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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Berdurani; Berdyczew; Bereczk; Bereczker Gebirge; Beredsamkeit; Bereg; Beregszász; Bereicherung

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Berdurani - Bereicherung und Bereicherungsklage

der beste am Asowschen Meere. Die Zahl der einlaufenden fremden Schiffe betrug (1889) 248, der russ. Küstenfahrer 963. Die Hauptgegenstände der Ausfuhr sind Getreide, Wolle, Häute, Salz.

Berdurani, Volksstamm im Nordosten von Afghanistan (s. d.).

Berdyczew, russ. Stadt, s. Berditschew.

Bereczk (spr. bérretzk), Stadt mit eigenem Statut im ungar. Komitat Háromszék in Siebenbürgen, unweit der moldauischen Grenze, oberhalb des Passes von Ojtoz (586 m), hat (1880) 3033 magyar. und rumän. E., Post und Telegraph. In der Nähe Bergteerquellen und ein Gipsbruch.

Bereczker Gebirge, f. Karpaten.

Beredsamkeit, im weitern Sinne die Fähigkeit, sich richtig, fließend und eindringlich in Worten auszudrücken, im engern die Kunst, in mündlicher Darstellung auf Überzeugung und Willen anderer zu wirken und gewisse Gesinnungen in ihnen zu erwecken (s. Redekunst). Sie kann als Überredungskunst glänzen, die wahre B. aber will überzeugen. Man teilt die B. ein in geistliche (s. Homiletik) und weltliche, letztere wieder wesentlich in gerichtliche und politische B., auf welche beide Arten sich die Rhetorik (s. d.) der Alten vorzüglich bezog.

Bereg, ungar. Komitat, grenzt im N. an Galizien, im O. an das Marmaroser, im S. an das Ugocsaer und Szatmárer, im W. an das Szabolcser und Ungvárer Komitat und hat 3724,45 qkm, (1890) 179455 E., darunter 81907 Ruthenen, 76051 Magyaren, 19418 Deutsche und 1223 Slowaken. Der Konfession nach sind 16367 Römisch-, 88575 Griechisch-Katholische, 49048 Reformierte und 24358 Israeliten. Im N. ist das Komitat größtenteils gebirgig und kalt und daher dem Ackerbau nicht günstig, doch an Obst sehr reich. Einige südl. Berge liefern einen Wein, der dem Tokaier nur wenig nachsteht. Die Hauptprodukte des Ackerbaues sind: Weizen, Roggen, Hafer, Gerste und Kartoffeln, ferner Tabak, Hanf und Flachs sowie Brenn-und Bauholz. Die Viehzucht liefert namentlich Schweine und Hornvieh. Die Karpatenwälder sind noch immer ein reiches Jagdgebiet: Bären, Rehe, Füchse, Wölfe, Wildschweine, auch Auerwild u. dgl. Die Flüsse, insbesondere die Theiß mit ihren Zuflüssen Borsava und Latorcza, und die Sümpfe sind reich an Fischen und Wasservögeln. Früher lieferten die Bergwerke Gold, jetzt nur Eisenerze, Porzellanerde und besonders Alaun, der hier in großen Fabriken verarbeitet wird. Das Komitat zerfällt außer den Städten mit geregeltem Magistrat Beregszász und Munkács in die 5 Stuhlbezirke: Oberland (Felvidéki járás) mit dem Amtssitz Jlosva, Mezö Kászony, Munkács, Szolyva, Theißthaler Bezirk (Tiszaháti járás) mit dem Amtssitz Beregszász. Sitz der Komitatsbehörden ist die Stadt Munkács (s. d.).

Beregszász (spr.-ßahß), ehedem Lampertshaus (eine deutsche Gründung), Stadt mit geordnetem Magistrat im ungar. Komitat Bereg, am Fuße einer einzelnen aus der Ebene sich erhebenden und mit Wein bepflanzten Gebirgskette aus trachytischen Gesteinen und an der Linie Szerencs-Királyháza der Ungar. Staatsbahnen, hat (1890) 8078 meist magyar. E., Post, Telegraph, berühmte Alaungewinnung und Mühlsteinbrüche.

