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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bentinckscher Erbfolgestreit; Bentley

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Bentinckscher Erbfolgestreit - Bentley (Richard)

herrn zurückgegeben wurden. Als jedoch der älteste Sohn auf die Nachfolge in allen väterlichen Gütern verzichtete, sich nach Missouri in den Vereinigten Staaten begab und siech daselbst ankaufte, wurde seinem zweiten Bruder 1834 die Mitregentschaft der Fideïkommißherrschaften vom Vater eingeräumt, der 22.Okt. 1835 starb. - Der Bruder des letztern, Johann Karl, geb. 1763, gest. als brit. Generalmajor in London 1. Dez. 1833, hatte ebenfalls drei Söhne hinterlassen, Wilhelm Friedrich Christian, niederländ. Kammerherr (geb. 15. Nov. 1787, gest. 8. Juni 1855), Karl Anton Ferdinand (geb. 4. März 1792, gest. 28. Okt. 1864) und Heinrich Johann Wilhelm (geb. 8. Sept. 1796, großbrit. General, gest. 29. Sept. 1878).

Schon bei Lebzeiten des Grafen Wilhelm Gustav Friedrich hatte, nachdem dieser die Fideïkommißherrschaften auf seinen Sohn übertragen, der Bruder des erstern, Johann Karl, die Successionsfähigkeit seiner Neffen bestritten, deshalb Einspruch bei der Bundesversammlung erhoben und 1829 förmliche Klage bei dem Oberappellationsgerichte zu Oldenburg eingereicht. Dies war der Anfang des sog. Bentinckschen Erbfolgestreits. Nach Johann Karls und Graf Wilhelms Tode setzten ihre Söhne denselben fort; es handelte sich dabei um die beiden Herrschaften Kniphausen und Varel. Die Agnaten behaupteten vornehmlich: zu dem gräfl. Aldenburgischen Fideïkommiß seien bloß legitime Nachkommen aus standesmäßiger Ehe berufen, den Beklagten gehe aber diese Eigenschaft ab, da sie Söhne einer Leibeigenen und nur durch nachfolgende Ehe legitimierte Mantelkinder wären, also schon nach dem Gemeinen Rechte des deutschen hohen Adels nicht succedieren könnten. Dem allem ward von den Beklagten widersprochen und besonders bestritten, daß die Grafen von Aldenburg, für welche das Fideïkommiß gestiftet worden, zum hohen Adel gehört hätten, da sie weder Anteil an einer reichsgräfl. Kuriatstimme auf den Reichstagen noch Kreisstandschaft gehabt hätten. Für alle Fälle liege auch in der Stiftung des Aldenburgischen Fideïkommisses durch Anton Günther zu Gunsten seines nur mittels Reskripts legitimierten Sohnes von vornherein ein Ausschluß alles Erbfolge-Rigorismus. Für die Kläger schrieben Claus in Frankfurt und Hesster, ferner Tabor, Wilda, Mühlenbruch und Zachariä; gegen sie Klüber, Dieck, Eckenberg, Michaelis, Wasserschleben, Boden. Pözl und Bluntschli wollten die Sache als eine Frage des öffentlichen Rechts der gerichtlichen Kompetenz ganz entzogen wissen. Für die Dauer des Prozesses hatte die oldenburg. Regierung den Besitzstand des Grafen Gustav Adolf vorläufig anerkannt, ihm jedoch aufgegeben, nichts von den Gütern zu seinen Gunsten zu verwenden. Nachdem der Mitkläger Graf Karl Anton Ferdinand 16. Okt. 1836 den vergeblichen Versuch gemacht hatte, sich mit List und Gewalt in den Besitz zu setzen, fiel 1842 ein Urteil der Juristenfakultät in Jena, an welche die Akten versendet worden, für die Beklagten aus; allein die Kläger legten dagegen Berufung ein, über welche die Juristenfakultät zu Gießen entscheiden sollte. Während der Jahre, welche die Abfassung der umfangreichen Schriften zur Begründung und Widerlegung des Rechtsmittels und die Entscheidung selbst in Anspruch nahmen, suchten die Kläger ihre Sache namentlich diplomatisch zu fördern, wobei sie in ihren Beziehungen zur engl. und niederländ. Regierung den nötigen Rückhalt finden mochten. Sie erlangten 12. Juni 1845 bei der Bundesversammlung die Erklärung, daß der Familie B. nach ihrem Standesverhältnisse zur Zeit des Deutschen Reichs (was noch Gegenstand gerichtlicher Erörterung war) die Rechte des hohen Adels im Sinne des 14. Art. der Bundesakte zukämen. Hierauf traten sie 23. Aug. 1847 bei dem Bunde mit dem Antrage hervor, dem Grafen Gustav Adolf V. die Successionsfähigteit abzusprechen und die von diesem angemaßte Landeshoheit auf die rechtmäßigen Nachfolger zu übertragen, erwirkten auch bei der Provisorischen Centralgewalt 8. Nov. 1849 einen entsprechenden Beschluß. Der Besitzer protestierte dagegen unter dem 10. März 1850 bei der Bundescentralkommission, und da auch die oldenburg. Regierung darauf bestand, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten, so blieben die weitern Schritte der Kläger am Bunde vorderhand ohne Erfolg. Endlich schlug Oldenburg 1854 einen Vergleich vor, worin es sich zum Ankauf des B.schen Fideïkommisses um einen Preis von etwa 2 Mill. Thlr. und zur ratenweisen Verteilung dieser Summe unter die streitenden Teile erbot. Der Vergleich ward in der That von dem Beklagten, dem Grafen Gustav Adolf, unter Abtretung seines Besitzes angenommen, ebenso von dem Grafen Wilhelm (gest. 8. Juni 1855 im Haag) und 1855 vom Grafen Karl (gest. 28. Okt. 1864 zu Bergheim in Waldeck), der sich auch 200 000 Thlr. auf die Vergleichsumme von Oldenburg zahlen ließ. Der Sohn des letztern, Graf Wilhelm, geb. 28. Nov. 1848, ist gegenwärtig Haupt der Familie; seine Residenz ist Schloß Middachten bei Arnheim. - Vgl. Boden, Zur Kenntnis und Charakteristik Deutschlands in seinen Rechtszuständen u. s. w. (2. Aufl., Frankf. 1856); Wasserschleben, Jurist. Abhandlungen (Gieß. 1856). Eine vollständige Angabe der früher über den B.schen Erbfolgestreit erschienenen Schriften der obengenannten Rechtsgelehrten enthält das ebenfalls oben angeführte, 1842 gefällte Urteil der Juristenfakultät zu Jena.

