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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Begleitungsbeamte; Begleitzettel; Beglerbeg; Begna; Begnadigung; Begonĭa

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Begleitungsbeamte - Begonia

im Gegensatz zu den auf dem Griffbrett liegenden, Melodie spielenden.

Begleitungsbeamte, Beamte, welche die Zollverwaltung kontrollpflichtigen Eisenbahnzügen oder Schiffen für die Dauer einer bestimmten Fahrt beigiebt. Der Dienst, den diese Beamten zu leisten haben, heißt Begleitungsdienst.

Begleitzettel, im zoll- und kontrollpflichtigen Warenverkehr diejenigen amtlichen Ausfertigungen, mittels deren die aus dem Auslande eingegangenen und bei dem Grenzzollamte mit Ladungsverzeichnis (s. d.) angemeldeten Eisenbahnwagen dem gewählten Abfertigungsamte im Innern des deutschen Zollgebietes überwiesen werden. Die B. werden dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstelle eingehändigt und enthalten außer der besondern Bezeichnung der einzelnen Wagen und der Art des angelegten Verschlusses (s. Warenverschluß) die Angabe der Frist, innerhalb deren die Gestellung (s. d.) bei dem Abfertigungsamte zu erfolgen hat (Gestellungsfrist). Auch werden ihnen die Unikate, d. h. die den Abschriften zu Grunde liegenden Urschriften der Ladungsverzeichnisse mit den dazugehörigen Frachtbriefen sowie die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen verwendeten Schlössern, in Taschen oder Couverts amtlich verschlossen, beigefügt. Vgl. Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen, §§. 21, 22.

Beglerbeg, türk. Titel, s. Beg.

Begna (Bœgna), der wichtigste Quellstrom der Drammenelv in Norwegen, entspringt auf dem Hardanger Fjeld, durchfließt in südwestl. Richtung Waldres und Ådalen, bildet in seinem Laufe die bedeutenden Seen Vangsmjösen, Slidrefjorden, Strandefjorden und Spirilen und fällt nach 204 km Lauf und nach Aufnahme der Randelv in den Tyrifjord. Das Flußgebiet beträgt etwa 4800 qkm.

Begnadigung, im weitesten Sinne die gänzliche oder teilweise Aufhebung strafrechtlicher Nachteile. Sie hat ihren Grund in der Notwendigkeit, in einzelnen Fällen einen Ausgleich formeller und materieller Gerechtigkeit durch Berücksichtigung von Forderungen der Billigkeit zu schaffen. B. im engern Sinne ist der völlige oder teilweise Erlaß der rechtskräftig erkannten Strafe. Sie heißt Amnestie (s. d.), wenn sie, im Gegensatz zur Einzelbegnadigung, mehrere, persönlich oder sachlich umgrenzte Gebiete umfaßt. Ist die B. vor dem rechtskräftigen Erkenntnis durch Niederschlagung der schwebenden Untersuchung erfolgt, so ist sie Abolition, welche durch die neueste Justizgesetzgebung zwar für das Deutsche Reich nicht eingeführt, aber durch dieselbe da, wo sie in den Partikularstaaten (meist verfassungsmäßig beschränkt) bestanden hatte, auch nicht aufgehoben ist.

Inhaber des Begnadigungsrechts ist ausschließlich der Souverän; in Deutschland sind es regelmäßig die Bundesfürsten und die Senate von Hamburg, Bremen und Lübeck. Es steht ihnen auch in denjenigen Straffällen zu, welche, wie z. B. die Beleidigung des Kaisers oder des Bundesrates, die Interessen des Reichs berühren. Der Kaiser hat das Begnadigungsrecht nur in wenigen Fällen: in Sachen, in welchen wegen Hoch- und Landesverrat verurteilt ist, oder in welchen der Konsul oder das Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat, in Elsaß-Lothringen und in Disciplinarsachen gegen Reichsbeamte, wenn man diese zu den Strafsachen im weitern Sinne rechnen will. – Die Ausübung des Rechts zur B. kann übertragen werden. Dergleichen Delegationen an die Minister kommen landesgesetzlich in geringfügigen Polizei- und Steuersachen vielfach vor. Für Elsaß-Lothringen ist der Kaiser ermächtigt, die Ausübung der B. dem Statthalter zu übertragen. ^[Spaltenwechsel]

