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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Bergwerksanteile; Bergwerksbahnen; Bergwerkseigentum

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Bergwerksanteile - Bergwerkseigentum

von 20 Pf., außerdem eine Schürfsteuer von 10 Pf. für 1000 Quadratlachter), in Reuß j. L., Österreich (Maßengebühr und Freischurfgebühr).

e. In ältern Zeiten war es üblich, daß für bestimmte Leistungen, die der Staat gewährte, eine besondere Abgabe erhoben wurde. Dahin gehören die Quatembergelder, welche zur Unterhaltung der Bergbehörden, und die Rezeßgelder, welche zur Anerkennung des landesherrlichen Hoheitsrechts gezahlt wurden. Das Quatembergeld besteht noch in Bayern und Schwarzburg-Rudolstadt; das Rezeßgeld wird noch in Waldeck und Pyrmont erhoben.

II. Abgaben an den Grundbesitz. Es sind

a. Grundrente, die nach manchen Gesetzgebungen an den Eigentümer der Grundstücke zu entrichten ist, unter oder auf welchen der Betrieb umgeht, z. B. die nach der Cleve-Märkischen Bergordnung zu entrichtende Tradde (s. d.); die nach franz. Berggesetz zu entrichtende Grundabgabe (Grundrecht);

b. die Grund- und Erbkuxe, die dem Grundeigentümer eine bestimmte Quote der Bruttoausbeute gewähren;

c. das Mitbaurecht zur Hälfte, ein Institut des schles. Bergrechts, jetzt noch in Schweden und Finland gesetzlich anerkannt.

III. Abgaben an Kirchen, Schulen, Armen- und Knappschaftskassen. Die Form hierfür war in ältern Zeiten der Freikux, der in einer bestimmten Quote des Bruttoertrags bestand. Sie haben jetzt meistens nur histor. Bedeutung.

Vgl. Arndt, Die Besteuerung der Bergwerke (in den "Jahrbüchern der Nationalökonomie und Statistik", Neue Folge, Bd. 2, Jena); Wagner, Finanzwissenschaft, Bd. 1, 3. Aufl. (Lpz. 1883), §. 249.

Bergwerksanteile, s. Gewerkschaft.

