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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Berliner Konferenz; Berliner Kongreß

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Berliner Konferenz – Berliner Kongreß

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Berliner Handels-Gesellschaft'

1856 mit einem Aktienkapital von 15 Mill. Thlr.; 1857‒59 wurde dieses bis auf 3786000 Thlr. herabgesetzt; dagegen 1869 auf 5625000, 1871 auf 7500000, 1872 wieder auf 15 Mill. Thlr. erhöht. Nach dem Krach von 1873 folgte dann in der Form des Rückkaufs von Aktien Reduktion auf 60000 Anteile und Herabsetzung dieser von 600 auf 500 M.; somit blieben 30 Mill. M. in Aktien zu je 500 M.; dieses Kapital wurde u. a. infolge verfehlter Spekulationen in russ. Valuta laut Beschluß der Generalversammlung vom 11. Nov. 1882 durch Zusammenlegung von 3 zu 2 oder durch Abstempelung von 500 M. auf 333⅓ M. auf 20 Mill. M. herabgesetzt und die Verwaltung völlig reorganisiert. 1886 wurden jedoch wieder 10000 Aktien zu 1000 M. zu 130 Proz., 1887: 10000 Aktien zu 1000 M. zu 140 Proz., 1889 wiederum 10000 Aktien zu 1000 M. zu 150 Proz. begeben. Ende 1891 wurden weitere 15000 Aktien zu 1000 M. begeben und die der B. H. gehörige Bankfirma Breest und Gelpcke mit 15 Mill. M. kommanditiert, um das von derselben übernommene Bankkommissionsgeschäft der liquidierenden Internationalen Bank in Berlin fortzuführen; Kommanditkapital nunmehr 65 Mill. M., bilanzmäßige Reserven Ende 1894: 18½ Mill. M. Die Rentabilität der Anteile gestaltete sich 1857‒94: 5⅙, 5½, 5, 5¼, 5, 9, 8, 8, 8, 8, 8, 10,10, 9, 12½, 12½, 6½, 7, 5, 0, 0, 0, 5, 5½, 6, 0, 7, 9, 8, 9, 9, 10, 12, 9½, 7½, 6, 5, 7 Proz.

Berliner Konferenz, die im Sommer 1880 zu Berlin abgehaltene Konferenz europ. Bevollmächtigter zur Regelung der türk.-griech. Grenze. Nachdem die Verhandlungen zwischen Griechenland und der Pforte bezüglich der Abtretung türk. Gebietes zu keinem Resultat geführt hatten, trat 16. Juni 1880 im Auswärtigen Amt zu Berlin die besagte Konferenz zusammen. Deutschland war vertreten durch den Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst und Oberst Blume, Österreich-Ungarn durch Graf Széchényi, Generalkonsul von Zwiedinek und Oberst Ripp, Frankreich durch Graf Saint-Vallier und Oberst Perier, England durch Lord Odo Russell und General Lintorn Simons, Rußland durch von Saburow und Oberst Bobrikow, Italien durch Graf de Launay und General Sironi. Fürst Hohenlohe wurde zum Vorsitzenden der Konferenz, Oberst Blume zum Vorsitzenden der abgesondert beratenden Delegierten gewählt. Bevollmächtigte Griechenlands und der Türkei wurden nicht zugelassen, was letzterer Anlaß zu der Erklärung gab, daß sie die Konferenzbeschlüsse nicht als für sie bindende ansehen könne. Doch übergab der griech. Abgesandte Brailas der Konferenz eine Denkschrift, in der unter genauer Begründung eine neue Grenzlinie vorgeschlagen war. Die von Frankreich beantragte Grenzlinie, die von der Mündung des Flusses Maurolongos bis zu der des Flusses Kalamas sich hinzog, wurde von den Bevollmächtigten angenommen und 1. Juli die Schlußakte unterzeichnet, nachdem noch eine Kollektivnote an die türk. und die griech. Regierung vereinbart war. Die Entscheidung der Konferenz wurde von Griechenland angenommen, von der Pforte abgelehnt, und dieser türk.-griech. Konflikt erst 1881 beigelegt. (S. Osmanisches Reich.)

