

Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Befort; Befrachter; Befreiung; Befreiungshalle; Befreiungskrieg; Befriedete Sachen; Befronung; Befruchtung

630

Béfort – Befruchtung

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Beförsterung'

  • Nassau auf Grund vieler Gesetze und Verordnungen aus dem 18. und 19. Jahrh. (ausgenommen sind die Waldungen der Stadt Frankfurt);

  • 3) in den hohenzollernschen Landen im ehemaligen Fürstentum Sigmaringen (Verordnungen von 1822, 1827 und 1848), im ehemaligen Fürstentum Hechingen (Verordnungen von 1837 und 1848). Übrigens unterliegen in Preußen diese Waldungen nur einer mehr oder weniger weitgehenden Oberaufsicht des Staates. Vollständig beförstert werden die Gemeindewaldungen ferner in Baden (Gesetz von 1833 und Vollzugsverordnung von 1855), in Hessen (Instruktion von 1837), in Braunschweig (Gesetz von 1861), in Waldeck (Forstordnung von 1853), in Tirol-Vorarlberg (Gesetz von 1856).

Einer sehr weitgehenden Oberaufsicht, jedoch nicht vollen B., unterstehen die Gemeindewaldungen in Württemberg (Gesetz von 1875). Auch in Frankreich ist die B. wenigstens für die größern Gemeindewaldungen eingeführt (Code forestier), ähnlich in Belgien.

Privatwaldungen unterliegen in Deutschland nicht mehr einer eigentlichen B. Es war dies früher der Fall in Württemberg auf Grund einer Forstordnung von 1614, die aber niemals streng angewendet worden ist; nach dem jetzt geltenden Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879 findet nur noch eine zeitliche, aber weitgehende Beschränkung einer Privatwaldwirtschaft dann statt, wenn letztere den Fortbestand des Waldes gefährdet. Auch in Baden kann nach dem zum Forstgesetze (1833) erlassenen Nachtrage vom 27. April 1854 ein Privatwald, dessen Besitzer nicht den forstpolizeigesetzlichen Bestimmungen entsprechend wirtschaftet, vielleicht sogar den Wald zerstört oder gefährdet, auf mindestens 10 Jahre unter B. gestellt werden. Im allgemeinen hat sich die neuere Gesetzgebung mehr der Gewährung einer größern Freiheit in der Bewirtschaftung der Privat-, selbst auch der Gemeinde- und Korporationswaldungen zugeneigt, indem sie sich darauf beschränkt, mit mehr oder weniger Strenge Waldzerstörung zu verbieten, den Wiederanbau abgetriebener Flächen (Blößen) zu gebieten, Waldrodungen von der Bewilligung der Forstpolizeibehörden abhängig zu machen, Teilung der Waldungen zu verbieten oder wenigstens zu beschränken, endlich die Schutzwaldungen in Hochgebirgen durch Verbot kahler Abtriebe u.s.w. zu schützen. So z.B. das Österr. Forstgesetz vom 2. Dez. 1852, das Bad. Forstgesetz vom 15. Nov. 1833 und Nachtrag dazu vom 27. April 1854, das Bayr. Forstgesetz vom 28. März 1852 (neu redigiert 1879), das Württemb. Forstpolizeigesetz vom 8. Sept. 1879. (S. Forstpolizei.)

Béfort, franz. Stadt und Festung, s. Belfort.

Befrachter, im Seefrachtvertrage derjenige, welcher entweder von dem Verfrachter (s. d.) behufs Beförderung von Gütern ein ganzes Seeschiff, einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmten Raum desselben mietet oder mit dem Verfrachter über die Beförderung einzelner Güter (Stückgüter) einen Vertrag schließt. Daß der B. selbst die zu befördernden Güter dem Schiffer überliefert, also zugleich der Ablader ist, ist nicht erforderlich. (S. Ablader.)

