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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beschlüsse; Beschlußfähigkeit; Beschlußsachen; Beschneidemaschine; Beschneiden

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Beschlüsse - Beschneiden (der Pflanzen)

an Gewicht ein Viertel desselben, also = 0,624 M.; während der vor dieser Zeit geprägte, in Anatolien noch jetzt stark umlaufende (ganze und halbe) B. nach amtlichen Angaben von 1879 durchschnittlich eine Feinheit von 195 Tausendstel und ein Gewicht von 15,2 g (der halbe B. von 7,6 g) hat, so daß zum Preise von 125 M. für 1 kg Feinsilber sein Edelmetallinhalt = 0,371 (der halbe 0,185) M. ist. Der halbe B. heißt auch Jüslik, Bejas-jüslik, d. i. Hunderter, weißer Hunderter, oder Jüspara, d. i. 100 Para. Derselben Zeit wie der B. verdanken die Altilik und Metallik (Métalliques) ihren Ursprung, auch haben sie dasselbe Umlaufsgebiet. Der Altilik, ursprünglich 6 Piaster geltend, hat nach den erwähnten Quellen ein Gewicht von durchschnittlich 12,3 g und eine Feinheit von 443 Tausendteilen, so daß er zum Preise von 125 M. für 1 kg Feinsilber = 0,681 M. ist. Die halben und Viertelaltiliks sind von verhältnismäßigem Gewichte und der erwähnten Feinheit. Seit März 1880 gilt der Altilik bei den türk. Staatskassen statt 6 nur noch 5 Piaster, der halbe Altilik 2½, der Viertelaltilik 1¼ Piaster. Die Metallik bestehen aus Stücken, die ursprünglich 1, ½ und ¼ Piaster galten. Der Piaster in Metallik ist durchschnittlich 2,85 g schwerer und hat eine Feinheit von 167½ Tausendteilen, so daß er zu dem erwähnten Silberpreise = 0,0597 M. ist. Seit März 1880 gelten die Metallik bei den türk. Staatskassen nur noch die Hälfte des frühern Betrags, der alte B. nur noch 2½ und der Jüslik nur noch 1¼ Piaster. Vermöge ihrer geringen Feinheit gehören alle diese ältern Sorten zu den Billonmünzen. (S. Billon.)

Beschlüsse (jurist.). Nach dem allerdings nicht überall gleichmäßig durchgeführten Sprachgebrauch der Reichsjustizgesetze werden die Entscheidungen der Gerichte in Urteile (s. d.), B. und Verfügungen (s. d.) eingeteilt. Während erstere nur auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehen und den Prozeß wenigstens für eine Instanz beendigen, können B., sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch ohne solche, vor und nach der Hauptverhandlung gefaßt werden, führen aber nicht die sachliche Endigung des Prozesses herbei. Während Verfügungen nur den äußern Gang und Betrieb des Prozesses leiten und deshalb auch von einem einzelnen Richter, dem Vorsitzenden, Untersuchungsrichter, ersuchten oder beauftragten Richter erlassen werden können, ergehen B., soweit die Sache nicht der Zuständigkeit des Amtsgerichts unterliegt, auf Grund kollegialer Beratung. Soweit die B. auf Grund mündlicher Verhandlung in Civilsachen, in Anwesenheit der davon betroffenen Person in Strafsachen ergehen, werden sie durch Verkündung, sonst durch Zustellung bekannt gemacht. B. sind in der Regel durch Beschwerde anfechtbar. (Vgl. Civilprozeßordn. §§. 146, 271, 294; Strafprozeßordn. §§. 33, 35.)

Beschlußfähigkeit, die Befugnis eines Kollegiums, einer Volksvertretung u. s. w., wirksame Beschlüsse zu fassen. Sie ist in der Regel von der Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern abhängig. In den meisten Verfassungen der deutschen Einzelstaaten wird die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder zur B. der Kammern verlangt; ebenso ist der Deutsche Reichstag nur dann beschlußfähig, wenn die größere Anzahl seiner (397) Mitglieder (also mindestens 199) anwesend ist. Doch wird die B. in der Regel ohne weiteres angenommen, und die Abstimmung erfolgt meist generell (durch Aufstehen, Erheben der Hände u. dgl.); jederzeit kann jedoch Auszählung des Hauses und damit Feststellung der B. von jedem Mitgliede beantragt werden, welchem Antrage jedoch nicht Folge zu geben ist, wenn kein Mitglied des Bureaus über die B. des Hauses in Zweifel ist (Geschäftsordnung §§. 54-56).