Berliner Kongreß, der vom 13. Juni bis 13. Juli 1878 in Berlin abgehaltene Kongreß von Vertretern der sechs Großmächte und der Türkei zur Erörterung des zwischen Rußland und der Pforte 3. März 1878 abgeschlossenen Vertrags von ↔ San Stefano (s. d.). Der Vertrag hatte den Protest Englands und die Mißstimmung Österreichs erregt. Letzteres beantragte die Berufung eines europ. Kongresses, zu dessen Beschickung sich auch England bereit erklärte, nachdem es sich mit Rußland über die Hauptstreitpunkte vorher geeinigt hatte. Darauf lud Fürst Bismarck die Signatarmächte der Verträge von 1856 und 1871 ein, ihre Bevollmächtigten nach Berlin zu entsenden, woselbst 13. Juni 1878 im Reichskanzlerpalais der Kongreß eröffnet wurde. Zu Bevollmächtigten waren die folgenden Minister und Botschafter von ihren Regierungen ernannt worden: für das Deutsche Reich Fürst Bismarck, Staatsminister von Bülow, Fürst von Hohenlohe-Schillingsfürst, Botschafter in Paris; für Österreich-Ungarn Graf Andrássy, Graf Károlyi, Botschafter in Berlin, Baron Haymerle, Botschafter in Rom; für Frankreich Minister Waddington, Graf von Saint-Vallier, Botschafter in Berlin; für Großbritannien Lord Beaconsfield, Marquis von Salisbury, Lord Odo Russell, Botschafter in Berlin; für Italien Minister Graf Corti, Graf de Launay, Botschafter in Berlin; für Rußland Fürst Gortschakow, Graf Schuwalow, Botschafter in London, Baron Oubril, Botschafter in Berlin; für die Türkei Karatheodori Pascha, Mehemed Ali Pascha, Sadullah Bei, Botschafter in Berlin. Außerdem erschienen für Griechenland der Minister Delijannis, für Rumänien die Minister Bratianu und Cogalniceanu, für Serbien der Minister Ristitsch, für Montenegro der Senatspräsident Božo Petrowitsch, auch armenische Erzbischöfe und der pers. Gesandte Malcom Chan. Die Vertreter dieser kleinern Staaten fanden nur zu denjenigen Sitzungen Zutritt, in denen es sich speciell um ihre Angelegenheiten handelte. Dem Fürsten von Bismarck wurde das Präsidium übertragen. Die Erledigung der schwierigsten Fragen wurde übrigens durch die den einzelnen Sitzungen vorausgehenden vertraulichen Besprechungen der leitenden Minister angebahnt. Am schwersten zu entscheiden war die bulgarische und die armenische Frage. Beschlossen wurde die Teilung Bulgariens in zwei Teile, ein selbständiges, aber tributpflichtiges Fürstentum Bulgarien und eine unter der Botmäßigkeit des Sultans stehende, von einem mit Zustimmung der Großmächte zu ernennenden Gouverneur verwaltete Provinz Ostrumelien. Die armenische Frage wurde dahin geregelt, daß die Pforte die Gebiete von Kars, Ardahan und Batum an Rußland, die Stadt und das Territorium von Khotur an Persien abtreten und sofort Reformen in Armenien einführen solle. Österreich-Ungarn erhielt auf den Antrag Englands das Mandat, die Provinzen Bosnien und Herzegowina «zu besetzen und zu verwalten». Rumänien, Serbien, Montenegro wurden für unabhängig erklärt, den beiden letztern ein Gebietszuwachs zugesprochen, Bessarabien an Rußland zurückgegeben und dafür die Dobrudscha mit Rumänien vereinigt. Griechenland wurde hinsichtlich einer Gebietserweiterung auf eine direkte Verständigung mit der Pforte, unter Vorbehalt einer Vermittelung der Großmächte, verwiesen. Die ungehinderte Schiffahrt auf der Donau wurde im Princip festgestellt, die Schleifung aller Festungen und Forts an ihrem Laufe von dem Eisernen Thore ab bis zu ihren Mündungen beschlossen, die Errichtung neuer Befestigungen daselbst verboten. Die Bestimmungen des Pariser Vertrags von 1856 und des Londoner Vertrags von 1871 über die

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 817.