Bereicherung und Bereicherungsklage. Die Klage auf Herausgabe der Bereicherung, d. i. der Vermögensvermehrung, welche dem Beklagten aus dem Vermögen des Klägers zugeflossen ist, ohne daß ein Grund besteht, welcher diese Bereicherung rechtfertigt. Z. B.: A hat etwas geschenkt erhalten oder in einer Erbschaft vorgefunden, das er nun für sein Eigentum halten durfte; er hat es verkauft und den Preis erhalten. Jetzt findet sich, daß der Schenkgeber oder Erblasser nicht Eigentümer war; der wirkliche Eigentümer kann die Sache vom Käufer nach manchen Gesetzen nur abfordern, wenn er ihm den gezahlten Preis erstattet; oder der Eigentümer findet den Käufer nicht; von A kann er die Sache nicht mehr abfordern, denn er hat sie nicht mehr. Soll A den Preis behalten dürfen, den er, wenn auch in gutem Glauben, doch aus fremdem Vermögen gewonnen hat? Ein anderes Beispiel: A hat eine arme Verwandte ausgestattet, damit sie heiraten kann. Nun stirbt ihr Bräutigam. Gegeben hat A die Ausstattung, aber nur als Ausstattung, für die Zwecke der Ehe. Ferner: A hat Geld gezahlt, aber sein Gläubiger war, ohne daß er etwas davon erfahren hat, entmündigt; A ist also von seiner Schuld nicht befreit. Für Fälle dieser und ähnlicher Art hat der Erfindungsgeist der Römer die Kondiktionen eingeführt. Als einzelne Arten derselben werden genannt: Condictio causa data causa non secuta, Rückforderung des unter einer dem Nehmer erklärten, aber nicht zutreffenden, oder später weggefallenen Voraussetzung Gegebenen; Condiction indebiti, Rückforderung dessen, was in der irrtümlichen Annahme, der Geber schulde, gegeben ist; Condiction ob turpem causa, Rückforderung dessen, was zu einem unsittlichen Zweck gegeben ist; Condictio ex injusta causa, Rückforderung dessen, was der Nehmer durch unerlaubte Handlung erworben hat; die subsidiäre Condictio sine causa geht auf die Bereicherung, welche der Beklagte aus dem klägerischen Vermögen erhalten hat und ohne rechtfertigenden Grund behält. Die deutsche Praxis begnügte sich dabei nicht; sie führte eine weitere Klage aus nützlicher Verwendung ein, welche im Preuß. Allg. Landrecht Aufnahme gefunden hat; sie ist praktisch besonders für den Fall, daß jemand, der sich als zahlungsunfähig erweist, von mir gekauft oder sonst mit mir in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung kontrahiert hat. Was er von mir erhielt, ist in dem Nutzen des andern verwendet, ohne daß dieser wieder vom Mittelmann kaufte. Z. B. der Ehemann kaufte und verwendete die Ware in dem Nutzen der allein zahlungsfähigen Ehefrau. Hier darf ich, was der Ehemann zu zahlen hat, von der Ehefrau aus der nützlichen Verwendung fordern, soweit diese bereichert ist.

Ein wichtiger Fall der Bereicherungsklage ist durch die Deutsche Wechselordnung (Art. 83) gegeben. Wenn ein Wechsel durch Verjährung oder Präjudizierung (Unterlassung der rechtzeitigen Protesterhebung) die Wechselkraft verloren hat, so kann der legitimierte Inhaber des Wechsels, dem ein Anspruch aus dem Wechsel zugestanden haben würde, wenn er nicht verjährt oder präjudiziert wäre, den Aussteller oder den Acceptanten, aber nicht die Indossanten, auf denjenigen Betrag in Anspruch nehmen, um welchen sie sich mit dem Schaden des Inhabers bereichern würden. Aussteller und Acceptanten sollen durch die Verjährung oder sonstige Versäumnis nichts gewinnen, was ihnen nach dem materiellen Recht nicht gebührt. So liegt die Sache z. B., wenn A dem B ein Darlehn gegeben, B darüber einen eigenen Wechsel ausgestellt hat und der Wechsel verjährt ist; dadurch ist das Darlehn nicht