Seinem Inhalte nach ist das Begnadigungsrecht unbeschränkt; es kann sich auf die ganze Strafe erstrecken oder auf einen Teil derselben (Rehabilitation oder Restitution, wenn Ehrennebenstrafen erlassen sind). Es können auch andere Strafen an die Stelle der urteilsmäßigen gesetzt werden; doch wird mehrfach angenommen, daß der Inhaber der Gnadengewalt an die Strafarten des Gesetzes und ihre Höchst- und Mindestbeträge gebunden sei. Ebenso wird angenommen, daß einerseits die B. unwiderruflich sei, und daß sie andererseits durch den Verzicht des Begnadigten nicht unwirksam werde. Über die Form des Gnadenerlasses entscheidet das Recht des einzelnen Staates; in konstitutionellen Staaten ist die Kontrasignatur des Ministers erforderlich, wenigstens zur Begründung der Verantwortlichkeit für Innehaltung der Begnadigungskompetenz. – Das Begnadigungsrecht erstreckt sich auf das gesamte Strafrecht; Beschränkungen kommen nur vor gegenüber der konstitutionellen (nicht gegenüber der kriminellen) Verantwortlichkeit der Staatsminister. Die volle B. wird den Begnadigten gegenüber in vollem Umfange wirksam; sie erstreckt sich auf alle Nebenstrafen: Geldstrafen, Einziehung, Unbrauchbarmachung, Ehr- und Amtsverlust; sie läßt aber unberührt alles, was nicht wirkliche Strafe ist, z. B. das Recht des Verletzten auf Buße. Auch der Anspruch des Fiskus auf die Kosten des Verfahrens wird durch den Gnadenakt als solchen nicht hinfällig, die Niederschlagung muß vielmehr besonders ausgesprochen werden. – Vgl. Plochmann, Das Begnadigungsrecht (Erlangen 1845); Lueder, Das Souveränitätsrecht der B. (Lpz. 1860); Loeb, Begnadigungsrecht (Worms 1881).

Begonĭa L., artenreiche Pflanzengattung aus der Familie der Begoniaceen. Die Begonien sind der Mehrzahl nach perennierende, nur zum kleinsten Teil einjährige Kräuter der Tropengegenden, namentlich des tropischen Amerikas, zeichnen sich durch knotige, saftvolle Stengel und schön oder seltsam geformte und oft sehr eigentümlich gefärbte Blätter mit ungleicher Basis aus, weshalb sie im Volksmunde Schiefblatt genannt werden.

Es sind zum Teil prächtige, beliebte Blattpflanzen, die in Gewächshäusern kultiviert werden, jedoch auch mit wenigen Ausnahmen im Zimmer gedeihen. Unter den Arten mit schöner Blattfärbung sind besonders hervorzuheben: B. rex Putz., deren große Blätter mit breiter silberglänzender Zone umsäumt und mit vielen Flecken und Punkten gleicher Färbung bestreut sind. Diese Art ist die Mutterpflanze der meisten zahlreichen buntblätterigen Gartenformen (vgl. Tafel: Blattpflanzen, Fig. 5): B. metallica G. Smith, Blätter hellgrün und braun marmoriert; B. imperialis Lem., nebst ihrer Varietät smaragdina, beide mit sammetiger Blattfläche, erstere hellgrün mit dunkeln Flecken, letztere rein smaragdgrün; B. argyrostigma Grah., mit rötlich-grünen, rein weiß gefleckten Blättern. Die Arten dieser Gruppe lassen sich sehr leicht durch Stecklinge oder Blattsprosse vermehren. Letztere werden erzeugt, indem man ausgewachsene Blätter vom