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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bei; Beibrechen; Beichtbrief; Beichtbücher; Beichte

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Bei - Beichte

Familiengute Semlow bei Franzburg in Pommern, studierte in Heidelberg, Genf und Berlin, diente dann bis 1851 als Offizier im Gardekürassierregiment, bereiste darauf fast ganz Europa und Ägypten, lebte dann seit 1854 auf seinem Gute Semlow, wurde 1861 in den Grafenstand erhoben, 1863 zum Kammerherrn ernannt und erhielt 1865 das Erbküchenmeisteramt des Fürstentums Rügen und des Landes Barth. 1867‒69 war B. Landrat des Kreises Franzburg, 1869‒83 Regierungspräsident in Stralsund und wurde dann zum Oberpräsidenten von Pommern ernannt. 1891 wurde ihm der Abschied unter Ernennung zum Wirkl. Geheimrat bewilligt. Seitdem lebt er wieder auf Semlow. Seit 1868 Herrenhausmitglied, wurde er auch in den ersten Deutschen Reichstag gewählt, dessen Mitglied er 1882/83 noch einmal auf kürzere Zeit war.

Bei, türk. Titel, s. Beg.

Beibrechen, Einbrechen, sagt man bei Mineralien, die sich in einem Grubenfelde in solchem Zusammenhange mit andern finden, daß sie mitgewonnen werden können oder nach Vorschrift der Bergbehörde mitgewonnen werden müssen.

Beichtbrief (neulat. Confessionale), eine vom Papste gewährte Gnade, die Beichtvätern die Vollmacht (facultas) einräumt, in gewissen Fällen von der Beobachtung kanonischer Vorschriften (z. B. über das Fasten) zu entbinden. Daher werden die Confessionalia (z. B. mehrfach in polemischen Schriften Luthers) gleichzeitig mit Butterbriefen (s. d.) erwähnt. (S. Beichte.)

Beichtbücher, s. Ablaß.

Beichte (althochdeutsch pigihti, d. i. Bekenntnis; lat. confessio), das reumütige Sündenbekenntnis des Christen, das vor dem Geistlichen (nach evang. Lehre in Ausnahmsfällen auch vor Laien) abgelegt wird, um den Trost der Sündenvergebung (s. Absolution) zu empfangen. Die Entstehung der B. knüpft sich an das öffentliche Bekenntnis (confessio, grch. exomológēsis) der Sünde, das seit dem 3. Jahrh. die wegen gröberer Vergehen aus der Kirche Ausgestoßenen vor der Wiederaufnahme abzulegen hatten. Die B. wurde so erster Akt der Buße (s. d.). Neben dem öffentlichen Sündenbekenntnis kam frühzeitig für leichtere Vergehen das Bekenntnis vor dem Priester allein (in den Klöstern vor dem Abte) oder die Privatbeichte auf. Papst Leo d. Gr. verwarf das öffentliche Sündenbekenntnis geradezu als unapostolisch und empfahl die geheime B. in des verschwiegenen Priesters Ohr als sicherstes Mittel, viele zur Buße zu bringen, die sich durch Scham oder Furcht von der öffentlichen B. abhalten ließen (459). Schon seit dem 4. Jahrh. wurde die Zeit der 40tägigen Fasten (quadragesima) als die für die B. geeignetste erachtet. Seit dem 5. Jahrh. wurde es üblich, sich zum Genusse des heiligen Abendmahls durch B. und Absolution vorzubereiten, und seit dem 8. Jahrh. wurde am Aschermittwoch (später am Gründonnerstag) nach vorangegangener Einzelbeichte in einem öffentlichen Gottesdienste eine für alle gemeinsame Beichtformel gesprochen. Seit dem 9. Jahrh. war die B. vor dem Priester auch für läßliche Sünden Regel, und im Zusammenhange mit der Vorstellung, daß der Geistliche an Gottesstatt dem Bußfertigen seine Sünden vergebe, gestaltete sich die B. immer mehr zu einem sakramentalen Akt (confessio sacramentalis). Innocenz Ⅲ. erhob auf dem vierten Laterankonzil die Ohrenbeichte (confessio auricularis) zum Kirchengesetz. Im 21. Kanon wird hier bestimmt, daß jeder Christ, der die reifen Jahre (anni discretionis) erreicht hat, wenigstens einmal im Jahre vor dem Priester ein Bekenntnis seiner Sünden ablegen solle. Von den Geistlichen wurde früh eine öftere B. gefordert, von den Nonnen seit dem Konzil von Trient eine monatliche. ^[Spaltenwechsel]