Bentinckscher Erbfolgestreit, s. Bentinck.

Bentley (spr. -li), Richard, engl. Philolog und Kritiker, geb. 27. Jan. 1662 zu Oulton bei Wakefield in Yorkshire, studierte seit 1676 zu Cambridge, wurde 1683 Lehrer zu Spalding, 1684 Erzieher des Sohnes des Dr. Stillingfleet (nachmaligen Bischofs von Worcester) und begleitete jenen 1689 nach Oxford, wo ihm die Bodleyanische Bibliothek ein reiches Feld des Sammelns und Schaffens eröffnete; später wurde er Hauskaplan des Dr. Stillingfleet. 1694 erhielt er die Aufsicht über die königl. Bibliothek von St. James, wurde 1700 Master des Trinity-College zu Cambridge, 1701 Archidiakonus von Ely und 1716 Professor der Theologie zu Cambridge. B. starb 14. Juli 1742. Seinen Ruf begründete B. 1691 durch eine Epistel an Dr. Mill, worin er die ersten Proben seiner umfassenden Gelehrsamkeit und seines kritischen Scharfsinns in der Erklärung schwieriger Stellen der alten Klassiker ablegte. Im Auftrage der Direktion der von Boyle gemachten Stiftung lieferte er 1692 in "Eight sermons" eine gründliche und scharfsinnige Widerlegung des Atheismus. Nachdem B. bereits 1697 die Unechtheit der "Briefe" des Pharalis nachgewiesen hatte, begründete er seine Ansicht noch eingehender in der berühmten „Dissertation upon the epistles of Phalaris, Themistocles, Socrates, Euripides and the fables of Aesop" (1699 u. ö.; lateinisch in B.s