Bergwerksbahnen, Eisenbahnen, die bergbaulichen Zwecken dienen. Hinsichtlich der technischen Ausführung unterscheiden sich die B. von andern Eisenbahnen nicht; sie können normalspurig und schmalspurig hergestellt sein, mit tierischen oder mit mechan. Kräften betrieben werden; ihr einziges Unterscheidungsmerkmal von den andern Eisenbahnen besteht darin, daß sie vornehmlich oder ausschließlich der Beförderung von Erzeugnissen des Bergbaues dienen. In der Geschichte des Eisenbahnwesens spielen die B. eine wichtige Rolle, sie sind die Vorläufer unserer heutigen Eisenbahnen. Die erste Lokomotivbahn der Welt war die Bergwerksbahn bei Newcastle. Die Kohlengebiete an der Ruhr und der Saar hatten schon 1826 über 60 km B. Zu den ältern gehören auch die Bahnen von Prag nach Lahna, von Gmunden nach Linz und nach Budweis, von St. Etiene nach Andrezieux, vornehmlich aber die Bahn Stockton-Darlington, auf der mit der von Georg Stephenson erdachten Lokomotive 27. Sept. 1828 der erste mit Personen besetzte Wagenzug, mit einer Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde, befördert wurde. Eine der bekanntesten B. ist die Ergastirionbahn (18 km) auf der Halbinsel Laurion in Attika, die eine hellenische Aktiengesellschaft zur Ausbeutung der noch aus dem Betriebe des Altertums übriggebliebenen Blei- und Silbererzhalden erbaut bat. An der span. Küste, unweit Bilbao, wird seit kurzem eine Bergwerksbahn unter Wasser verwendet. Weil daselbst die Brandung so stark und der Strand so flach ist, daß Schiffe nicht heranfahren können, um aus den dortigen Bergwerken die Erze (die u. a. von Krupp in Masse bezogen werden) an Bord zu nehmen, hat man ein Gleis in das Meer hinein bis zu der Stelle geführt, wo die Tiefe für die Dampfer ausreicht. Auf diesem Gleis, das anscheinend keine weitere Befestigung hat als seine eigene Schwere, fährt ein Wagen mit hohem Gerüst. Dasselbe dient einem zweiten, 100 000 kg Erz fassenden Wagen zur Unterlage, der unter Benutzung einer Rinne von der Höhe der Strandfelsen aus gefüllt wird. Sobald dies geschehen ist, wird das Gerüst losgemacht, um mittels des untern Wagens auf dem Gleis langsam der Stelle zuzugleiten, wo die Schiffe vor Anker liegen. Die Beförderung der ganzen Vorrichtung zurück an das Ufer wird durch Drahtseilbetrieb bewirkt. Es soll selbst bei bewegter See möglich sein, mit täglich 50 Fahrten 5 Mill. kg Erze zu verladen. In rechtlicher Beziehung werden die ausschließlich bergbaulichen Zwecken dienenden B. gewöhnlich nicht zu den Eisenbahnen gerechnet. Nach dem Preuß. Berggesetz vom 24. Juni 1865 bilden die B. einen Teil des Bergwerks; sie unterstehen nicht der Aufsicht der Eisenbahn, sondern wie die Bergwerke der Aufsicht der Bergbehörden, von denen auch der zu ihrer Anlage erforderliche Grund und Boden in Gemeinschaft mit dem Bezirksausschuß enteignet wird. Am 1. Jan. bez. 1. April 1893 gab es bei Deutschen Eisenbahnen insgesamt 2903,28 km Anschlußbahnen (Bergwerks-, Industrie-, land- und forstwirtschaftliche u. dgl. Bahnen), gegen 2724,33 km im Vorjahre, wovon auf preuß. Staatsbahnen 1807 km entfielen. Im Besitze der einzelnen deutschen Bahnverwaltungen befanden sich nur 282,72 km normalspurige und 33 km schmalspurige Anschlußbahnen, die übrigen Bahnen sind Privateigentum der Gruben, Hütten u. s. w. Die schmalspurigen Anschlußbahnen haben Spurweiten von 0,460 m bis 1 m. Von den normalspurigen Bahnen werden 1559 km mit Dampf-, 627 km mit Pferdekraft betrieben, von den schmalspurigen Bahnen 454 km mit Dampf- und 263 km mit Pferdekraft. (S. auch Transportable Eisenbahnen.) - Vgl. Röll, Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens, Bd. 1 (Wien 1890).

Bergwerkseigentum. Begriff des Bergwerkseigentums. Bergwerk bezeichnet im allgemeinsten Sinne das Bergbaugewerbe überhaupt. Neben diesem allgemeinen Sinne wohnt dem Worte eine engere, sehr verschiedenartige Bedeutung bei. Man versteht nämlich darunter entweder die mineralführende Lagerstätte, oder das verliehene Mineral, das Grubengebäude, oder auch die Bergbauberechtigung selbst, sei es mit, sei es ohne Zubehör. In einzelnen Rechten ist der Begriff noch weiter ausgedehnt, indem auch die verschiedenen Objekte des Bergregals, wie Hütten, Aufbereitungsanstalten u. dgl. m. dem Bergwerk zugerechnet werden. Danach bestimmt sich auch der Begriff des B., so daß dieser in den einzelnen Rechtsgebieten sich verschieden gestaltet. Das Preuß. Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 beschränkt das B. auf die Befugnis, das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral nach den Bestimmungen des Gesetzes im verliehenen Felde aufzusuchen und zu gewinnen sowie alle dazu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. Aufbereitungsanstalten, d. h. Anstalten, welche die mechanische Bearbeitung der Mineralien bezwecken, können Zubehör des Bergwerks sein und unterliegen der Aufsicht der Bergbehörden; ihr Betrieb ist aber so wenig, wie der der Hüttenwerke, wo die chemische Umsetzung der Mineralien vorgenommen wird (s. Metallurgie), unter den Begriff des Berg-^[folgende Seite]