Befreiung, Orden der afrikanischen, Orden der Republik Liberia. Er wurde 13. Jan. 1879 durch die Gesetzgebende Versammlung für diplomat. Dienste und für Bemühungen um Abschaffung der Sklaverei gestiftet und besteht aus einem fünfspitzigen Stern mit einem Kreuz im Mittelfeld, an dem ein Afrikaner und eine Afrikanerin entfesselt ↔ knien; auf dem Revers ist das Wappen Liberias. (S. Tafel: Die wichtigsten Orden II, Fig. 24.)

Befreiungshalle, s. Kelheim.

Befriedete Sachen, Sachen, welche unter besondern gesetzlichen Schutz gestellt sind, so daß Diebstahl oder Verletzung härter bestraft wird als bei andern Sachen, z.B. dem Gottesdienst gewidmete Sachen, welche aus einem zum Gottesdienst bestimmten Gebäude gestohlen werden (Reichsstrafgesetzb. §. 243), Gräber, Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Brücken u.s.w. (§§. 168, 304, 305) oder so daß ein Verweilen wider Verbot in den befriedeten Räumen bestraft wird, wie es bei Wohnung und Geschäftsräumen der Fall ist (§. 123).

Befronung (lat. in bannum missio), im Mittelalter die Zwangsvollstreckung in Grundstücke, wenn der wegen Geldschuld Verklagte entweder ungehorsam ausblieb oder rechtskräftig verurteilt war. Ursprünglich erfolgte die Beschlagnahme mit der Maßgabe, daß das Grundstück, wenn es der Schuldner nicht binnen Jahr und Tag auslöste, konfisciert wurde. Später erfolgte die Zwangsversteigerung. Das Wahrzeichen des auf das Grundstück gelegten Bannes war ein Strohwisch, ein aufgesteckter Handschuh oder ein Kreuz.

Befruchtung, in den beiden organischen Reichen die Erweckung des weiblichen Keims zu weiterer Ausbildung durch Vermischung mit dem männlichen Zeugungsstoffe.

1) Im Tierreiche ist die Fortpflanzung durch mit männlichem Samen befruchtete Eier die Regel. Bedingungen der B. sind: die Gegenwart zweier verschiedener Zeugungsstoffe, Eier und Samen, und die materielle Vereinigung beider, sei es innerhalb, sei es außerhalb des weiblichen Organismus. Die Elemente des Samens (Samenkörperchen, ihrer tierähnlichen Beweglichkeit wegen ehemals als Samentierchen bezeichnet) dringen bis in das Ei selbst ein, und der Eintritt in dasselbe geschieht entweder durch dessen schwammige Hülle, durch welche sich die Samenfäden einbohren, wie z.B. bei den Froscheiern, oder durch besondere Öffnungen der äußern Eihülle, die man Mikropylen genannt hat (Insekten, Echinodermen u.s.w.). Der Kern der reifen Eizelle (das Keimbläschen) teilt sich vor der B. in zwei ungleich große Hälften: die größere tritt mit Dottersubstanz zusammen als Richtungskörperchen oder Polzelle aus dem Ei. Der kleinere Teil bleibt als sog. Eikern oder Pronucleus im Ei zurück. Mit diesem Rest verschmilzt ein einziges Fädchen des eingedrungenen männlichen Samens und bildet so einen neuen Kern (Furchungskern, Metanucleus), der Pronucleus regeneriert also durch Aufnahme des männlichen Zeugungsstoffes, und von ihm geht unter Teilungserscheinung die Furchung des befruchteten Eies aus. Bevor der nach dem Eindringen zu einem runden Körper veränderte Samenfaden mit dem Pronucleus verschmilzt, bildet sich in der Dottermasse eine sog. Strahlenfigur (s. Zelle). Die Eier reifen bei allen Tieren unabhängig von der B., tritt aber dieselbe nicht zur rechten Zeit ein, so entwickelt sich das Ei in der Regel nicht weiter, sondern geht zu Grunde. Bei denjenigen Tieren, bei welchen die B. im Innern des weiblichen Organismus vor sich geht, sind besondere Begattungsorgane vorhanden, häufig von sehr verwickeltem Bau; bei denen, wo die B.

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 631.