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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Begrifflich - Behaim (Martin)

den Charakter einer neuen Einsicht, die auch nicht aus der exakten Beobachtung der Einzelfälle allein zu gewinnen war, sondern zugleich immer auf solchen Grundbegriffen, wie dem der Größe, der Kausalität u. s. w. beruht, deren Anwendung auf die bestimmten Erscheinungen erst das Gesetz ergab. Daher war in der Geschichte der Wissenschaften der Gewinn klarer, scharf abgegrenzter und in principieller Tiefe verstandener Grundbegriffe (z. B. bei Galilei) immer das Entscheidende, indem auch der empirischen Forschung dadurch erst ihre wahren Aufgaben vorgezeichnet wurden. Das Gesetz ist demnach nur die wissenschaftliche Vollendung des B. Auch die B. der gemeinen Erfahrung, wie sie etwa in den Formen und Wortbedeutungen einer Sprache niedergelegt sind, sind Analoga von Gesetzen; in der Einheit des Wortsinns sucht die Sprache der Forderung der Identität des B. in etwas zu genügen und genügt ihr wirklich, soweit es sich bloß um die nächsten Zwecke des praktischen Lebens handelt. Aber von wissenschaftlichen B. sind sie dadurch unterschieden, daß sie nicht, wie diese, strenge Gesetzesbedeutung für unsere Vorstellung beanspruchen können, sondern von willkürlich begrenzten Gesichtspunkten ausgehen. Der Gesetzescharakter wissenschaftlicher B. ist es, welcher ihnen die Bedeutung des Objektivgültigen verleiht; wie der B. überhaupt den Gegenstand, so konstituiert erst der wissenschaftliche B. den wissenschaftlichen Gegenstand; nur dieser aber hat Anspruch darauf, den Gegenstand zu bedeuten, d. h. die einzige, strenggültige Gegenständlichkeit darzustellen. – Inwiefern man versuchen kann, durch B. etwa auch Gegenstände zu erreichen, die jenseit der Grenze möglicher Erfahrung liegen, s. Noumenon.

Begrifflich, auf den Begriff (s. d.) bezüglich, dem Begriffe nach.

Begriffsbestimmung, s. Definition.

Begründung, s. Grund.

Begrüßungen, s. Gruß.

Bégueule (frz., spr. -göhl), eine, die sich ziert, die Spröde spielt; Bégueulerie, Ziererei, Prüderie.

Beguīnen (Beguinae), s. Beghinen.

Begum (ind.), Fürstin (Titel).

Begünstigung. Der B. macht sich schuldig, wer dem Schuldigen Beistand leistet, um ihn entweder vor Bestrafung zu sichern (persönliche oder eigentliche B.), oder um ihm die aus der That erlangten Vorteile zu sichern (sachliche B.). Nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§. 257) wird nur die B. eines Verbrechens oder eines Vergehens, nicht die einer Übertretung bestraft. Doch können B. von Übertretungen der durch das Strafgesetzbuch aufrecht erhaltenen Landesgesetze unter Strafe gestellt werden, so der Feld- und Forstpolizeigesetze.

Die eigentliche (persönliche) B. kann vor ergehendem Urteil auf Vereitelung der Verurteilung und sie kann nach ergangenem Urteil auf Vereitelung der Vollstreckung der erkannten Strafe gerichtet sein. Im erstern Falle kann sie erfolgen in Voraussicht der kriminellen Verfolgung der That, ehe von irgend einer Seite Schritte zu diesem Zwecke gethan sind. Hierher gehören: Verwischung der Spuren der That, Verbergen oder Verheimlichen von Überführungsstücken, Verbergen des Thäters und Beförderung der Flucht, wahrheitswidrige Auslassung in der wegen der That geführten Untersuchung, so z. B. einerseits fälschliche Übernahme der Schuld auf sich selbst, andererseits wissentlich falsche Anschuldigung eines andern, wahrheitswidrige Zeugenaussage (ist sie eidlich abgegeben, so greifen die Meineidsstrafen Platz), endlich auch Einwirkung auf andere Personen, z. B. Versuch der Verleitung eines andern zur wahrheitswidrigen nicht eidlichen Aussage. Im zweiten Falle der eigentlichen B. – Vereitelung der erkannten Strafe – kommt neben Verbergen und Fluchtbeförderung in Betracht der Fall, daß sich der Begünstiger statt des Verurteilten zum Strafantritt stellt oder die Geldstrafe unter dem Namen des Verurteilten zahlt, und die Gefangenenbefreiung. ^[Spaltenwechsel]