Die Lehre der römisch-katholischen Kirche von der B. ward namentlich durch Thomas von Aquino und Albert d. Gr. ausgebildet und durch das Konzil von Trient (in der 14. Session) in der Hauptsache zum Abschluß gebracht. Hiernach bildet die B. vor dem Priester den zweiten Teil des Bußsakraments. Der Priester verwandelt kraft kirchlicher Machtvollkommenheit die in der Aufzählung der Sünden beurkundete ungenügende Reue in eine genügende, legt dem Beichtenden eine Buße auf und absolviert ihn darauf an Gottesstatt (actus judicialis). Unbedingt zum Heile notwendig ist indessen nur die Aufzählung aller schweren oder Todsünden (peccata mortalia) in Gedanken, Worten und Thaten; die B. der läßlichen Sünden (peccata venialia) wird, strenggenommen, nur als heilsam empfohlen. Ein allgemeines Sündenbekenntnis genügt nur auf dem Sterbebett. Die vorgeschriebene jährliche B. hat vor dem zugehörigen Priester zu erfolgen. Ausnahmen gestattet nur ein bischöflicher Beichtbrief (litterae dimissionales). Außer der österlichen Zeit kann aber jeder Gläubige vor einem freigewählten Beichtvater (s. d.) beichten so oft er will; insbesondere die Bettelmönche erhielten Vollmacht, überall B. zu hören. Die B. erfolgt, außer in tödlicher Krankheit, im Beichtstuhl (s. d.). Die B. ist Generalbeichte, wenn sie (wie beim Eintritt ins Kloster) das ganze Leben umfaßt, und wird nichtig, sobald eine schwerere Sünde wissentlich verschwiegen wird. In der Regel soll sie persönlich und mündlich, nur in unvermeidlichen Ausnahmefällen durch einen Bevollmächtigten und schriftlich geschehen. Das beichtpflichtige Alter beginnt zwischen dem 7. und 9. Jahr (Kinderbeichte).

Inder griechisch-orientalischen Kirche gilt die B. als der zweite Teil des Bußsakraments. Die B. dient nicht grundsätzlich als Vorbereitung zum Abendmahl. B. zu hören ist nur der Erzpriester als Nachfolger der Apostel berechtigt, doch wird die Befugnis Priestern übertragen. Zu solchen Beichtvätern werden meist Priestermönche bestimmt. Jeder Orthodoxe soll mindestens vor den großen Festen zur B. gehen, den Mönchen wird B. nach jeder bewußten Sünde empfohlen, abgesehen von der Verpflichtung, jeden Abend dem Hegumenos (s. d.) alle Gedanken zu bekennen. Aufzählung aller bewußten Sünden wird allgemein gefordert. Die allseitig gebrauchte Anleitung für Beichtvater und Beichtkinder ist das «Exomologetarion» des Nikodemos von 1794 (7. Aufl. 1854).

Die evangelische Kirche hat die Ohrenbeichte, die Aufzählung aller einzelnen Sünden und den Beichtzwang verworfen, dagegen wird die «heimliche B.» oder die Gewohnheit, das Sakrament nur denen zu reichen, die vom Geistlichen einzeln verhört und absolviert sind, von den luth. Bekenntnisschriften aufrecht erhalten und empfohlen (Augsburgische Konfession, Art. 11 u. ö.). Luther wollte auch hieraus kein Gesetz gemacht wissen, empfahl aber die B. als «geraten und gut», und Melanchthon nannte es in der «Apologie» gottlos, die Privatbeichte aufzuheben. Die kursächs. Agende von 1580 ließ den Kommuni- ^[folgende Seite]