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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beschlagunteroffizier; Beschleunigung; Beschleusung; Beschlik

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Beschlagunteroffizier – Beschlik

Anmerkung: Fortsetzung des Artikels 'Beschlagnahme'

mit den Mitteln und in den Grenzen des Zeugniszwanges (s. d.) durchgeführt werden (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 94, 95; Österr. Strafprozeßordn. §. 143). Nach der Deutschen Strafprozeßordnung sind von der B. ausdrücklich ausgenommen Aktenstücke öffentlicher Behörden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß ihr Bekanntwerden dem Wohl des Reichs oder eines Bundesstaates Nachteil bereiten würde (§. 96), und ferner schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und denjenigen Personen, welche wegen ihres Verhältnisses zu ihm zur Zeugnisverweigerung (s. d.) berechtigt sind, falls diese Mitteilungen sich in den Händen der letztern befinden und diese nicht selbst der Teilnahme an der Strafthat verdächtig sind (§. 97).

Nach der Deutschen Strafprozeßordnung (§. 99) unbedingt, nach der Österreichischen (§. 146) nur, falls der Beschuldigte sich bereits wegen eines Verbrechens oder Vergehens in Haft befindet oder doch Vorführungs- oder Verhaftbefehl gegen ihn erlassen ist, zulässig ist die B. an den Beschuldigten gerichteter, für ihn bestimmter oder von ihm herrührender Briefe, Sendungen und Telegramme auf den Post- und Telegraphenanstalten. (S. Briefgeheimnis.) Die Anordnung von B. steht grundsätzlich nur dem Richter, in Deutschland bei Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und, sofern es sich nicht um Postsendungen und Telegramme handelt, deren Hilfsbeamten zu; doch unterliegt auch in diesen Fällen die B. der gerichtlichen Bestätigung, welche vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsrichter des Bezirks, nach Erhebung derselben bei dem mit der Sache befaßten Gericht binnen drei Tagen nachzusuchen ist (Deutsche Strafprozeßordn. §§ 98, 100). Über Eröffnung der mit Beschlag belegten Postsendungen entscheidet überall der Richter, der zugleich die Aushändigung oder abschriftliche Mitteilung derjenigen Stücke anzuordnen hat, welche für die Untersuchung nicht von Bedeutung sind (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 100, 101; Österr. Strafprozeßordn. ߧ. 147–149).

In dem Verfahren gegen Abwesende (s. auch Abwesenheit) findet nach der Deutschen Strafprozeßordnung, sofern es sich um das Ungehorsamsverfahren wegen nur mit Geldstrafe oder Einziehung bedrohter Strafthaten handelt, zur Deckung der Strafe und Kosten eine B. einzelner dem Angeschuldigten gehöriger Gegenstände, und falls diese nicht ausführbar, die B. des im Deutschen Reiche befindlichen Vermögens des Angeschuldigten statt; sofern es sich um die Beweissicherung in schwerern Fällen handelt und Verdachtsgründe vorliegen, welche die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden, findet nur die B. des Vermögens statt. Letztere ist dabei als ein Mittel, den Angeschuldigten zur Gestellung zu veranlassen, gedacht (Strafprozeßordn. §§. 325, 326, 332). Vgl. auch Wehrpflichtige.

Bei Druckschriften findet unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über B. (s. oben) eine vorläufige B. ohne richterliche Anordnung durch die Polizeibehörden statt, wenn entweder die Druckschriften den preßpolizeilichen Bestimmungen, insbesondere über Angabe des Namens und Wohnorts des Druckers, Verlegers, Redacteurs, nicht entsprechen, oder wenn ihre Verbreitung auf Grund gesetzlicher Ermächtigung verboten ist, oder wenn sie ihres Inhalts wegen im öffentlichen Interesse (im Deutschen Reich nur wegen Aufforderung zur Begehung strafbarer, insbesondere hochverräterischer ↔ Handlungen, wegen Majestätsbeleidigung, Anreizung zu Gewaltthätigkeiten und wegen unzüchtigen Inhalts) zu verfolgen sind. Die Polizeibehörden haben die Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft, diese, falls sie die B. nicht wieder aufhebt, dem Gericht zur Bestätigung oder Aufhebung der B. vorzulegen. Die dafür genau bestimmten Fristen sind so kurz bemessen, daß die B. erlischt, wenn der bestätigende Gerichtsbeschluß nicht bis zum Ablauf des fünften Tags, in Österreich binnen acht Tagen nach der B. ergeht. Auch die bestätigte B. ist aufzuheben, in Deutschland, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet ist, in Österreich, wenn nicht innerhalb acht Tagen der Staatsanwalt Voruntersuchung beantragt oder Anklageschrift eingereicht hat. Das österr. Gesetz gewährt bei Aufhebung oder Erlöschen der B. dem Beschädigten Ersatz des erweislichen Schadens aus der Staatskasse. (Deutsches Preßgesetz vom 7. Mai 1874, §§. 23 fg.; Österr. Strafprozeßordn. §§. 487–491.)

Beschlagunteroffizier, s. Eskadron.

Beschleunigung, Acceleration, in der Mechanik Bezeichnung der pro Zeiteinheit gerechneten Zunahme der Geschwindigkeit (s. d.) eines bewegten Körpers. Eine solche Geschwindigkeitszunahme hat zur Ursache immer eine Kraft. Ist dieselbe P und die zu beschleunigende Masse m, so ist, wenn man eine geradlinige Bewegung voraussetzt, die B. ϕ=P/m, d.h. je größer die wirkende Kraft und je kleiner die zu beschleunigende Masse, desto größer ist die dem Körper erteilte B. Ist die Kraft konstant, so ist es auch die B., und die Bewegung heißt dann gleichmäßig beschleunigt, vorausgesetzt, daß die Kraft in der Bewegungsrichtung wirkt, und gleichmäßig verzögert, wenn die Kraft der Bewegungsrichtung entgegenwirkt; in letzterm Falle ist die B. negativ, also eine Geschwindigkeitsabnahme. Bei wechselnder Größe der Kraft ändert sich auch die B., und ihre Größe ist dann gewöhnlich nur mit Hilfe der Differentialrechnung angebbar. Ist hierbei der zurückgelegte Weg s für jede Zeit t durch die Funktion s=f(t) gegeben, so ist die B. ϕ=d₂s/dt², d.h. die B. ist die zweite Ableitung des Weges nach der Zeit oder auch die erste Ableitung der Geschwindigkeit v nach der Zeit ϕ=dv/dt , da v=ds/dt. Bei krummliniger Bewegung unterscheidet man noch die Normalbeschleunigung, welche senkrecht zur Bahn gerichtet ist und die Größe v²/ρ hat, wo v die Geschwindigkeit in der Richtung der Bahn und ρ den Krümmungsradius bedeutet. In der Kinematik wird die B. durch geometr. Konstruktion ermittelt, und ihre Kenntnis ist hier für die Beurteilung der Massenwirkungen an Mechanismen von Bedeutung. Für das Kurbelgetriebe, den Urtypus der meisten Mechanismen, hat zuerst Rittershaus («Civilingenieur», 1880, S. 244) eine mathematisch genaue Konstruktion mitgeteilt. Über die Acceleration der Schwerkraft s. d. (Vgl. Bewegung.)

Beschleusung, soviel wie Kanalisation (s. d.).

Beschlik, im Türkischen soviel wie Fünfer, d.h. eine Silbermünze von 5 Gurusch oder türk. Piastern. Der seit 1844 geprägte B. ist von derselben Feinheit wie der Silber-Medschidieh (s. Jirmilik) und

Anmerkung: Fortgesetzt auf Seite 872.