Die sachliche B. hat den Zweck, dem Thäter oder Teilnehmer die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern. Gemeint ist ein Vermögensvorteil (B. einer Unterschlagung durch Aufbewahrung des unterschlagenen Geldes), und es würde z. B. sachliche Beistandleistung bei einer zum Zwecke der Unzucht ausgeführten Entführung, wenn auch die Sicherung der Gewaltherrschaft über die Entführte zu dem angestrebten Zwecke ein Vorteil im Sinne des Strafgesetzes wäre, nicht als B., sondern allenfalls als Beihilfe strafbar sein.

Die Strafe beider Arten der B. ist Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu einem Jahre. Wenn aber der Begünstiger den Beistand seines Vorteile wegen – der hier nicht nur Vermögensvorteil zu sein braucht – leistet, so tritt Gefängnis bis zu 5 Jahren ein, doch darf die Strafe nach Art und Maß keine schwerere als die auf die Handlung selbst angedrohte sein. Diese (qualifizierte) B. hat Ähnlichkeit mit der Hehlerei (s. d.). Straflos bleibt nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die B., wenn sie dem Thäter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Das gilt, wie das Deutsche Reichsgericht ausgeführt hat, auch für den Fall, daß die B. des eigenen Vorteils wegen gewährt ist.

Wenn die B. vor Begehung der That zugesagt worden ist, so ist sie als Beihilfe (s. d.) zu strafen, und diese Bestimmung leidet nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch auf Angehörige Anwendung.

Das Österr. Strafgesetz von 1852 straft die B. in besonders vorgesehenen Fällen; der Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen Recht. – Vgl. Gretener, B. und Hehlerei (Münch. 1879).

Begutten (Beguttae), s. Beghinen.

Behaarung der Pflanzen, s. Haare der Pflanzen.

Behacken, Feld- und Gartenarbeit, s. Hacken.

Behaghel, Otto, Germanist, geb. 3. Mai 1854 in Karlsruhe, wurde 1878 Privatdocent in Heidelberg, 1883 ord. Professor der deutschen Sprache in Basel, 1888 in Gießen. Er gab die «Eneide» Heinrichs von Veldeke (Heilbr. 1882) und den «Heliand» (Halle 1882) sowie Hebels Werke (Stuttg. 1883) und Briefe (Karlsr. 1883) heraus, schrieb ein vorzügliches gemeinverständliches Werkchen über «Die deutsche Sprache» (Prag und Lpz. 1886) und gründete 1880 mit F. Neumann das «Litteraturblatt für german. und roman. Philologie». Seit Bartschs Tode (1888) leitet er auch die Zeitschrift «Germania».

Behaim, Albert von, s. Albert (Bd. 1, S. 325 b).

Behaim, Martin, Kosmograph, stammte aus einer Nürnberger Patricierfamilie, die, seit Mitte des 13. Jahrh. in der Reichsstadt ansässig, noch jetzt als freiherrliche (Behaim von Schwarzbach) dort blüht. B. wurde um 1459 geboren, war zwischen 1471 und 1475 ein Schüler des Regiomontanus und machte dessen sorgfältig gearbeitete Astrolabien von Messing und Ephemeriden in Portugal bekannt. Er