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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beschreien; Beschtau; Beschuldigter; Beschwerde

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Beschreien - Beschwerde

malerisch-beschreibende Poesie, eine untergeordnete Gattung, hat sich vornehmlich bei den Engländern ausgebildet. Durch den Einfluß der engl. Litteratur beherrschte sie von der Mitte des 17. bis zur Mitte des 18. Jahrh. ganz Europa; Lessings "Laokoon" machte ihrer Vorrangsstellung ein Ende.

In den Wissenschaften heißt B. die genaue Darlegung eines beobachteten Thatbestandes; beschreibende (deskriptive) Wissenschaft eine solche, die über die B. des Thatbefundes nicht hinausgeht. Ihr steht gegenüber die erklärende Wissenschaft oder Theorie, welche die Thatsachen auch erklären, d. h. auf ihr Gesetz bringen will.

Beschreien oder berufen, alter Ausdruck für das Herbeirufen geisterhafter Wesen. Man pflegte den Geist zu beschreien, damit er Glück brächte. Jetzt wird der Ausdruck von Abergläubischen in dem Sinne gebraucht: mit Worten (besonders durch zu großes Lob) schädigen. In christl. Auffassung nimmt man dem heidn. Glauben den Boden, wenn man der Aussage über Glück einer Person die Worte "unberufen" oder "unbeschrien" hinzufügt und wohl auch mit dem Finger drei Kreuze in der Luft macht.

Beschtau, kaukas. Berggruppe, s. Pjatigorsk.

Beschuldigter, im Sinne der Deutschen Strafprozeßordnung (§. 155) die allgemeine Bezeichnung dessen, gegen den sich eine Untersuchung wendet; diejenige Person, gegen welche Strafklage erhoben ist, heißt bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens "Angeschuldigter", nach der Österr. Strafprozeßordn. §. 38 "Beschuldigter", nach diesem Zeitpunkt "Angeklagter". Das franz. Recht braucht allgemein den Ausdruck "prévenu", dagegen für den vor das Schwurgericht Verwiesenen das Wort "accusé"; das engl. Recht meist ohne weitere Unterscheidung das Wort "prisoner".

Beschwerde. 1) Auf dem Gebiete der Verwaltung heißt B. das Rechtsmittel, welches dem durch einen Akt der Verwaltungsbehörde Benachteiligten zusteht und welches durch Anrufung der höhern Instanz die Beseitigung jenes Aktes bezweckt. Während früher die B. auf diesem Gebiete nur eine formlose Anrufung höherer Behörden war, hat die neuere Verwaltungsgesetzgebung sie unter bestimmten Voraussetzungen in den Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. d.) eingefügt, ohne daß jedoch hierdurch die erstere B. beseitigt worden wäre. In besonderer Weise hat die Reichsgewerbeordnung das Beschwerdeverfahren für genehmigungspflichtige Anlagen geordnet. Die Grundzüge des Verfahrens sind von Reichs wegen normiert, die nähern Vorschriften giebt das Landesrecht (Gewerbeordn. §§. 16, 20 fg.).

2) Eine ähnliche Bedeutung hat die B. in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B. in Vormundschafts-Nachlaßsachen, in Grundbuchsachen. Darüber enthalten die einschlagenden Landesgesetze die maßgebenden Bestimmungen. Für B. dieser Art ist das Deutsche Reichsgericht nicht zuständig.

3) Im Civilprozeß (vgl. Civilprozeßordn. §§. 530-540) bedürfte es neben den Rechtsmitteln der Berufung (s. d.) und Revision (s. d.), welche der Korrektur sachlicher, auf mündliche Verhandlung in Form des Endurteils unter den Prozeßparteien ergehender Entscheidungen dienen, noch eines Rechtsmittels zur endgültigen Entscheidung von prozessualen Nebenstreitpunkten, welche teils nur die Vorbereitung (Verhandlung) oder Ausführung (Vollstreckung) des Endurteils betreffen, teils gar nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen Parteien und Dritten (z. B. Zeugen) entstehen, also mehr formaler Natur sind. Dieses Rechtsmittel bildet die B. Dieselbe ist ihrem Zweck entsprechend unter vereinfachte Formen gestellt, auch nicht mit Suspensiveffekt (s. Berufung 1) ausgestattet. Sie zerfällt in die einfache oder fristlose und die sofortige B., deren wesentlicher Unterschied darin beruht, daß die letztere der formellen Rechtskraft (s. d.) fähig ist, die erstere nicht. - Zulässig ist die B. einerseits gegen Entscheidungen, welche ein das Prozeßverfahren betreffendes Gesuch einer Partei, für welches mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, zurückweisen, andererseits in gewissen von der Civilprozeßordnung besonders bezeichneten Fällen. Über die B. hat zu entscheiden die nächst höhere Instanz, also bei B. gegen ein Amtsgericht das übergeordnete Landgericht, bei B. gegen ein Landgericht das übergeordnete Oberlandesgericht, bei B. gegen ein Oberlandesgericht das Reichsgericht. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist unter Umständen, nämlich wenn dieselbe einer Partei einen neuen selbständigen Beschwerdegrund bietet, ein Fall, der ausgeschlossen ist beim Vorliegen zweier gleichlautender Entscheidungen, eine weitere B. an die noch gegebene höhere Instanz statthaft. Die Einlegung der B. erfolgt grundsätzlich beim angegriffenen und nur in dringenden Fällen beim Beschwerdegericht, und zwar durch Einreichung eines Schriftsatzes, welcher regelmäßig dem Anwaltszwange (s. Anwaltsprozeß) unterliegt, in gewissen Ausnahmefällen auch durch Erklärung zum Gerichtsschreiberprotokoll. Die Vorbringung neuer Thatsachen und Beweise ist zulässig. Das Verfahren im weitern fällt dem gerichtlichen Amtsbetriebe anheim. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angegriffen wird, die B. für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen. Sonst ist die B. dem Beschwerdegericht vorzulegen. Vor diesem bedarf es keiner mündlichen Verhandlung; wohl aber kann schriftliche Erklärung der Beteiligten eingeholt werden. Das Beschwerdegericht hat grundsätzlich selbst zu entscheiden. Die unstatthafte B. wird als unzulässig verworfen, die unbegründete zurückgewiesen. Ist die B. begründet, so hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die dann erforderliche Anordnung regelmäßig selbst zu treffen; doch kann es solche auch der angegriffenen Instanz übertragen. - Die Regelung der sofortigen B. weicht wesentlich insofern ab, als sie einer Notfrist von zwei Wochen unterliegt und auch in nicht dringenden Fällen beim Beschwerdegericht eingereicht werden kann und die angegriffene Instanz zur eigenen Abänderung des angegriffenen Beschlusses nicht befugt ist.

4) Im Konkursverfahren ist nach der Deutschen Konkursordnung (§. 66, Abs. 3) bezüglich aller ergangenen Entscheidungen B. zulässig, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. In allen diesen Fällen findet "sofortige" B. statt (s. unter 3). Das Recht der B. steht allen Personen zu, deren Interesse durch die ergangene Entscheidung verletzt wird.

Nach der Österr. Konkursordnung (§. 70) kann derjenige, der sich durch die Verfügungen des "Konkurskommissars" (s. d.) beschwert erachtet, die Entscheidung des Konkursgerichts einholen, gegen welche (nach §. 257) der "Rekurs" an den höhern Richter offen steht.

5) Im Strafprozeß (§. 346) ist die B. zulässig gegen alle von den Gerichten in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz erlassenen Be-^[folgende Seite]