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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

Schlagworte auf dieser Seite: Betrunkenheit; Betsäule

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Betrunkenheit - Betsäule

Absicht nicht hatte; die unwahre Absicht ist die falsche Thatsache. Dasselbe kann von der Erklärung, Zahlung leisten zu wollen, gelten, wenn die Absicht als eine ernstlich gemeinte, gegenwärtig wirklich vorhandene vorgespiegelt wurde und es sich nicht nur um ein Versprechen, daß man in Zukunft Zahlung leisten wolle, handelt. Hierher gehört der sog. Kreditbetrug. Wenn jemand in der Absicht, sich für sein Geschäft Kredit zu verschaffen, sich für einen pünktlichen Zahler oder für einen sichern Mann ausgiebt, obgleich er bereits überschuldet ist, so macht er sich des B. schuldig. Denn, wenngleich er dem Kreditgeber unaufgefordert über seine Vermögensverhältnisse keine Auskunft zu geben braucht, so muß er doch, wenn er sie einmal gab, überall wahrheitsgemäß verfahren. Hier liegt das Strafbare auch in dem Unterdrücken der Thatsache, daß er überschuldet war. Nicht das bloße Verschweigen ist strafbar, aber das Schweigen da, wo Reden Pflicht (Rechtspflicht), insbesondere mit Rücksicht auf eine vorangegangene Thätigkeit geboten war. Deshalb wird derjenige als Betrüger bestraft, der bei bewußter Zahlungsunfähigkeit Speisen und Getränke im Gasthause bestellt (Zechprellerei), ebenso der, welcher, ohne eine Fahrkarte gelöst zu haben, heimlich auf der Eisenbahn fährt, wie auch derjenige, welcher eine fremde, als unübertragbar bezeichnete Abonnements- oder Tageskarte auf der Eisenbahn benutzt, und endlich derjenige, welcher Wechsel als Waren- oder Kundenwechsel zum Diskont hingiebt, auf welchem gänzlich vermögenslose Personen (Strohmänner) als Aussteller oder Giranten fungieren. B. liegt hier selbst dann vor, wenn die Wechsel eingelöst wurden oder ihre Einlösung beabsichtigt war.

Unter Vermögensbeschädigung ist die dem Getäuschten nachteilige Differenz zwischen dem Geldwerte zu verstehen, welchen dessen Vermögen nach und infolge der durch die Täuschung hervorgerufenen Verfügung thatsächlich hatte, und demjenigen Geldwerte, den es gehabt hätte, wenn die Täuschungshandlung nicht vorgekommen wäre. Von diesem Gesichtspunkte aus werden die in der Praxis oft zweifelhaften Fälle zu behandeln sein, ob Vermögensgefährdung, ob entgangener Gewinn, ob Lieferung einer andern als der gewollten Ware (statt Bitterwasser "Hunyadi Janos" selbst vom Lieferanten fabriziertes) Vermögensbeschädigung sei, und ob im letztern Falle der Affektions- (Liebhaber-) oder der individuelle Gebrauchs-, oder der Umsatz-(Verkehrs-)Wert entscheidet. Der Beschädigte braucht nicht notwendig auch der Getäuschte zu sein: Im Prozesse kann durch Täuschung des Richters der Prozeßgegner geschädigt werden, wenn der Richter nicht durch bloß einseitiges Parteivorbringen, sondern durch Vorlegung materiell unrichtiger Beweismittel getäuscht wird. Zwischen der Vermögensbeschädigung und der Täuschung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Derjenige, welcher einem unter Vorspiegelung von Gebrechen, Unglücksfällen u. s. w. bettelnden Menschen ein Geschenk giebt, nicht weil er durch die Vorspiegelungen irre geführt wurde, sondern um den Lästigen los zu werden, der wird nicht betrogen. In dies Gebiet gehören auch oft Anpreisungen, wie sie im kaufmännischen Verkehr herkömmlich sind, und können auch die mit Gründungsprospekten in Verbindung stehenden Negociationen gehören, deren Strafbarkeit übrigens zum Teil durch das Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884, besonders vorgesehen ist.

Die Strafe des B. ist nach Deutschem Strafrecht Gefängnis bis zu 5 Jahren, daneben fakultativ Geldstrafe bis zu 3000 M. sowie Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. Wenn Angehörige (s. d.), Vormünder oder Erzieher betrogen sind, so wird deren Strafantrag erfordert, der zurückgenommen werden kann. Der B. im zweiten Rückfall wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis 6000 M., bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten und fakultativ mit Geldstrafe bis 3000 M., und wesentlich ebenso der Versicherungsbetrug bestraft. - Des Versicherungsbetrugs (§. 265) macht sich schuldig, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht.

Das Österr. Strafgesetz von 1852 begreift unter B. sehr verschiedene Delikte: Falscheid, Amtsanmaßung, falsches Maß und Gewicht, Fälschung von Urkunden, Stempeln, Münzen, Grenzen, und hat demgemäß auch sehr verschiedene Strafen: einfacher Arrest von einer Woche bis lebenslangem schwerem Kerker (§§. 461, 204). Auch der Entwurf von 1889, der sonst wesentlich dem deutschen Rechte folgt, hat verschiedene Strafsatzungen je nach der Höhe des Schadens und der Beschaffenheit der betrügerischen Absicht: Gefängnis, Zuchthaus bis 10 Jahre, Geldstrafe bis zu dem Doppelten des Schadens.

Das Vergehen des B. ist erst durch die neuere Gesetzgebung genauer ausgebildet, gegen verwandte Delikte (Fälschung) abgegrenzt und auf den Fall der Vermögensschädigung beschränkt. Im röm. Recht hatte man den Begriff des Stellionats (stellio, die Eidechse, behende und geschickt im Entschlüpfen) aufgestellt, um alle betrüglichen Handlungen zu treffen, welche sich den bereits vorhandenen Gesetzen nicht unterordnen ließen. Kanonisches, und deutsches Recht bieten nichts für die Ausbildung des B., sondern behandeln nur einzelne Fälschungsfälle. - Vgl. von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (3. Aufl., Berl. 1888) und die dort angegebene Litteratur; Rommel, Der B. (Lpz. 1894; auch Plenarbeschluß des Reichsgerichts vom 20. April 1887 (Entscheidungen, XVI,1: Rechtsprechung, IX, 253).

Betrunkenheit, s. Alkoholismus.

Betsäule, in kath. Ländern ein Bildwerk aus Stein oder Holz, an Gebäuden, besonders in Nischen, und im Freien auf einem Postamente zur Verrichtung der Andacht aufgestellt. In der Zeit des got. Baustils wurden solche Werke besonders reich mit Pfeilern, Bögen, Baldachinen (s. d.) und Fialen ausgestattet. Das älteste derartige in Deutschland erhaltene Bildwerk, das Marktkreuz zu Trier, stammt aus dem J. 958; künstlerisch wertvoll ist: die roman. Predigersäule bei Regensburg (etwa 1345), das 36 Fuß hohe Hochkreuz bei Bonn von 1333, die 72 Fuß hohe bei Wiener-Neustadt von 1382, die 48 Fuß hohe sog. "Spinnerin am Kreuz" bei Wien von 1451 bis 1452. In der Mitte sind vorzugsweise der gekreuzigte Chbristus oder Scenen aus der Leidensgeschichte, dann aber auch Heilige angebracht. Verwandt ist die Marter- oder Passionssäule mit den Leidenswerkzeugen Christi. Die B.