Beschlußsachen, Sachen, die durch Beschlüsse (s. d.) zu erledigen sind.

Beschneidemaschine, s. Buchbinderei.

Beschneiden der Pflanzen. Das B. der Pflanzen bezweckt, sie zur vermehrten Bildung gewisser Organe, als Wurzeln, Zweige, Blüten und Früchte, anzuregen oder bestimmte Formen zu erzielen. Es bedarf genauer Kenntnis der Lebensweise und Wachstumsbedingungen der Pflanzen, wenn durch das B. ein sicheres Resultat erreicht werden soll; andernfalls kann durch dieses Verfahren viel Schaden angerichtet werden. Das B. der Wurzeln wird hauptsächlich beim Verpflanzen (s. d.) vorgenommen; es beschränkt sich bei jungen krautigen Gewächsen meist auf das Einstutzen der Hauptwurzeln und bei Bäumen und Sträuchern auf ein Zurückschneiden der verletzten und kranken Wurzeläste. Topfpflanzen, welche um den Erdballen einen feinen dichten Wurzelfilz bilden (Erika, Oleander u. a.), werden beim Verpflanzen von diesem durch Abschälen mit dem Messer befreit; an andern Gewächsen mit stärkern Wurzeln ist das B. nach Möglichkeit zu unterlassen. Bei Pflanzen mit fleischigen Wurzeln unterbleibt der Wurzelschnitt stets, wenn nicht faule oder verletzte Stücke zu entfernen sind. Das B. der Äste und Zweigspitzen wird hauptsächlich bei holzigen Pflanzen angewendet, um eine reichere Zweig- und Blütenbildung oder besondere Baumformen (Kronenbäumchen, Pyramiden), zu erzielen. Sollen holzige Topfpflanzen sich von der Basis an verzweigen, so werden sie schon in der Jugend durch B. des Gipfeltriebes gezwungen, viele Seitenzweige zu bilden, die später durch neues B. wiederum zum seitlichen Austreiben angeregt werden. Bei der Erziehung von Kronenbäumchen wird der Gipfeltrieb durch B. der Seitenzweige im Wachstum begünstigt, bis er die gewünschte Länge für die Stammhöhe erreicht hat. Nunmehr wird die Spitze beschnitten, wonach sich aus den obern Augen die Seitenzweige entwickeln, welche die Krone bilden sollen. Durch die Beförderung der Verzweigung der Pflanzen mittels B. wird gleichzeitig eine vermehrte Blütenentwicklung bewirkt, da die meisten dieser Gewächse ihre Blüten an den jungen Trieben bilden.

Größere Eingriffe in den Pflanzenorganismus durch B. werden regelmäßig im Frühjahr an Holzgewächsen vorgenommen. Än Obstbäumen zur Auslichtung der Kronen, zur Beförderung des Wachstums und zur Regulierung der Baumform (s. Obstbaumzucht). Zu gleichem Zweck an Zier- und Parkgehölzen, bei denen jedoch zu berücksichtigen ist, daß die Blüten mancher Ziersträucher an den Spitzen vorjähriger Zweige, bei andern an der Basis derselben, oder an den kommenden Sommertrieben erscheinen. Nadelhölzer werden nur in der Jugend mäßig beschnitten, im Alter nur dann, wenn Hecken aus ihnen gebildet werden sollen. Die holzartigen Topfgewächse, wie z. B. die immergrünen subtropischen Pflanzen, werden gleichfalls im Frühjahr einem Schnitt unterworfen. Es werden hierbei die dürren Zweige und die innerhalb der Baumkronen stehenden verkrüppelten Äste ganz entfernt, die andern nach Bedürfnis mäßig eingestutzt, um während des Sommers eine reichere Verzweigung und