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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Beschwerdebuch; Beschwerter; Beschwören

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Beschwerdebuch - Beschwören

schlüsse (s. d.) und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden (s. d.), des Untersuchungsrichters (s. d.), des Amtsrichters (s. d.) und eines beauftragten oder ersuchten Richters (s. d.), soweit das Gesetz nicht dieselben der Anfechtung entzieht. Ausgeschlossen ist die B.: a. gegen Urteile (s. d.) und die der Urteilsfällung vorhergehenden Entscheidungen der erkennenden Gerichte, sofern letztere nicht Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen betreffen oder gegen dritte Personen, die nicht zu den Prozeßbeteiligten gehören, gerichtet sind (§. 347); b. gegen Beschlüsse und Verfügungen des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte überhaupt (§. 346); c. gegen Beschlüsse in der Beschwerde-Instanz mit Ausnahme der vom Landgerichte erlassenen, Verhaftungen betreffenden Beschlüsse (§. 352); d. in den in der Strafprozeßordn. §§. 28 (s. Ablehnung), 46 (s. Wiedereinsetzung), 180 (s. Voruntersuchung), 199, 200, 209 (s. Eröffnung des Hauptverfahrens), 270, 388 (s. Unzuständigkeitserklärung), 279 (s. Schwurgericht) und im Gerichtsverfassungsgesetz §§. 41, 52, 53, 75 (s. Schöffengericht), 94 (s. Schwurgericht) behandelten Fällen. Die B. steht nicht bloß den Prozeßbeteiligten (Angeklagten, Staatsanwalt, Privat- und Nebenkläger), sondern auch dritten Personen (Zeugen, Sachverständigen, Verteidigern, Dolmetschern, Schöffen, Geschworenen u. s. w.) zu, sofern sie durch die Entscheidung betroffen werden (§. 346). Man unterscheidet auch hier die einfache B., welche die Regel bildet, von der "sofortigen", welche an eine einwöchige Frist gebunden ist. (Vgl. Strafprozeßordn. §§. 28, 46, 81, 122, 180, 181, 199, 209, 270, 363, 412, 455, 461, 463, 494, 501; Gerichtsverfassungsgesetz §. 183.) - Die B. kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt werden, der Regel nach bei demjenigen Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (judex a quo), in dringenden Fällen - die sofortige B. auch sonst - bei dem Beschwerdegericht (judex ad quem). Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ist bei der fristlosen - nicht bei der sofortigen - B. befugt, derselben durch Abänderung seiner Entscheidung abzuhelfen, andernfalls verpflichtet, die Akten vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen (§. 348). Die B. hat der Regel nach keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt, s. d.), doch kann sowohl das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch das Beschwerdegericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen (§. 349). Die B. kann auf rechtliche oder thatsächliche Gründe, auch auf neue Anführungen oder Beweise gestützt und dadurch dem Beschwerdegericht Veranlassung gegeben werden, eine schriftliche Gegenerklärung zu erfordern, sowie neue Ermittelungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen (§. 350). Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (§. 351). Über B. gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und des Schöffengerichts entscheidet die Strafkammer (s. d.) des Landgerichts, über B. gegen Entscheidungen der Strafkammern und des Schwurgerichts entscheidet der Strafsenat (s. d.) des Oberlandesgerichts. Über B., die sich auf die Zulässigkeit der Rechtshilfe (s. d.) und die Handhabung der Sitzungspolizei (s. d.) beziehen, entscheidet in allen Fällen das Oberlandesgericht (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 72, 123, Nr. 5, 160, 183).

Die Österr. Strafprozeßordnung läßt gegen Entscheidungen der Bezirksrichter, sofern dieselben nicht der Berufung unterliegen, B. an den Gerichtshof erster Instanz binnen drei Tagen (§. 481), gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters B. an die Ratskammer und gegen deren Entscheidung ausnahmsweise, insbesondere über Verhaftung, B. mit dreitägiger Frist an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§. 113, 114) und ordnet im übrigen die B. bei den einzelnen Fällen.

6) Wegen Justizverzögerung oder Justizverweigerung findet die B. sowohl in Civilprozeß- wie in Strafsachen an die vorgesetzte Behörde statt. Das Deutsche Reichsgericht ist nicht vorgesetzte Behörde der Landesgerichte; nur bei Ablehnung der Rechtshilfe geht eine A. an das Reichsgericht nach §. 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Dagegen ist nach Art. 77 der Reichsverfassung eine B. wegen Justizverweigerung an den Bundesrat zulässig.

7) Beim Militär sind die Vorschriften über B. erst in der neuesten Zeit einer Linderung unterzogen worden, indem eine Kabinettsorder vom 14. Juni 1894 bestimmt, daß der zweite Satz des Kriegsartikels 22 für die Folge festzusetzen habe, daß der Soldat niemals während oder unmittelbar nach Beendigung des Dienstes, sondern erst am folgenden Tage seine B. anbringen darf. Im weitern Verfolg dieser grundlegenden Änderung sind dann auch die Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in diesem Sinn abgeändert worden. Nicht berührt sind bei dieser Neuerung die alten Vorschriften, nach denen die B. von Soldaten in einem besondern Dienstwege zur Kenntnis der Vorgesetzten desjenigen, über welchen B. geführt wird, zu gelangen haben.

Beschwerdebuch. Nach dem Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, das im wesentlichen auch für den Deutschen Eisenbahnverein (s. Eisenbahnverbände) Gültigkeit hat, muß auf jeder Station ein B. ausliegen und den Reisenden zur Eintragung von Beschwerden über Beamte, Bahneinrichtungen u. s. w. vorgelegt werden. Die Verwaltung soll baldmöglichst auf alle Beschwerden antworten, die unter Angabe des Namens und des Wohnortes des Beschwerdeführers erfolgen.

Beschwerter, derjenige, welcher durch eine behördliche Verfügung oder eine gerichtliche Entscheidung verletzt ist und deshalb Anlaß hat, Beschwerde (s. d.) zu führen oder ein Rechtsmittel einzulegen. Im Erbrecht ist B. derjenige, welcher infolge einer letztwilligen Verfügung etwas zu leisten hat. In der ältern Rechtssprache nennt man den B. den Onerierten. Der gemeinrechtliche Satz, daß niemand mehr an Vermächtnissen auferlegt werden darf, als ihm von dem Erblasser zugewendet ist, ist in der Fassung "niemand kann mit Vermächtnissen weiter beschwert werden, als der Vorteil reicht, welchen er auf den Todesfall erhält", in das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2389 übergegangen; vgl. auch Bayr. Landr. III, 6, §. 6. Wie schon im Gemeinen Rechte, so wird der Satz von fast allen neuern Rechten in Verbindung gebracht mit den Grundsätzen über die Schuldenhaftung des Erben, vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. I, 12, 333-335 mit §§. 287, 296; Code civil und Bad. Landrecht Art. 926 fg.; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 690, 692, 693, 801, 802, u. a.

Beschwören, durch einen Schwur oder Eid bekräftigen, s. Eid.